Leitsatz (redaktionell)

1. Kuraufenthalte, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß AVG §§ 13 ff gewährt werden, fallen unter den Begriff der "Beurlaubungen für ein vorbeugendes Heilverfahren" in § 13 Nr 8 des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 1959-04-01 idF vom 1963-07-01.

2. In die Grundsatzvorschriften der BUrlG §§ 1-3 Abs 1 dürfen tarifvertragliche Regelungen auch nicht auf mittelbarem Wege zuungunsten des Arbeitnehmers abändernd eingreifen.

3. Tarifvertragliche Regelungen, die die teilweise Anrechnung von Kur- oder Heilverfahren auf den tariflichen Urlaub ohne Rücksicht auf deren Ausgestaltung gestatten, sind nichtig, soweit sie die Ermächtigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs enthalten. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung zugleich im Vergleich zum Gesetz günstigere Auswirkungen für den Arbeitnehmer hat.

4. Gewährt eine tarifvertragliche Regelung im Ein- bzw Austrittsjahr lediglich Teilurlaub nach dem Grundsatz der Zwölftelung, so ist als gesetzlicher Mindesturlaub, in dessen Bestand eine tarifvertragliche Regelung der in Nr 3 genannten Art nicht eingreifen kann, nur derjenige Teil anzusehen, der der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Ein- bzw Austrittsjahr entspricht.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 15.07.1965; Aktenzeichen 2 Sa 83/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440112

BAGE 18, 129

BAGE, 129

BB 1966, 619

BetrR 1966, 179

SAE 1966, 243

AP § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 124

AR-Blattei, Urlaub Entsch 124

MDR 1966, 623

PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 119

ZfS 1966, 175

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