Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Dynamische Verweisung auf Tarifvertrag. Formulararbeitsvertrag. arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifrecht. statische oder dynamische Verweisung. Unklarheitenregel. tarifliche Einmalzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen in einem Formulararbeitsvertrag zweifelhaft, geht das nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.

 

Orientierungssatz

  • Die arbeitsvertragliche Formulierung “Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung” in Verbindung mit der Bezeichnung einer tariflichen Vergütungsgruppe und eines konkreten Zahlbetrags kann eine dynamische oder eine statische Verweisung auf die tarifliche Vergütung darstellen.
  • Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB greift bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Die Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.
  • Die Unklarheitenregel gilt auch für den Fall, dass die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Die im Streitfalle zu beurteilende Vertragsklausel (vgl. Orientierungssatz 1) stellt deshalb eine dynamische Verweisung dar.
 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305, 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen a21 Sa 19/04)

ArbG Ulm (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 516/03)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Gehaltserhöhung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 (im Folgenden: 35. Vergütungs-TV) an die Klägerin weitergeben muss.

Die Klägerin ist seit 1997 als Krankenschwester in einem Seniorenwohnstift der Beklagten in U… beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte, ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen, ist in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 12. März 1997 zugrunde, in dem es ua. heißt:

“§ 5

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3

=

DM

2.157,71

Ortszuschlag

=

DM

1.540,53

Allgemeine Zulage

=

DM

155,84

DM

3.854,08

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages.

…”

Nach dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des “Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT)” sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT (ua. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Durch den 35. Vergütungs-TV wurden die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage ua. für die Vergütungsgruppen KR I bis KR XI ab dem 1. Januar 2003 um 2,4 % erhöht. In dem Tarifvertrag heißt es außerdem:

“§ 3

Einmalzahlungen

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

…”

Nachdem die Klägerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in die VergGr. KR II Stufe 3 eingruppiert war, wurde sie nach Ablauf ihrer Probezeit ab August 1997 in VergGr. KR IV und ab Juni 2001 in VergGr. KR V eingruppiert. Die Vergütung erfolgte bis April 2001 nach Stufe 3, danach nach Stufe 4. Die Beklagte gab bis Ende 2002 die Tariflohnerhöhungen im Bereich des BAT stets an die Klägerin weiter und gewährte auch die tariflichen Einmalzahlungen.

Die Klägerin verlangt die Einmalzahlung nach § 3 des 35. Vergütungs-TV in Höhe von 170,51 Euro sowie den Monatsbetrag der Tariflohnerhöhung für die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2003 in Höhe von jeweils 54,56 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütung sei in § 5 des Arbeitsvertrags nicht abschließend geregelt. Vielmehr finde über die Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrags die Vergütungsregelung zum BAT Anwendung. Jedenfalls enthalte § 5 des Arbeitsvertrags eine Verweisung auf die jeweilige BAT-Vergütung.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,36 Euro seit dem 7. August 2003 und aus 218,24 Euro seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Vergütung sei in § 5 des Arbeitsvertrags ausdrücklich und abschließend geregelt. Diese Bestimmung enthalte keine dynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT. Eine Orientierung am BAT sei ausschließlich für die Höhe der Zuschläge bei Überstunden, Sonntags-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Aus § 14 des Arbeitsvertrags lasse sich entnehmen, dass Arbeitsbedingungen nur bei einer ausdrücklichen Verweisung dem Tarifrecht unterstehen sollten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Einmalzahlung abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen will.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet, die Revision der Beklagten dagegen unbegründet. Die Beklagte muss die tariflichen Erhöhungsbeträge einschließlich der Einmalzahlung nachzahlen.

I. Die streitigen Ansprüche ergeben sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Tarifvertrags. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden (§§ 3, 4 TVG).

II. In Betracht kommt allein eine einzelvertragliche Geltung der jeweiligen Tarifvergütung auf Grund einer Verweisung in § 14 oder § 5 des Arbeitsvertrags.

1. § 14 des Arbeitsvertrags verweist auf Tarifrecht nur “für die Arbeitsbedingungen im übrigen”. Das sind jedenfalls nicht die in § 5 ausdrücklich genannten Vergütungsbestandteile. Diese sind selbständig durch Arbeitsvertrag geregelt und unterliegen nicht der allgemeinen Verweisung nach § 14. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 5 als eine der Auffangbestimmung des § 14 vorgehende spezielle Regelung verstanden werden muss.

2. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 5 des Arbeitsvertrags iVm. dem 35. Vergütungs-TV.

a) Es handelt sich bei § 5 des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (Senat 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2b der Gründe; BGH 21. September 2005 – VIII ZR 284/04 –, zu II 1a aa der Gründe mwN). Die Überprüfung der Auslegung von Seiten des Berufungsgerichts ist nicht eingeschränkt (BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1 der Gründe; 25. September 2002 – 4 AZR 294/01 – BAGE 103, 9, 12, zu II 2a der Gründe mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht etwa festgestellter übereinstimmender Wille der Parteien bleibt aber maßgebend.

b) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1c der Gründe). Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Danach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die von ihr verwendeten Formularverträge seien hinsichtlich der Verweisung auf die tarifliche Vergütung unklar und deshalb sei davon auszugehen, die Vergütung richte sich allein nach dem bei Abschluss des Arbeitsvertrags geltenden Tarifgehalt (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – aaO).

c) § 5 des Arbeitsvertrags bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1b zum BAT für das Krankenpflegepersonal des öffentlichen Dienstes. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Umstritten ist nur, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung vorliegt.

d) Die Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet.

aa) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Formulierung “Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung” in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/Stufe kann mangels einer entgegenstehenden Bestimmung eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen (vgl. BAG 18. August 1998 – 1 AZR 589/97 – NZA 1999, 659, zu II 1a der Gründe; 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – BAGE 103, 338, 343, zu III 1b bb der Gründe mwN; 13. November 2002 – 4 AZR 64/02 – BAGE 103, 346, 350, zu 2 der Gründe). Die den tariflichen Vergütungsbestandteilen zugeordneten Zahlbeträge sollen dann nur über das bei Vertragsabschluss aktuelle Vergütungsniveau informieren. Gemeint sein kann aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird (vgl. Senat 9. Februar 2005 – 5 AZR 284/04 –, zu III 2 der Gründe, zur entsprechenden Auslegung eines Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht).

bb) Der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Regelungen gibt keinen Aufschluss. Die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT soll offenbar nicht gelten. Die Vereinbarung von Zuschlägen steht selbständig neben der Vergütungsregelung. Aus der hier vorgesehenen Orientierung an den Beträgen des BAT lässt sich nichts hinreichend deutlich herleiten. Die Verweisung auf den DSK-Tarifvertrag betrifft ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen im Übrigen. Danach bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung von Sinn und Zweck der Regelung. Die Auslegung allein nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB bleibt zweifelhaft. Danach durfte weder die Beklagte von einer Festlegung auf die seinerzeit aktuelle Tarifvergütung ausgehen, noch die Klägerin ohne weiteres annehmen, es sei die jeweilige Tarifvergütung vereinbart.

cc) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 3. November 2004 (– 5 AZR 622/03 – AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 4). Die Lohngruppe war hier nicht in einem Arbeitsvertrag, sondern in den Lohnabrechnungen angegeben. Diese bezeichnen allerdings nur die Höhe der aktuellen Vergütung, ein Erklärungswert über Ansprüche auf künftige Lohnerhöhungen kommt ihnen nicht zu (Senat 3. November 2004 – 5 AZR 622/03 – aaO, zu II 2 der Gründe). Ebenso ergibt sich nichts aus der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung von regelmäßigen Lohnerhöhungen entsprechend den tariflichen Lohnerhöhungen (3. November 2004 – 5 AZR 622/03 – aaO, zu II 4, 5 der Gründe mwN). Der Streitfall betrifft die Auslegung des schriftlichen Arbeitsvertrags, nicht die einer wiederholten tatsächlichen Handhabung. Derartige Umstände lassen auch nicht auf den Willen der Parteien bei Vertragsabschluss schließen, sondern können auf nachträglichen Entscheidungen beruhen.

dd) Somit bleiben nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel. Die von der Klägerin vertretene Auslegung ist ebenso rechtlich vertretbar wie die der Beklagten. Keine der Auslegungen verdient den klaren Vorzug (vgl. BGH 3. Juli 2002 – XII ZR 327/00 – NJW 2002, 3232, zu 4 der Gründe). Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten. Diese Auslegungsregel gilt gerade auch für den Fall, dass die Tragweite einer Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist. Dem steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2003 (– 4 AZR 331/02 – BAGE 105, 284) nicht entgegen. Der Vierte Senat hat hier eine Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ausgelegt und dabei Zweifel als nicht berechtigt bezeichnet (19. März 2003 – 4 AZR 331/02 – aaO S. 289 f., zu I 2d bb der Gründe). Demnach ist eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen, denn in der Regel wird die Vergütung in Entgelttarifverträgen für den Arbeitnehmer verbessert und nicht verschlechtert (vgl. BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04 –, zu A II 1 der Gründe).

ee) Die Verweisung auf Tarifrecht betrifft nicht nur die Grundvergütung. Mit der ausdrücklichen Nennung des Ortszuschlags und der Allgemeinen Zulage, die jeweils auch im Tarifvertrag geregelt sind, sind die betreffenden tariflichen Vergütungsbestandteile gemeint. Auch insoweit entsprachen die im Arbeitsvertrag genannten Beträge bei Vertragsabschluss der tariflichen Vergütung, so dass von keiner anderen Vergütungsordnung als der des BAT ausgegangen werden konnte.

e) Die zeitdynamische Verweisung umfasst tarifliche “Einmalzahlungen”, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Solche Einmalzahlungen stellen nach der tariflichen Systematik keinen “neuen” Vergütungsbestandteil, sondern eine pauschale Erhöhung der laufenden Vergütungsbestandteile dar oder gleichen deren – aus der Sicht der Tarifvertragsparteien – verspätete Erhöhung einmalig aus. Sie können nicht anders behandelt werden als die Vergütungsbestandteile selbst. § 3 des 35. Vergütungs-TV knüpft in diesem Sinne an die Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der Allgemeinen Zulage an. Die Zahlung soll zudem einen einmaligen Ausgleich dafür bieten, dass Grundvergütung und Ortszuschlag nicht zum 1. November 2002, sondern erst zum 1. Januar bzw. 1. April 2003 erhöht worden sind. Danach hat der Arbeitnehmer, dessen Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage sich nach BAT KR richten, Anspruch auf die Einmalzahlung gem. § 3 des 35. Vergütungs-TV. Sofern an diesem Auslegungsergebnis überhaupt Zweifel bestehen können, gehen sie gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.

III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die Vergütungsgruppe V Stufe 4 des BAT KR (Anlage 1b) zugrunde gelegt. Hierüber streiten die Parteien nicht. Die Höhe der monatlichen Differenzbeträge ist ebenfalls unstreitig.

IV. Zinshöhe und Zinsbeginn ergeben sich aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

V. Die Beklagte hat gemäß den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck, W. Hinrichs, Sappa

 

Fundstellen

Haufe-Index 1471876

BAGE 2007, 185

BB 2006, 386

DB 2006, 508

NJW 2006, 718

EBE/BAG 2006, 26

FA 2006, 121

FA 2006, 83

NZA 2006, 202

ZIP 2006, 348

ZTR 2006, 143

AP, 0

ArztR 2006, 245

EzA-SD 2005, 3

EzA-SD 2006, 5

EzA

MDR 2006, 696

ZMV 2006, 161

ZMV 2006, 39

AUR 2005, 451

AUR 2006, 170

ArbRB 2006, 80

NJW-Spezial 2006, 130

PflR 2006, 120

SPA 2006, 3

SPA 2006, 4

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