Leitsatz (amtlich)

1. Das deutsche Betriebsverfassungsrecht gilt für einen im Inland gelegenen Betrieb eines ausländischen Unternehmens jedenfalls dann, wenn nicht mit sämtlichen Betriebsangehörigen, sondern nur mit einem Teil von ihnen einzelvertraglich die Geltung ausländischen Rechts vereinbart worden ist.

2. In diesem Falle unterliegen auch die Betriebsangehörigen mit ausländischem Arbeitsvertragsstatut dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz und damit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

3. Soll einem solchen Arbeitnehmer gekündigt werden, so bedarf es der vorherigen Anhörung des Betriebsrats. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Kündigung nach BetrVG § 102 Abs 1 S 3 nichtig.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 28.01.1976; Aktenzeichen 4 Sa 397/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60103

BB 1978, 403-404 (LT1-3)

DB 1978, 451-452 (LT1-3)

NJW 1978, 1124

NJW 1978, 1124-1125 (LT1-3)

SAE 1978, 236-239 (LT1-3)

AP, Nr 13 zu Internat Privatrecht-Arbeitsrecht (LT1-3)

AR-Blattei, ES 920 Nr 1 (LT1-3)

AR-Blattei, Internationales Arbeitsrecht Entsch 1 (LT1-3)

EzA, (LT1-3)

IPRspr. 1977, 47

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