Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Streit aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muß gemäß ArbGG § 111 Abs 2 vor der Klageerhebung beim Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, falls ein solcher Ausschuß besteht.

2. ArbGG § 111 Abs 2 S 3 enthält eine prozessuale Ausschlußfrist. Wird gegen einen nicht anerkannten Spruch des Ausschusses nicht fristgemäß Klage beim Arbeitsgericht erhoben, so hat dies nur die prozessuale Folge, daß der vor dem Ausschuß verhandelte Streitgegenstand von keiner Partei mehr vor die Arbeitsgerichte gebracht werden kann.

3. Weitere materiell-rechtliche Wirkungen kommen der Frist des ArbGG § 111 Abs 2 S 3 nicht zu. Das Arbeitsgericht kann die von dem Ausschuß entschiedene, jedoch von einer Partei nicht anerkannte und auch nicht vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgte Frage als Vorfrage in einem Folgeprozeß selbständig würdigen.

 

Normenkette

BBiG § 15 Abs. 3; ArbGG § 111 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 24.06.1977; Aktenzeichen 8 Sa 921/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440938

DB 1980, 838 (LT1-3)

NJW 1980, 2095

NJW 1980, 2095-2096 (LT1-3)

EzB ArbGG § 111, Nr 10 (LT1-2)

EzB BBiG § 15 Abs 3, Nr 15 (L1-2)

BlStSozArbR 1980, 181-182 (T)

AP § 111 ArbGG 1953 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XV Entsch 11 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 160.15 Nr 11 (LT1-3)

ArbuR 1981, 322-324 (LT1-3)

EzA § 111 ArbGG 1979, Nr 1 (LT1-3)

GewArch 1980, 166-167 (LT1-3)

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