Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeit - Unkündbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 Abs 1 Satz 1 BAT ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses umfaßt die Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter. Darauf, ob der BAT galt, kommt es nicht an.

2. Für die Frage, ob die Zeit einer Tätigkeit den in § 3 Buchst q BAT aF genannten Umfang überschritten hat (§ 19 Abs 1 Satz 2 BAT aF), kommt es auf den tatsächlichen Umfang der Arbeitsleistung und nicht auf die vereinbarte Dauer der Arbeitszeit an.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 12 des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 1. April 1969.

 

Normenkette

BAT § 3; TVG § 1; BAT § 55 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 53 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 08.08.1990; Aktenzeichen 4 Sa 877/90)

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 20.02.1990; Aktenzeichen 3 Ca 474/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wegen der Dauer ihrer Beschäftigungszeit unkündbar war.

Die am 29. Februar 1940 geborene Klägerin war seit 1. April 1969 zunächst als nicht vollbeschäftigte angestellte Fleischbeschautierärztin beim städtischen Schlacht- und Viehhof in G beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich vereinbarungsgemäß nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 1. April 1969 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Arbeitszeit richtete sich nach § 12 dieses Tarifvertrags nach dem jeweiligen Arbeitsanfall. Bis 1970 betrug die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden, im Jahr 1971 erreichte sie durchschnittlich 20 Stunden und in den Folgejahren lag die Arbeitszeit durchschnittlich höher als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nach BAT. Durch Vertrag vom 24. Juni 1988 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin ab 16. Mai 1988 als vollbeschäftigte Angestellte in der VergGr. II BAT beschäftigt wurde.

Bedingt durch einen Rückgang der Schlachtzahlen kündigte die Beklagte am 25. August 1989 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1990. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, diese künftig als nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärztin einzusetzen. Die Klägerin nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt an, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.

In der am 5. September 1989 eingereichten Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei unwirksam, weil sie zwischenzeitlich nach § 53 Abs. 3 BAT unkündbar sei.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch

die Kündigung vom 25. August 1989 nicht aufgelöst

worden ist,

hilfsweise,

daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die

Änderungskündigungserklärung der Beklagten vom

25. August 1989 sozial ungerechtfertigt ist und

das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten

über den 31. März 1990 hinaus zu den alten

Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei betriebsbedingt. Die Klägerin sei nicht unkündbar, weil die Beschäftigungszeit vom 1. April 1969 bis 15. Mai 1988, in der die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärztin beschäftigt gewesen sei, bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit i.S. des § 19 BAT nicht mitzähle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Änderungskündigung vom 25. August 1989 rechtsunwirksam war. Die Klägerin war nach § 53 Abs. 3 BAT unkündbar.

1. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte, wenn er eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, unkündbar. Voraussetzung ist jedoch, daß die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beträgt.

2. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Kündigung das 40. Lebensjahr erreicht. Sie war ab 16. Mai 1988 vollbeschäftigt. Die Klägerin hatte auch eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erfüllt.

a) Zur Beschäftigungszeit der Klägerin zählt auch die Zeit zwischen dem 1. April 1969 und dem 15. Mai 1988, als auf das Arbeitsverhältnis noch nicht der BAT anwendbar war.

Beschäftigungszeit nach § 19 BAT ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Nicht erforderlich ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis nach dem BAT handelt. Der Begriff "Arbeitsverhältnis" i.S. des § 19 BAT umfaßt die Beschäftigungen als Angestellter oder Arbeiter. Er ist auch erfüllt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber vom Geltungsbereich des BAT nach § 3 ausgenommen war (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Juni 1992, § 19 Rz 7). Daher fällt auch die Beschäftigung der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen vom 1. April 1969 unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses i.S. des § 19 Abs. 1 BAT, für die der BAT, obwohl für diese Beschäftigung der BAT nicht galt (vgl. § 3 Buchst. r BAT).

b) Der Anrechnung dieser Zeit steht auch die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 BAT nicht entgegen. Diese bestimmte in der vom 1. Januar 1988 bis zum 1. April 1991 geltenden Fassung, daß Zeiten einer Tätigkeit, die den in § 3 Buchst. q genannten Umfang nicht überschritten hat, nicht berücksichtigt werde. § 3 Buchst. q BAT schloß Angestellte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden von der Geltung des BAT aus.

Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin seit 1972 ständig mehr als 20 Stunden in der Woche. Damit ist die seit 1972 zurückgelegte Arbeitszeit der Klägerin anrechnungsfähige Beschäftigungszeit i.S. des § 19 BAT.

c) Der Anrechnung steht nicht entgegen, daß mit der Klägerin bis zum 15. Mai 1988 keine feste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart war. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 BAT, nach der es nur auf den tatsächlichen Umfang, nicht auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung ankommt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvorschrift stellt nur auf den tatsächlichen Umfang der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab. Entscheidend ist allein, daß diese seit 1972 mehr als 20 Stunden betrug. Damit kommt es auch nicht darauf an, daß nach § 12 des bis 1988 anzuwendenden Tarifvertrags die Arbeitszeit der Klägerin sich nach dem Arbeitsanfall richtete. Dies bedeutet zwar, daß die wöchentliche Arbeitszeit wöchentlich aufgrund des Arbeitsanfalls jeweils neu festgelegt werden konnte und auch wurde. Dies ändert aber nichts daran, daß die Tätigkeit während der ganzen Zeit zwischen 1972 und 1988 "den in § 3 Buchst. q BAT genannten Umfang" überschritten hat.

Nicht zu folgen ist der Revision, soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht sei bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit von einer Jahresdurchschnittsberechnung ausgegangen. Dafür finden sich im Berufungsurteil keine Anhaltspunkte.

II. Da die Klägerin nach § 53 Abs. 3 BAT unkündbar war, war die betriebsbedingte Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit ausgeschlossen (arg. § 55 Abs. 2 BAT).

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Dr. Peifer Schliemann Dr. Armbrüster

Mergenthaler Schwarck

 

Fundstellen

Haufe-Index 440812

DOK 1993, 796 (K)

NZA 1993, 38

USK, 9267 (LT)

WzS 1994, 55 (L)

ZTR 1993, 33-34 (LT1-2)

AP § 19 BAT (LT1-2), Nr 3

EzBAT § 19 BAT, Nr 2 (LT1-2)

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