Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Versorgungsordnung, die eine ununterbrochene Beschäftigung von 20 Jahren als Wartezeit fordert, ist nicht unbillig.

2. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden die Unverfallbarkeitsfristen des BetrAltersversorgG § 1 unterbrochen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

3. Die Parteien können bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht jedoch im allgemeinen nicht.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 24.11.1978; Aktenzeichen 5 Sa 469/77)

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 11.08.1977; Aktenzeichen 1a Ca 505/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438551

BB 1982, 1733-1734 (LT1-3)

DB 1982, 2089-2090 (LT1-3)

ZIP 1982, 1116

ZIP 1982, 1116-1118 (LT1-3)

AP § 1 BetrAVG Wartezeit (LT1-3), Nr 13

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 94 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 460 Nr 94 (LT1-3)

EzA § 1 BetrAVG, Nr 18 (LT1-3)

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