Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung als Masseschuld

 

Orientierungssatz

1. Betriebliche Gründe berechtigen den Arbeitgeber nur bis zum Ende des Urlaubsjahrs, hier also bis zum 31. Dezember, den Urlaub zu verweigern (§ 7 Abs 3 Satz 1 BUrlG). Während des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs 3 Satz 2 BUrlG) hat der Arbeitgeber kein Recht, die Urlaubsgewährung aus diesen Gründen abzulehnen. Der Arbeitnehmer ist somit nicht gehindert, den Urlaub jeweils in dem auf das Urlaubsjahr folgenden Übertragungszeitraum zu nehmen. Unterläßt er dies, verfällt der Urlaub am 31. März des Folgejahrs. Auf einen späteren Zeitraum kann er nach dem Gesetz nicht übergehen.

2. Unter dem Begriff Bezüge im Sinne des § 59 Abs 1 Nr 3 Buchstabe a KO fällt auch die Urlaubsabgeltung.

 

Normenkette

KO §§ 146, 140; BGB §§ 284, 286-287, 151, 249, 251; ZPO § 138; BGB § 117 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3-4; KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.1987; Aktenzeichen 17 Sa 504/87)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.02.1987; Aktenzeichen 8 Ca 6962/86)

 

Tatbestand

Der Kläger war Kommanditist der Gemeinschuldnerin und bei dieser vom 1. Mai 1956 bis zum 31. März 1985 als Angestellter beschäftigt. Am 1. April 1985 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Jahresurlaub des Klägers betrug 26 Arbeitstage. Der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub wurde von der Gemeinschuldnerin jeweils in der Urlaubskartei fortgeschrieben. In der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu seinem Ausscheiden hatte der Kläger 106 Tage seines Erholungsurlaubs nicht genommen. Der Beklagte gewährte beim Ausscheiden des Klägers Urlaubsabgeltung für 6,5 Urlaubstage des Jahres 1985 und für weitere 6,5 Urlaubstage des Jahres 1984.

Mit seiner am 22. Dezember 1986 erhobenen Klage begehrt der Kläger, soweit dies in der Revisionsinstanz erheblich ist, die Abgeltung restlicher 93 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den rückständigen Urlaub jeweils am Ende des Kalenderjahrs geltend gemacht. Die Gemeinschuldnerin habe dem Urlaubsbegehren nicht entsprochen, da seine Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen sei. Ende 1981 habe er mit der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin vereinbart, den Urlaub nicht zu nehmen, sondern auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Entsprechende Vereinbarungen seien in den Folgejahren getroffen worden. Der Anspruch sei von dem Beklagten als Masseschuld zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

35.135,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen

seit dem 30. Dezember 1986 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, es treffe zwar zu, daß die Gemeinschuldnerin ihre Arbeitnehmer angehalten habe, nicht den gesamten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen worden, was mit dem nicht genommenen Urlaub aus den Vorjahren zu geschehen habe. Insoweit hätten irgendwelche "nebulösen" Vorstellungen existiert, daß der Urlaub irgendwann einmal zu nehmen sei. Letztlich sei aber allen Beteiligten im Betrieb der Gemeinschuldnerin unklar gewesen, was mit dem Urlaub geschehen soll.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Zinsen nur aus dem Nettobetrag zu zahlen sind. Mit der zugelassenen Revision bittet die Beklagte um die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Zeit vor dem 31. Dezember 1984 nicht zu. Die Urlaubsansprüche für die Jahre 1981 bis 1984 waren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 1985 erloschen. Der Kläger kann auch nicht verlangen, daß ihm der Wert des Urlaubs der Jahre 1981 bis 1984 als Schaden ersetzt wird. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 1985 ist abgegolten.

A. Die Klage ist zulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch wäre, wenn er bestehen würde, Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger nicht gehalten war, den Anspruch nach § 140 KO zur Konkurstabelle anzumelden und ggf. nach § 146 KO Feststellungsklage zu erheben.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß unter den Begriff der Bezüge im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO auch die Urlaubsabgeltung fällt. Das ist allgemeine Meinung (Hess/Kropshofer, KO, 2. Aufl. 1985, § 59 Rz 28; Kilger, KO, 15. Aufl. 1987, § 59 Anm. 5 D a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 59 Rz 12 m und 15 m; BAG Urteil vom 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - AP Nr. 10 zu § 59 KO). Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs zählt ebenso wie die Urlaubsvergütung zu den Bezügen im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO.

Dem steht nicht entgegen, daß der Urlaub nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986, BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO zählen alle Formen der Vergütung, die aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung weiter darauf abgestellt, daß der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung den der abzugeltenden Urlaubsdauer entsprechenden letzten Tagen vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sei. Es hat sich damit der Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 -, aaO) angeschlossen. Dies erscheint nicht unbedenklich. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 1987 (- 8 AZR 506/85 - AP Nr. 35 zu § 7 BUrlG Abgeltung) ausgeführt hat, kann ein Urlaubsanspruch, wenn er noch nicht zeitlich festgelegt ist, nicht einem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet werden. Außerdem kommt es nach § 7 Abs. 4 BUrlG für den Abgeltungsanspruch nur darauf an, ob Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann. Der Senat braucht zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Auch wenn man von der Auffassung des Fünften Senats (aaO) ausgeht, fällt der Anspruch des Klägers unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO. Die dem Kläger nach seiner Behauptung nicht gewährten 93 Urlaubstage lassen sich den letzten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung ohne weiteres zuordnen.

Entgegen der Meinung der Revision kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht den Jahren zugerechnet werden, in denen die ihm zugrundeliegenden Urlaubsansprüche entstanden sind. Die Übertragung des Urlaubs - unterstellt, sie sei in dem vom Kläger behaupteten Umfang erfolgt - führte dazu, daß der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub jeweils zu Urlaub des Folgejahres wurde. Für die konkursrechtliche Einordnung hat das Bundesarbeitsgericht demgemäß entschieden, daß den Konkursverwalter bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die ganze Last eines bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs trifft (BAGE 29, 211, 216 = AP Nr. 4 zu § 59 KO, unter 2 b der Gründe). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs gilt das gleiche.

Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß ein anstelle des Urlaubsabgeltungsanspruchs getretener Schadenersatzanspruch eine andere konkursrechtliche Einordnung als der Abgeltungsanspruch erführe. Wäre an die Stelle des Abgeltungsanspruchs, nachdem dieser durch Fristablauf am 31. März 1985 erloschen ist, ein Schadenersatzanspruch aus Verzug getreten, so wäre auch dieser Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO. Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen, soweit sie die Funktion von Arbeitsentgelt haben, konkursrechtlich Lohnansprüchen gleich (vgl. BAGE 34, 101, 104 = AP Nr. 11 zu § 59 KO, unter II 1 b der Gründe). Dies gilt auch für einen auf Zahlung gerichteten Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, der an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt (§§ 284, 286, 287 BGB). Er hat die gleiche Funktion wie der Urlaubsabgeltungsanspruch. Konkursrechtlich ist er deshalb ebenso wie dieser zu behandeln.

B. Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Abgeltung von 93 Urlaubstagen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1984 steht dem Kläger nicht zu. Sein Urlaubsanspruch für die Jahre 1981 bis 1984 war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Auch ein Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe ist nicht entstanden.

I. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des restlichen Urlaubs für die Jahre 1981 bis 1984 bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 1985 nicht.

1. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Nach der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Die Urlaubsansprüche des Klägers sind nach dieser Regelung jeweils mit Ablauf des Urlaubsjahrs, spätestens mit Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahrs erloschen.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen können. Betriebliche Gründe berechtigen den Arbeitgeber nur bis zum Ende des Urlaubsjahrs, hier also bis zum 31. Dezember, den Urlaub zu verweigern (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Während des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG) hat der Arbeitgeber kein Recht, die Urlaubsgewährung aus diesen Gründen abzulehnen (BAGE 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, unter II 4 b der Gründe). Der Kläger war somit nicht gehindert, den Urlaub jeweils in dem auf das Urlaubsjahr folgenden Übertragungszeitraum zu nehmen. Unterließ er dies, verfiel der Urlaub am 31. März des Folgejahrs. Auf einen späteren Zeitraum konnte er nach dem Gesetz nicht übergehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 39, 53, 57 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung, unter II 4 b der Gründe; BAGE 49, 299 = AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub; Urteile des erkennenden Senats vom 27. August 1986, BAGE 52, 405 = AP Nr. 29 zu § 7 BUrlG Abgeltung und vom 10. März 1987, BAGE 54, 242 = AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

3. Eine tarifvertragliche Regelung, die abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG den Verfall des Urlaubs am Ende des Übertragungszeitraums ausschloß, bestand nicht.

Die nach ihrem Geltungsbereich hier in Frage kommenden Rahmentarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 i.d.F. vom 26. September 1984 sind mangels Allgemeinverbindlichkeit nicht anwendbar. Außerdem enthalten sie Regelungen, die mit § 7 Abs. 3 BUrlG übereinstimmen.

4. Die Parteien haben auch einzelvertraglich keine Verlängerung des Übertragungszeitraums vereinbart.

Zwar bestehen gegen einen Vertrag, in dem vereinbart wird, daß der Urlaubsanspruch im Verfallszeitpunkt nicht erlöschen soll, keine rechtlichen Bedenken; im Vergleich zum Gesetz ist diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger (so die ständige Rechtsprechung des BAG für entsprechende tarifvertragliche Regelungen, vgl. BAGE 50, 107 = AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung und Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 - 8 AZR 324/86 - AP Nr. 40 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

Der Kläger hat aber nicht dargelegt, daß eine solche Vereinbarung zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin getroffen wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger vorgetragen, er habe mit der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin Ende 1981 vereinbart, den Urlaub nicht zu nehmen, sondern auf das Folgejahr zu übertragen; entsprechende Vereinbarungen seien auch in den Folgejahren getroffen worden. Damit hat der Kläger die ihm obliegende Darlegungspflicht nicht erfüllt. Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO). Dem Vortrag des Klägers hat der Beklagte entgegengehalten, es habe keine konkrete Vereinbarung darüber bestanden, was mit dem nicht genommenen Urlaub geschehen soll, eine "faßbare" Vereinbarung sei nicht getroffen worden, es hätten nur "nebulöse" Vorstellungen bei der Gemeinschuldnerin existiert, daß der Urlaub irgendwann einmal genommen werde, allen Beteiligten im Betrieb der Gemeinschuldnerin sei aber unklar gewesen, was mit dem Urlaub geschehen soll. Aus diesen Darlegungen des Beklagten ergibt sich zunächst, daß dieser die Behauptung des Klägers bestreiten wollte; insoweit rügt der Beklagte zu Recht die Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO durch das Berufungsgericht. Der Vortrag des Beklagten gab für den Kläger nach § 138 Abs. 2 ZPO Veranlassung, nunmehr seinerseits den genauen Inhalt der von ihm behaupteten Übertragungsvereinbarung mitzuteilen und Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich ergab, daß die Vereinbarung darüber, daß der Urlaub jeweils vor Ablauf des Übertragungszeitraums nicht genommen werde, auch bedeutete, daß er später noch erteilt werden sollte. Da sich der Umfang der Darlegungslast insbesondere nach der Einlassung des Gegners richtet (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Bd. II/1, § 284 Rz 44), hätte der Kläger seiner Behauptungslast nur genügen können, indem er die Zweifel ausräumte, die durch den Vortrag der Beklagten daran entstanden waren, daß überhaupt eine spätere Erteilung des rechtsgeschäftlich "übertragenen" Urlaubs gewollt war. Auch der Umstand, daß zu keiner Zeit auch nur versucht wurde, die beachtlichen Urlaubsrückstände abzubauen, mußte den Kläger veranlassen, den genauen Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen. Daran hat er es fehlen lassen. Ohne diesen substantiierten Vortrag kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien eine Gewährung des Urlaubs durch Freistellung von der Arbeit von vornherein überhaupt nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB). Fehlte es aber an einer solchen Vereinbarung, konnte am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht entstehen. Eine Vereinbarung darüber, daß der Urlaub "ausgezahlt" werden sollte, hat der Kläger nicht behauptet. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Abrede wirksam gewesen wäre und zur Begründung einer Masseschuld hätte führen können, kann somit dahinstehen.

5. Auch daraus, daß der nicht genommene Urlaub des Klägers in der Kartei fortgeschrieben wurde, kann nicht hergeleitet werden, daß die Gemeinschuldnerin darauf verzichtete, sich auf den Verfall des Urlaubs zu berufen.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Urlaubskartei als Hilfsmittel der Buchhaltung des Arbeitgebers keine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt. Ein Verzicht setzt eine Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Vertragspartner voraus. Durch Eintragung in eine Kartei gibt der Arbeitgeber aber regelmäßig keine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer ab. Will der Arbeitgeber eine auf Übertragung des Urlaubs gerichtete Erklärung abgeben oder darauf verzichten, sich auf den Verfall des Urlaubs zu berufen, müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen. Dies hat der erkennende Senat für die Fortschreibung des Urlaubsanspruchs in einer Lohnabrechnung bereits entschieden (vgl. Urteil vom 10. März 1987, BAGE 54, 242 = AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Über die Eintragung in die Urlaubskartei hinaus hätte somit eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ergehen müssen, die als rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers anzusehen war. Daran fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt.

6. Dem Landesarbeitsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Fortschreibung des Urlaubs in der Kartei eine betriebliche Übung auf Übertragung des nicht genommenen Urlaubs begründete.

Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAGE 23, 213 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; seither ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 49, 299 = AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG Treueurlaub).

Die Übertragung des in einem Kalenderjahr nicht genommenen Urlaubs auf das Folgejahr durch betriebliche Übung setzt voraus, daß der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub regelmäßig später gewährt. Dafür fehlt es hier an Anhaltspunkten. Der nicht genommene Urlaub wurde im Gegenteil nur in der Urlaubskartei gutgeschrieben, er wurde "gehortet", ohne daß erkennbar war, ob der Arbeitgeber sich später auf den Wegfall berufen oder ihn nachgewähren würde. Ein Verhalten des Beklagten, aus dem der Kläger auf eine Übertragung des Urlaubs, also darauf schließen durfte, daß der Urlaub ihm im Folgejahr in Freizeit gewährt würde, ist, wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, nicht ersichtlich.

7. Der Kläger hat auch keinen Urlaubsersatzanspruch erlangt, für den der Beklagte Wertersatz leisten muß (§§ 249, 251 BGB).

Anstelle des erloschenen Urlaubsanspruchs entsteht ein Schadenersatzanspruch auf Urlaub in gleicher Höhe, wenn sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet (§§ 286, 284, 287 Satz 2, 249 BGB). Der Kläger hatte die Gemeinschuldnerin nicht in Verzug gesetzt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers war der Urlaubsanspruch, als der Kläger ihn am Ende des jeweiligen Urlaubsjahrs geltend machte, nicht fällig, weil der Urlaubsgewährung dringende betriebliche Gründe entgegenstanden und die Gemeinschuldnerin ihm deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahrs verweigern durfte. Es fehlte somit an der Fälligkeit als Voraussetzung des Schuldnerverzugs (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, er habe den Urlaub gegen Ende des Urlaubsjahres jeweils für eine bestimmte Zeit im Übertragungszeitraum verlangt. Es kann somit dahinstehen, ob die Beklagte in diesem Fall auch ohne Mahnung nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verzug gekommen wäre.

Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Wittek

Dr. Liebers Hannig

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441651

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