Leitsatz (redaktionell)
1. Nebenabreden sind nach BAT § 4 Abs 2 nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von BGB § 126.
2. Bei der Vereinbarung der sog "Nörvenicherlasse" über Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs 2.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 438988 |
AP § 4 BAT (LT1-2), Nr 1 |
PersV 1976, 192-193 (LT1-2) |
RiA 1972, 195 |
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