Leitsatz (redaktionell)

1. Nebenabreden sind nach BAT § 4 Abs 2 nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Diese durch Tarifvertrag festgelegte Schriftform ist eine durch Gesetz vorgeschriebene schriftliche Form im Sinne von BGB § 126.

2. Bei der Vereinbarung der sog "Nörvenicherlasse" über Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß handelt es sich um eine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs 2.

 

Normenkette

BGB § 126; BAT § 4 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 438988

AP § 4 BAT (LT1-2), Nr 1

PersV 1976, 192-193 (LT1-2)

RiA 1972, 195

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