Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßverwirkung

 

Orientierungssatz

Frage der prozessualen Verwirkung der Klagebefugnis gegenüber der fristlosen Kündigung eines dem allgemeinen Kündigungsschutz nicht unterliegenden Arbeitsverhältnisses bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und Konkursantrag des Arbeitgebers.

 

Normenkette

KO § 11; BGB §§ 242, 626; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25, § 13 Fassung 1969-08-25; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 21.11.1985; Aktenzeichen 10 Sa 1630/84)

ArbG Münster (Entscheidung vom 13.09.1984; Aktenzeichen 1 Ca 468/84)

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem 14. November 1983 bei der S GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) als Anzeigenwerberin im Angestelltenverhältnis gegen ein Monatsgehalt von 2.000,-- DM brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1984, der Klägerin zugegangen am 27. Januar 1984, kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis fristlos. Ihr Gehalt erhielt die Klägerin bis 31. Januar 1984 ausbezahlt.

Mit der am 1. März 1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Gemeinschuldnerin am 13. März 1984 zugestellten Klage hat die Klägerin sich gegen diese Kündigung gewehrt und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, Gehaltszahlung für die Monate Februar und März 1984, Zahlung von Urlaubsabgeltung sowie Erteilung einer Lohnabrechnung für die Monate Februar und März 1984 gefordert.

Auf Antrag der Gemeinschuldnerin, der nach dem Vortrag der Klägerin am 7. Februar 1984 gestellt worden ist, hat das Amtsgericht B durch Beschluß vom 6. April 1984 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet, den Beklagten zum Konkursverwalter bestellt und angeordnet, Konkursforderungen bis zum 22. Juni 1984 anzumelden.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1984 hat die Klägerin das Verfahren aufgenommen. Sie hat vorgetragen, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil kein wichtiger Grund hierfür vorliege. Ihr Arbeitsverhältnis habe durch diese Kündigung frühestens mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres am 31. März 1984 beendet werden können. Sie habe am 27. Januar 1984 ihre Arbeitskraft erfolglos angeboten. Die Gemeinschuldnerin und nunmehr der Beklagte schulde ihr deshalb aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die Gehälter für die Monate Februar und März 1984 in Höhe von 4.000,-- DM brutto, Urlaubsabgeltung für fünf Urlaubstage in Höhe von (2.000 : 21 = 95,23 x 5 =) 476,19 DM brutto und habe ihr Lohnabrechnungen für die Monate Februar/März 1984 zu erteilen.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen,

daß ihr Arbeitsverhältnis mit der Ge-

meinschuldnerin nicht durch die Kündi-

gung vom 25. Januar 1984 fristlos beendet

worden ist, sondern bis zum 31. März 1984

fortbestanden hat.

Sie hat ferner beantragt, den Beklagten

zur Zahlung der vorstehend bezeichneten

Beträge nebst Zinsen sowie zur Erteilung

der Lohnabrechnung zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei verspätet. Die Klägerin habe die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt. Diese Vorschrift gelte auch für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin könne somit für die Monate Februar und März 1984 weder Gehaltszahlung noch Urlaubsabgeltung fordern und auch keine Lohnabrechnung beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13. September 1984 den Klageanträgen entsprochen.

Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Er hat sich gegenüber den Zahlungsansprüchen vorsorglich auf Masseunzulänglichkeit berufen.

Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO anzuerkennen und quotenmäßig zu befriedigen.

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Umfang der Berufung aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß er den Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht mehr aufrechterhalte.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

I. Die Feststellungsklage ist nicht verspätet.

Beide Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß die Feststellungsklage nicht wegen Versäumung der Klagefrist des § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG verspätet ist. Denn diese Bestimmung gilt nicht für Klagen gegen außerordentliche Kündigungen der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die, hier wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, nicht den allgemeinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können. Das Berufungsgericht hat sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BAG 1, 69; 2, 194 = AP Nr. 5 und 7 zu § 11 KSchG; BAG 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB). An der Gesetzeslage, die für die bisherige Rechtsprechung vor und nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I, 1317) bestimmend war, hat sich nichts geändert. Der Beklagte bringt auch keine neuen Argumente gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, sondern beruft sich im wesentlichen auf die von Hueck (KSchG, 10. Aufl., § 13 KSchG Rz 19 bis 22) hiergegen erhobenen Bedenken, mit denen sich das Bundesarbeitsgericht jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt hat (BAG 24, 401, 403, 404 = AP, aaO, zu I der Gründe; zum Schrifttum vgl. die Angaben bei Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 13 Rz 4; Hueck, aaO, § 13 Rz 19; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 13 KSchG Rz 29, 30). Es besteht deshalb kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.

II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Recht, die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gerichtlich geltend zu machen, auch nicht verwirkt.

1. Das Berufungsgericht ist zwar von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht für die prozessuale Verwirkung des Rechts des Arbeitnehmers aufgestellt hat, auch außerhalb des Geltungsbereichs des § 4 KSchG die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung oder eines sonstigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführenden Rechtsgeschäfts gerichtlich geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11, 353 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe sowie vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 -, zu A I 1 c aa der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; Urteil des Siebten Senats vom 26. Juni 1985 - 7 AZR 215/84 -, nicht veröffentlicht), kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, daß eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Die Verwirkung der Klagebefugnis tritt ein, wenn neben einem Zeitablauf (Zeitmoment) besondere Umstände vorliegen, aus denen sich für den Gegner ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergibt und das Erfordernis des Vertrauensschutzes für den Gegner derart überwiegt, daß das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs zurücktreten muß (Umstandsmoment). Zur Konkretisierung des Zeitmoments kann in diesen Fällen auf die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG zurückgegriffen werden. Denn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit der Zeitspanne, in der der Vertrauenstatbestand für die Nichterhebung der Feststellungsklage geschaffen wird, enge Grenzen zu setzen. Diese Grundsätze stehen auch mit dem Grundgesetz in Einklang. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 32, 305, 309), kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Einzelfall der Verwirkung unterliegen.

2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze indessen nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewandt.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum von einem Monat sei zwar verhältnismäßig kurz. Für die zeitliche Geltendmachung des Klagerechts gegen eine fristlose Kündigung sollte als Obergrenze die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG jedoch nicht wesentlich überschritten werden. Die Nähe zu dieser Norm sollte aber auch für die Bestimmung der weiteren Voraussetzungen einer Prozeßverwirkung maßgebend sein, insbesondere dafür, daß sich der Kündigende nach Fristablauf auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einrichte. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall schon deshalb erfüllt, weil die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig geworden sei und kurze Zeit später das Konkursverfahren beantragt habe. Die Klägerin habe zwar nach ihrem Vortrag am 27. Januar 1984 ihre Arbeitskraft angeboten. Sie habe jedoch keine Klage gegen die Kündigung angekündigt. Deshalb habe die Gemeinschuldnerin nach Ablauf eines Monats darauf vertrauen dürfen, daß die Klägerin es bei diesem Stand der Dinge belasse. Selbst die bloße Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung, die hier nicht einmal von der Klägerin vorgetragen werde, stehe der Verwirkung nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer hieraus keine Folgerungen ziehe, insbesondere also keine Klage erhebe.

Reiche schon das Zögern mit der Klageerhebung zur Annahme der Verwirkung aus, könne dahinstehen, ob das weitere prozessuale Verhalten der Klägerin in den Fristablauf hätte einbezogen werden müssen.

b) Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden.

Die Klage ist am 1. März 1984 bei Gericht eingegangen und der Gemeinschuldnerin am 13. März 1984 zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Zustellung, von dem für die Bestimmung des Zeitmoments ausgegangen werden muß, weil es insoweit auf die Kenntnis des Arbeitgebers von dem Entschluß des Arbeitnehmers ankommt, sich gegen die Kündigung zu wehren, war die bei Zugang der Kündigung (27. Januar 1984) am 17. Februar 1984 abgelaufene dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG um drei Wochen und drei Tage überschritten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob damit bereits das Zeitmoment der prozessualen Verwirkung erfüllt ist; denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlen vorliegend jedenfalls besondere Umstände, denen die Gemeinschuldnerin entnehmen durfte, die Klägerin werde die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts muß sich aus den besonderen Umständen, die zu dem Zeitablauf hinzu kommen müssen, für den Gegner ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergeben und das Erfordernis des Vertrauensschutzes für ihn derart überwiegen, daß das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Rechts zurückzutreten hat.

Solche Umstände sieht das Berufungsgericht zu Unrecht darin, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war und kurze Zeit später - nach Darstellung der Klägerin am 7. Februar 1984 und somit elf Tage nach Zugang der Kündigung - Konkursantrag gestellt hatte. Wie das Berufungsgericht übersehen hat, wird das Umstandsmoment der prozessualen Verwirkung durch ein Verhalten des Gläubigers des Anspruchs, hier also der Arbeitnehmerin, bestimmt. Zahlungsunfähigkeit und Konkursantrag sind wie die spätere Konkurseröffnung jedoch Umstände, die in der Sphäre des Schuldners entstanden sind. Sie sind für sich gesehen nicht geeignet, für diesen, hier also den Arbeitgeber, einen Vertrauenstatbestand abzugeben. Im vorliegenden Fall gilt dies um so mehr, als bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wie auch im Zeitpunkt der Stellung des Konkursantrages noch nicht einmal die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG abgelaufen und somit schon das Zeitmoment nicht erfüllt war. Das bloße Zuwarten der Klägerin in dem Zeitraum nach Ablauf der Klagefrist vom 17. Februar 1984 bis zur Klagezustellung am 13. März 1984 konnte in der Gemeinschuldnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, daß es die Klägerin bei der Kündigung bewenden lasse, nur weil die Zahlungsunfähigkeit fortdauerte. Befindet sich der Arbeitgeber als Schuldner in einer solchen Lage, so muß er grundsätzlich damit rechnen, daß der Arbeitnehmer als Gläubiger sich die Geltendmachung seiner Rechte im Konkursverfahren vorbehält. Auch ist das Zuwarten des Gläubigers jedenfalls bis zur Entscheidung über den Konkursantrag nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu verschlechtern, nachdem die Zahlungsunfähigkeit schon ohne die umstrittene Schuld eingetreten ist. Die Entscheidung über die Konkurseröffnung kann der Gläubiger durch ein solches Verhalten ebenfalls nicht beeinflussen, weil diese Entscheidung nur davon abhängt, ob - nach dem Ermessen des Konkursgerichts - die Kosten des Verfahrens durch die vorhandene Konkursmasse gedeckt werden können (§ 107 KO).

Ein Vertrauenstatbestand für den Beklagten ist auch nach Konkurseröffnung am 6. April 1984 nicht dadurch entstanden, daß die Klägerin das gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht vor dem 11. Mai 1984 aufgenommen hat. Da es sich, wie noch auszuführen sein wird, bei den Forderungen sämtlich um Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO handelt, konnte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KO, § 240 ZPO auch die Klägerin den Rechtsstreit aufnehmen. Der von ihr gewählte Zeitpunkt für diese Prozeßhandlung hält sich in angemessenen Grenzen. Das Konkursgericht hatte die Anmeldefrist für Konkursforderungen bis zum 22. Mai 1984 erstreckt. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt mußte der Beklagte damit rechnen, daß auch bereits gerichtlich als Masseschulden geltend gemachte Ansprüche weiterverfolgt würden.

Bei diesem Sachverhalt ist es für das Umstandsmoment der Verwirkung unerheblich, ob die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, am 27. Januar 1984 noch ausdrücklich ihre Arbeitskraft angeboten und damit konkludent zum Ausdruck gebracht hat, die Kündigung nicht hinnehmen zu wollen.

III. Kann die Klägerin somit die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Gemeinschuldnerin gerichtlich geltend machen, so hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Insoweit kann der Senat abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZP0).

1. Die fristlose Kündigung ist unwirksam. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB hatte. Zahlungsunfähigkeit und drohender Konkurs reichen hierfür ebensowenig aus wie der Konkurs selbst. Die Gemeinschuldnerin konnte somit das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist von sechs Wochen zum Quartalsende (§ 622 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit zum 31. März 1984 lösen. Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche zu diesem Termin hat sich die Klägerin nicht gewehrt, sondern ihren Feststellungsantrag auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt.

2. Auch die Leistungsanträge sind begründet, soweit ihnen das Arbeitsgericht entsprochen hat.

Sowohl die aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) geltend gemachten Gehaltsansprüche wie auch der Urlaubsabgeltungsanspruch für fünf Urlaubstage (§ 5 Abs. 1 Buchst.a, § 7 Abs. 4 BUrlG) sind in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1984 und damit in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden. Sie sind deshalb Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO (vgl. für den Urlaubsabgeltungsanspruch BAG Urteil vom 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 - AP Nr. 10 zu § 59 KO) und können gegenüber dem Konkursverwalter weiterverfolgt werden (vgl. § 11 KO).

Den in den Vorinstanzen gegen die Leistungsansprüche erhobenen Einwand der Masseunzulänglichkeit (§ 60 K0) hat der Beklagte fallengelassen und damit den prozessualen Zustand wiederhergestellt, der vor Erhebung dieses Einwands bestanden hat (vgl. für die Verjährungseinrede BGHZ 22, 267). Er hat damit lediglich noch geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe in dem Zeitraum, für den Verzugslohn und Lohnabrechnung sowie Urlaubsabgeltung gefordert wird, nicht mehr bestanden, weil die fristlose Kündigung der Gemeinschuldnerin als wirksam anzusehen sei. Da diese Einwendungen unbegründet und im übrigen Bedenken gegen Grund und Höhe der Ansprüche nicht ersichtlich sind, war das arbeitsgerichtliche Urteil auch in diesem Punkt wiederherzustellen.

Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller

Thieß Dr. Bensinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437848

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