Leitsatz (redaktionell)

RVO § 394, RVO § 395, RVO § 172 Abs 1 Nr 5, AFG § 179 Nr 2, AFG § 167, AFG § 169 Nr 1, BGB § 611, BGB § 276

1. Läßt die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes die Rechtsauffassung erkennen, daß eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes nicht versicherungspflichtig sei, so kann einem Arbeitgeber kein Schuldvorwurf iS von RVO § 395 Abs 2 gemacht werden, wenn er bis zum Abschluß eines sozialgerichtlichen Musterprozesses für solche Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge einbehält und entrichtet.

2. Hat jedoch das Bundessozialgericht die Versicherungspflicht der betreffenden Arbeitnehmergruppe rechtsgrundsätzlich geklärt. kann eine weitere Untätigkeit des Arbeitgebers nicht ohne weiteres damit entschuldigt werden, daß eine Abstimmung zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erforderlich und zeitraubend gewesen sei.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 31.10.1978; Aktenzeichen 6 Sa 726/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438750

DB 1982, 910-911 (LT1-2)

AP Nr 5 zu §§ 394, (LT1-2)

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VB Entsch 56 (T)

AR-Blattei, ES 1160 Nr 15 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 160.5.2 Nr 56 (T)

AR-Blattei, Lohnzahlung Entsch 15 (LT1-2)

Die Beiträge 1982, 283-288 (LT1-2)

VersR 1982, 684-685 (LT1-2)

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