Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat verbleibt bei seiner bereits in der Entscheidung BAG 1955-06-08 2 AZR 14/54 = BAGE 2, 32 ff ausgesprochenen Auffassung, daß einer werdenden Mutter, der von der Besatzungsmacht gekündigt wurde, während der Schutzfrist des MuSchG § 9 die Vergütung von dem vergütungspflichtigen Land fortzuzahlen ist.

2. MuSchG § 9 schließt weder eine Kündigung durch die schwangere Arbeitnehmerin noch eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus.

3. Der Kündigungsschutz des MuSchG § 9 bezieht sich nicht nur auf befristete ordentliche Kündigungen, sondern auch auf fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund, wobei MuSchG § 9 Abs 2 jedoch die Möglichkeit gibt, daß die hiernach zuständige oberste Landesarbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären kann.

4. Zur Frage der Anfechtbarkeit der Willenserklärung einer schwangeren Besatzungsangestellten, mit der sie sich bei wegen Diebstahls angedrohter fristloser Entlassung zu freiwilligem Ausscheiden bereiterklärt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.11.1953; Aktenzeichen 4 Sa 525/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437526

BAGE 2, 233 (LT1-4)

BAGE, 233

AP § 9 MuSchG (LT1-4), Nr 4

PraktArbR MuSchG §§ 9, 10, Nr. 46 (LT1-4)

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