Leitsatz (redaktionell)

Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, daß bei einem Arbeitnehmer, dem nach langer Dienstzeit nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden darf, solch ein wichtiger Grund niemals in unpersönlichen, lediglich im Betrieb liegenden Umständen gefunden werden kann. Ebensowenig gibt es den umgekehrten Rechtssatz, daß die völlige Stillegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils stets und immer ein wichtiger Grund ist, der zur Entlassung auch der sonst unkündbaren Arbeitnehmer ausreicht. Ob eine außerordentliche Kündigung in einem solchen Falle berechtigt ist, kann vielmehr nur nach Abwägung aller für den Einzelfall in Betracht kommenden Umstände entschieden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 438340

BAGE 5, 20 (LT1)

BAGE, 20

NJW 1958, 316

JR 1959, 375

AP § 626 BGB (LT1), Nr 16

MDR 1958, 280

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