Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird dabei verblieben, daß die Nichtanhörung des Betriebsrats eine außerordentliche Kündigung nicht unwirksam macht.

2. Soll wegen einer Störung im Leistungsbereich fristlos gekündigt werden, so ist in der Regel eine vorhergehende Abmahnung erforderlich.

3. Eine Verdachtskündigung ist im allgemeinen erst dann zulässig, wenn der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Aufklärung herbeizuführen.

4. Pflichtverletzungen, die sich ein Betriebsratsmitglied hat zuschulden kommen lassen, berechtigen grundsätzlich zur Stellung eines Antrags nach BetrVG 1952 § 23, nicht aber ohne weiteres auch zur fristlosen Kündigung.

5. Die Frage, ob dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer noch während der Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, spielt auch bei der fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds eine Rolle. In diesem Fall ist die Frist maßgebend, mit der eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden könnte, wenn es sich nicht um ein Betriebsratsmitglied handelte.

6. Bei der Frage nach dem wichtigen Grund, insbesondere auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung maßgebend.

7. "Beweise vom Hörensagen" (Wiedergabe von Vernehmungen sogenannter Gewährspersonen) stellen kein im Arbeitsgerichtsprozeß zulässiges Beweismittel dar.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.07.1967; Aktenzeichen 6 Sa 570/61)

 

Fundstellen

BB 1968, 1201

DB 1968, 1816

BetrR 1968, 676

ARST 1969, 35

BerlWirt 1968, 1200

SAE 1969, 50

AP § 626 BGB, Nr 57

ArbuR 1969, 61

EzA § 13 KSchG, Nr 1

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