Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Vertragsbeziehungen eines freien Mitarbeiters.

2. Ist ein freier Mitarbeiter wirtschaftlich völlig von einem Auftraggeber abhängig, der ihm jahrelang ständig Einzelaufträge erteilt hat, so entsteht über die Vertragsbeziehungen im Einzelfall hinaus ein arbeitnehmerähnliches Dauerrechtsverhältnis, das mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (Auslauffrist) von zwei Wochen beendet werden kann. Während dieses Zeitraums hat der freie Mitarbeiter noch Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen bisherigen Verdienstes.

 

Orientierungssatz

Für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, spielen unter anderem folgende Umstände eine Rolle:

Umfang der Weisungsgebundenheit, Unterordnung unter andere im Dienste des Geschäftsherrn stehende Personen, Bindung an feste Arbeitszeiten, Rechtspflicht zum regelmäßigen Erscheinen, Zulässigkeit von Nebentätigkeiten oder Pflicht, die gesamte Arbeitskraft dem Geschäftsherrn zur Verfügung zu stellen, Ort der Erledigung der Tätigkeit, Form der Vergütung (Einzelhonorar oder Monatsentgelt), Frage der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Gewährung von Urlaub, Zurverfügungstellen von Arbeitsgeräten, Führung von Personalunterlagen.

 

Normenkette

ArbGG § 5; BGB §§ 611, 620 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 02.11.1966; Aktenzeichen 1 Sa 46/66)

 

Fundstellen

BAGE 19, 324

BAGE, 324

BB 1967, 959

DB 1967, 1374

NJW 1967, 1982

SAE 1968, 72

AP § 611 BGB Abhängigkeit, Nr 6

AR-Blattei, Arbeitnehmerähnliche Personen Entsch 3

AR-Blattei, ES 120 Nr 3

ArbuR 1967, 380

JZ 1967, 607

JuS 1968, 48

MDR 1967, 868

UFITA 52, 254

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