Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen.

2. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.

 

Gründe

Aus den Gründen:

1. a) Grundsätzlich sind Arbeitspapiere, zu ihnen zählt auch das Arbeitszeugnis, vom Arbeitnehmer abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen (§ 269 Abs. 1 BGB); an die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist (§ 269 Abs. 2 BGB). Nach einhelliger Ansicht in der Literatur hat ein Arbeitnehmer ein von ihm begehrtes Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber grundsätzlich abzuholen (statt vieler: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 146 I 8; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz 42 sowie Vorbem. zu § 620 Rz 194; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 630 Rz 34; Eisemann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 630 Rz 7; Hein Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 14. Aufl., S. 37; Haupt in HzA, Stand Dezember 1994, Gruppe 1, Rz 2057 und 2104). Auch in der Rechtsprechung ist unumstritten, daß die Zeugnisschuld eine Holschuld im Sinne von § 269 Abs. 2 BGB ist (vgl. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 1984 - 10 Sa 858/83 - DB 1984, 2200; LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1962 - 8 Sa 392/62 - DB 1963, 419; Arbeitsgericht Wetzlar, Beschluß vom 21. Juli 1971 - Ca 3/71 - BB 1972, 222).

b) Allerdings wird in der Literatur wie in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge könne aus der Holschuld eine Schickschuld werden, z.B. dann, wenn die Abholung der Arbeitspapiere für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder besonderen Mühen verbunden sei (vgl. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 1984, aaO.). Das Arbeitsgericht Wetzlar (Beschluß vom 21. Juli 1971, aaO.) hat erkannt, der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz inzwischen an einen weit entfernten Ort verlegt habe. Daneben ist eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers angenommen worden, wenn ein Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat, es jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht zur Abholung durch den Arbeitnehmer bereitliegt (LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. März 1984, aaO.)

2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Arbeitgeber sei hier verpflichtet, das Zeugnis an die Klägerin auf den Weg zu bringen, und dazu im wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich sei der Arbeitgeber frei, zu entscheiden, wie er ein nachträglich verlangtes Zeugnis übermitteln wolle. Gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem umfassenden Verhältnismäßigkeitsgebot könnten jedoch im Einzelfall die tatsächlichen Wahlmöglichkeiten dahin beschränkt sein, daß derjenige adäquate Übereignungsweg geschuldet sei, durch den beide Seiten am wenigsten belastet würden. Gegenseite Schikane als übermäßige Vertretung eigener Rechtspositionen sei ausgeschlossen. Zwar könne die Klägerin nicht verlangen, daß der Beklagte ihr das Zeugnis höchstpersönlich übereigne. Andererseits könne der Beklagte nicht verlangen, daß die Klägerin nochmals "in seiner Kanzlei antanze" oder einen Empfangsbevollmächtigten schicke. Der Beklagte schulde hier ein Verbringen des ausgestellten Arbeitszeugnisses an das Gerichtsfach des Klägervertreters und jetzigen Arbeitgebers der Klägerin. Einerseits habe der Beklagte hierfür weder zusätzliche Zeit zu opfern noch zusätzlichen Wegeaufwand zu leisten und werde von seiner Pflicht zur Aufbewahrung des Zeugnisses in seiner Kanzlei bis zu dessen Abholung befreit. Andererseits werde der Klägerin durch diesen Übermittlungsweg der zusätzliche Wegeaufwand von 500 Metern von ihrer jetzigen Kanzlei zur Kanzlei des Beklagten erspart. Bringe der Beklagte das Zeugnis nicht auf den Weg zur Klägerin, so könne das Urteil als Herausgabetitel durch körperliche Wegnahme des Zeugnisses vollstreckt werden.

3. Dieser Begründung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Beklagte ist hier nicht entsprechend § 242 BGB bzw. aus Gründen des Schikaneverbots (§ 226 BGB) verpflichtet, der Klägerin das Zeugnis nachzusenden. Es ist der Klägerin nicht unzumutbar, das Zeugnis in der Kanzlei des Beklagten abzuholen oder durch einen Bevollmächtigten abholen zu lassen. Für die Klägerin ist es nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden, wenn sie das von ihr nachträglich verlangte qualifizierte Zeugnis in der Kanzlei des Beklagten abholt. Die Entfernung zwischen dem jetzigen Arbeitsort der Klägerin und der Kanzlei des Beklagten beträgt nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts nur 500 Meter. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin (L) zur Kanzlei des Beklagten in Kassel beträgt ebenfalls nur wenige Kilometer. Zwar wäre es im Interesse der Klägerin durchaus wünschenswert,wenn sich der Beklagte entschlösse, der Klägerin das begehrte Arbeitszeugnis auf deren Gefahr zu übermitteln. Allein die Tatsache, daß dem Beklagten dies möglich ist, führt jedoch nicht zu einer entsprechend rechtlichen Verpflichtung.Der Beklagte ist auch nicht deshalb verpflichtet, der Klägerin das begehrte Zeugnis zuzusenden, weil der Klägerin die Abholung des Zeugnisses nicht mehr zuzumuten wäre. Das Vorbringen der Klägerin, der Verkehrston beim Beklagten habe ihr unerträgliche Pein bereitet, ist nicht hinreichend substantiiert. Zudem kann sich die Klägerin, wenn sie höchstpersönlich nicht mehr mit dem Beklagten zusammentreffen möchte, zur Abholung des Zeugnisses eines bevollmächtigten Boten bedienen.

 

Fundstellen

BAGE, 258

BB 1995, 1355

BB 1995, 625

NJW 1995, 2373

EBE/BAG 1995, S 100

JR 1995, 395

NZA 1995, 671

ZIP 1995, 1110

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