Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Alters- oder Pflegeheim mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne von Nr. 1 der Sonderregelung 2a zum BAT liegt vor, wenn die überwiegende Anzahl der Heimbewohner in der Regel – ggfls. neben einer wegen Alters und Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege – wegen einer Krankheit auch der Krankenpflege bedürfen.

 

Normenkette

BAT § 2 SR 2a Nr. 1, § 2 SR 2a Nr. 8, § 33

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.03.1994; Aktenzeichen 1 Sa 713/93)

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.04.1993; Aktenzeichen 6 Ca 458/91 L)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 1994 – 1 Sa 713/93 – aufgehoben.
  • Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf eine Schichtzulage nach den Sonderregelungen 2a zum BAT (im folgenden: SR 2a BAT) für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. März 1991.

Die Klägerin war seit dem 1. August 1989 bei der Beklagten, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, vom 13. August 1990 Anwendung. Dieser Tarifvertrag (im folgenden: Haustarifvertrag) lautet – soweit vorliegend von Interesse -:

“§ 2 Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.”

In dem von der Beklagten betriebenen Altenheim befinden sich 191 Pflegeplätze, welche entsprechend der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner in drei Pflegestufen nach sozialrechtlichen Einteilungskriterien unterteilt sind. So waren dort im Klagezeitraum 15 leichte Pflegefälle (Kategorie A), 50 mittelschwere (Kategorie B) und 126 schwere und schwerste Pflegefälle (Kategorie C) untergebracht. Vor dem 1. Januar 1991 wurde bei der Beklagten in folgenden Schichten gearbeitet:

Frühschicht: 

5.50 Uhr bis 13.30 Uhr

Spätschicht:

12.50 Uhr bis 19.30 Uhr

Nachtschicht:

19.15 Uhr bis 6.15 Uhr.

Seit dem 1. Januar 1991 umfaßten die einzelnen Schichten folgende Zeiträume:

Frühschicht: 

6.00 Uhr bis 13.10 Uhr

Spätschicht:

12.50 Uhr bis 19.30 Uhr

Nachtschicht:

19.15 Uhr bis 6.15 Uhr.

Die Klägerin leistete Schichtdienst. Die Klägerin verlangt die Schichtzulage für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 gemäß Nr. 8 SR 2a BAT. Die Zeitspanne zwischen den von ihr geleisteten Arbeitsschichten betrage mehr als 13 Stunden. Bei dem von der Beklagten betriebenen Alters- und Pflegeheim handele es sich um ein solches mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne der Nr. 1 der SR 2a BAT.

Die SR 2a BAT lauteten – soweit hier von Interesse – in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung:

“…

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersuchung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.

Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die Sonderregelungen 2c oder 2e III fallen.

Nr. 8

Zu § 33 – Zulagen –

  • Die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1b fallen, erhalten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
  • Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage.
  • Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

    • er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt,

      • weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
      • weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,
    • die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

      • 18 Stunden
      • 13 Stunden

        geleistet wird.

  • Die Wechselschichtzulage beträgt 150,- DM monatlich. Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des

    a) 

    Absatzes 3 Buchst. a 

     120,- DM

    b)

    Absatzes 3 Buchst. b

    aa)

    Doppelbuchst. aa

    90,- DM

    bb) 

    Doppelbuchst. bb

    70,- DM

    monatlich.

Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

…”

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 630,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie beruft sich zunächst darauf, die Anwendung der SR 2a und SR 2b BAT sei im Haustarifvertrag nicht vereinbart worden. Außerdem unterfalle das von ihr betriebene Alters- und Pflegeheim nicht dem Geltungsbereich der SR 2a BAT, da es sich um kein solches mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen im Sinne der Nr. 1 SR 2a BAT handele.

In einem ebenfalls gegen die Beklagte auf Zahlung der Schichtzulage nach der SR 2a BAT gerichteten Verfahren (– 10 AZR 259/92 –) hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1. September 1993 (AP Nr. 1 zu § 33a BAT) ausgesprochen, für die Abgrenzung, ob in der Einrichtung überwiegend krankenpflegebedürftige Personen im Sinne der Nr. 1 SR 2a BAT leben, sei “konkret darauf abzustellen, wieviele der pflegebedürftigen Heimbewohner aufgrund einer Krankheit zu Pflegefällen geworden seien. Nur an diesen Personen könne begrifflich eine Krankenpflege geleistet werden, weshalb nur diese als krankenpflegebedürftig gelten könnten”. Die Zahl dieser krankenpflegebedürftigen Pflegefälle sei vom Kläger substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen. Nur wenn diese die Zahl der übrigen Heimbewohner überwiege, komme die SR 2a BAT als Anspruchsgrundlage für die Schichtzulage in Betracht.

Aufgrund dieses Urteils hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin aufgegeben, ihren Sachvortrag unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts im “Pilotverfahren – 10 AZR 259/92 –” zu ergänzen, insbesondere substantiiert und unter Beweisantritt darzulegen, wieviele der pflegebedürftigen Heimbewohner krankenpflegebedürftig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, d. h. auf Grund einer Krankheit, zu Pflegefällen geworden seien.

Daraufhin hat die Klägerin nicht behauptet, daß die überwiegende Anzahl der Insassen des von der Beklagten betriebenen Alters- und Pflegeheimes auf Grund einer Krankheit und nicht auf Grund einer Behinderung zu Pflegefällen geworden seien. Sie hat vielmehr erklärt, zu einer solchen Darlegung nicht in der Lage zu sein. Der Anspruchszeitraum liege schon mehr als drei Jahre zurück. Sie habe keine Aufzeichnungen über die Heimbewohner und deren Krankheiten bzw. Behinderungen und kenne auch nur einen Bruchteil aller Heiminsassen. Sie habe auch keinen Einblick in die von der Beklagten geführten Pflegedokumentationen.

Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Schichtzulage nach der SR 2a BAT, weil sie nicht schlüssig vorgetragen habe, daß die SR 2a BAT auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Anwendung fände. Sie habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß das Tatbestandsmerkmal “Angestellte in Alters- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen” vorliege.

Das Landesarbeitsgericht hat sich zwar im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats im “Pilotverfahren ” (10 AZR 259/92) angeschlossen, jedoch die Ansicht vertreten, der Klägerin sei die vom Bundesarbeitsgericht geforderte Darlegung, im Heim der Beklagten seien überwiegend krankenpflegebedürftige Insassen untergebracht, überhaupt nicht möglich. So habe die Klägerin insbesondere keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage der über die Bewohner geführten Akten. Auch könnte sie auf andere Weise erlangte Kenntnisse über die Insassen der einzelnen Stationen und deren Krankheiten nicht im Prozeß verwenden, weil dem das Persönlichkeitsrecht dieser Personen entgegenstehe, welches durch § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) geschützt werde.

Mit dieser Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

II. Das Landesarbeitsgericht hat den Umfang der Darlegungslast der Klägerin verkannt.

1. Das Landesarbeitsgericht und mit ihm auch die Klägerin haben die Ausführungen des Senats im Verfahren – 10 AZR 259/92 – zur Darlegungslast eines Angestellten, der eine Schichtzulage nach der SR 2a verlangt, dahin verstanden, daß er konkret behaupten und ggfls. beweisen müsse, die überwiegende Zahl der Heimbewohner sei aufgrund einer Krankheit zum Pflegefall geworden im Gegensatz zu den übrigen Heimbewohnern, die lediglich aufgrund ihres Alters und altersbedingter Gebrechen pflegebedürftig seien. Eine solche Darlegung über die Ursache der jeweiligen Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner wäre der Klägerin in der Tat ohne die Kenntnis der Pflege- und Krankendokumentation und der einzelnen medizinischen Faktoren nicht möglich. Der Senat verkennt nicht, daß seine Ausführungen in diesem Sinne verstanden werden konnten, sie waren jedoch so nicht gemeint. Der Senat nimmt daher den vorliegenden Rechtsstreit zum Anlaß, seine Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal “Alters- und Pflegeheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen” klarzustellen.

2. Die SR 2a stellt ab auf Alters- und Pflegeheime, in denen die überwiegende Zahl der Heimbewohner – auch – einer Krankenpflege bedarf.

a) Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen bedürfen in der Regel aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie aufgrund zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang. Diese Pflege soll im folgenden als Altenpflege verstanden werden.

Heimbewohner, gleichgültig ob sie in diesem Sinne schon der Altenpflege bedürfen, können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Sie sind damit “krankenpflegebedürftig” im Sinne der SR 2a. Krankenpflege ist damit eine Pflege, deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beheben oder ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verlangsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Kranken zu lindern. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann damit neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten, zu dieser hinzukommen. Krankenpflegebedürftige Heimbewohner können daneben auch altenpflegebedürftig sein. Dem widerspricht es, wenn das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Senats im Verfahren – 10 AZR 259/92 – dahin verstanden hat, daß es in einem Altenpflegeheim zwei Gruppen von Heimbewohnern gibt, nämlich einmal solche, die aufgrund Alters und Gebrechlichkeit zu Pflegefällen geworden sind, und zum anderen solche, bei denen eine Krankheit Ursache ihrer Pflegebedürftigkeit ist.

b) Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals “Alters- und Pflegeheime mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen” entspricht der Gesamtheit der in Nr. 1 der SR 2a angesprochenen Anstalten, Heime, Institute und sonstigen Einrichtungen. Ihnen allen ist, wie schon der vierte Senat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1990 (– 4 AZR 91/90 – AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975) im einzelnen dargelegt hat, gemeinsam, daß sie der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Behandlung einer Krankheit der in ihnen untergebrachten Personen dienen. Auch Alten- und Pflegeheime, in denen die überwiegende Zahl der Heimbewohner – auch -krankenpflegebedürftig ist, werden damit ihrem Charakter nach zu einer Einrichtung, die der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Behandlung einer Krankheit der hier lebenden Personen dient.

c) Dem steht nicht entgegen, daß die Zahl der krankenpflegebedürftigen Heimbewohner nicht ständig gleich hoch sein wird. Da es darauf ankommt, daß die Zahl der krankenpflegebedürftigen Heimbewohner den Charakter des Heimes als einer Einrichtung letztlich der Krankenbehandlung und -pflege bestimmt, ist auf den in der Regel bestehenden Zustand abzustellen, dem regelmäßig auch die Ausstattung der Einrichtung in personeller, räumlicher und sachlicher Hinsicht entsprechen wird. Außergewöhnliche Ereignisse wie etwa eine Grippeepidemie oder Lebensmittelvergiftungen können dabei außer Betracht bleiben.

3. Ob in dem Heim, in dem die Klägerin beschäftigt ist, die überwiegende Zahl der Heimbewohner in der Regel krankenpflegebedürftig ist, muß die Klägerin dartun und ggfls. beweisen. Dieser Darlegung stehen Schwierigkeiten der vom Landesarbeitsgericht erörterten Art nicht entgegen. Ob Heimbewohner krank sind und deswegen ihnen gegenüber auch eine Krankenpflege erbracht wird, ist ein in der Außenwelt liegender und jederzeit wahrnehmbarer Umstand. Kranke Personen stehen regelmäßig in ärztlicher Behandlung, Maßnahmen der Krankenpflege sind durchweg ärztlich verordnet. Auch wenn einzelne Angestellte nicht alle Heimbewohner kennen und zu ihnen Verbindung haben, können sie die Verhältnisse auf anderen Stationen bei Arbeitskollegen erfragen. Die Zahl der für eine Krankenpflege erforderlichen Angestellten und die Einrichtungen des Heimes, die der Krankenpflege dienen, werden ihnen bekannt sein. Der Umstand, daß der Anspruchszeitraum lange zurückliegt und einzelne Umstände mangels schriftlicher Aufzeichnungen nicht mehr erinnert werden, ist dabei ein Risiko, das jeder zu tragen hat, der die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs darzulegen hat.

Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben, ihr tatsächliches Vorbringen in diesem Sinne zu ergänzen. Es wird dann zu entscheiden haben, ob das Vorbringen der Klägerin ausreicht und ggfls. bewiesen werden kann, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß in dem Altenheim, in dem die Klägerin beschäftigt ist, in der hier fraglichen Zeit überwiegend krankenpflegebedürftige Heimbewohner lebten.

III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deswegen als zutreffend, weil die SR 2a auf das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt keine Anwendung findet. Der Senat hat in dem am selben Tage verhandelten Verfahren – 10 AZR 27/95 – entschieden und im einzelnen begründet, daß § 2 des Haustarifvertrages mit dem BAT auch die Sonderregelungen, die Bestandteil des BAT sind, mit in Bezug nimmt. Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Auf die Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug.

Soweit die Parteien noch über die Frage streiten sollten, ob die Klägerin Schichtarbeit geleistet hat und die erforderliche Zeitspanne von 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht erfüllt ist, hat der Senat das Erforderliche dazu in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 1. September 1993 (– 10 AZR 259/92 – AP Nr. 1 zu § 33a BAT) gesagt. Davon abzuweichen besteht kein Anlaß.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision entscheiden wird.

 

Unterschriften

Matthes, Hauck, Böck, Brose, Tirre

 

Fundstellen

Haufe-Index 870818

NZA 1995, 1208

PflR 1997, 23

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