Leitsatz (redaktionell)

1. Für Angestellte mit wissenschaftlichen Forschungsaufgaben gelten die Tätigkeitsmerkmale des BAT Anl 1a der VergGr IIa Fallgruppe 1a, VergGr Ib Fallgruppe 6, VergGr Ia Fallgruppe 2, VergGr I Fallgruppe 2. Hierbei handelt es sich um echte Aufbaufallgruppen. Bei ihrer Anwendung ist vom tariflichen Begriff der Forschung (Protokollnotiz Nr 2) und nicht von den entsprechenden Begriffen des Verfassungsrechts und Hochschulrechts auszugehen.

2. Forschungsaufgaben im Sinne des BAT Anl 1a VergGr Ib Fallgruppe 6 müssen wahrnehmbar schwieriger sein als solche des BAT Anl 1a VergGr IIa Fallgruppe 1a. Sie müssen außerdem zur "selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung" übertragen sein. Die damit geforderte Selbständigkeit setzt eine seiner Stellung entsprechende Selbständigkeit des Angestellten bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methode sowie der Wahl der Hilfsmittel voraus, "Verantwortliche Bearbeitung" fordert, daß der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muß. Mitverantwortung an dem wissenschaftlichen Gesamtobjekt ist jedoch ausreichend.

3. Die Merkmale des BAT Anl 1a VergGr Ia Fallgruppe 2 fordern darüber hinaus mit "hochwertigen Leistungen" eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten, die auch für die entsprechende Forschungstätigkeit notwendig sein muß.

4. Unter die der BAT Anl 1a VergGr I Fallgruppe 2 fallen nur Forschungsaufgaben mit außergewöhnlichem Charakter, die außerordentliche fachliche Anforderungen an den Angestellten stellen, die diejenigen des BAT Anl 1a VergGr Ia Fallgruppe 2 beträchtlich übersteigen. Eine entsprechende Qualifikation kann sich auch aus der zusammenfassenden Beurteilung aller Arbeitsvorgänge des Angestellten gemäß BAT § 22 Abs 2 UAbs 2 S 2 ergeben.

5. Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge von Angestellten mit Forschungsaufgaben kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.

 

Fundstellen

BAGE 36, 261-274 (LT1-5)

BAGE, 261

AP Nr 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-5)

PersV 1983, 432-436 (LT1-5)

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