Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Angestellten, der als Graphiker mit künstlerischen Mitteln Darstellungen anatomischen und physiologischen Inhalts im dienstbereich der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr zu erstellen hat, gelten die jeweils ersten Fallgruppen der Anlage 1a zum BAT für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

2. Die Herstellung derartiger Darstellungen kann ein Arbeitsvorgang sein. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die graphischen Darstellungen aufgrund unterschiedlicher Anforderungen verschiedenen Vergütungsgruppen rechtlich zuzuordnen sind.

3. Eine zunächst vorübergehend nach BAT § 24 Abs 1 übertragene kann zur "auszuübenden Tätigkeit" des Angestellten werden, nach der sich seine tarifliche Mindestvergütung nach BAT §§ 22, 23 bestimmt. Dabei kommt es darauf an, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent in für diesen erkennbarer Weise zu verstehen gibt, daß er die ihm ursprünglich nur vorübergehend übertragene nunmehr als seine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten soll.

4. Wächst ein Angestellter in tariflich höher zu bewertende Tätigkeiten herein, so liegt ein Fall des Mitbestimmungsrechts des Personalrates nach BPersVG § 75 Abs 1 Nr 2 nicht vor.

5. In der Regel kann bei einer unzutreffenden Eingruppierung eines Angestellten nach der Vergütungsordnung zum BAT wegen der damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten kein Verschulden auf der Arbeitgeberseite angenommen werden. Daher können im allgemeinen in Verbindung mit Eingruppierungsfeststellungsklagen weder Verzugszinsen verlangt noch der Ersatz weiteren Verzugsschadens geltend gemacht werden (Abweichung von BAG 1970-01-21 4 AZR 106/69 = BAGE 22, 247 (252) = AP Nr 30 zu §§ 22, 23 BAT). Die Geltendmachung von Prozeßzinsen wird hiervon nicht betroffen.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 10.01.1979; Aktenzeichen 7 Sa 784/75)

ArbG München (Entscheidung vom 18.08.1975; Aktenzeichen 13 Ca 9433/74)

 

Fundstellen

BAGE 36, 245-261 (LT1-5)

BAGE, 245

NJW 1982, 2279

NJW 1982, 2279-2279 (LT5)

AP Nr 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 1860 Nr 9 (LT5)

AR-Blattei, Zinsen Entsch 9 (LT5)

PersV 1983, 472-476 (LT1-5)

RiA 1982, 125-126 (T)

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