Leitsatz (redaktionell)

1. Entstanden im Sinne von ZPO § 767 Abs 2 sind die Gründe, auf denen die Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch beruhen, bei Leistungsbestimmungsrechten erst, wenn diese ausgeübt sind.

2. Behält sich das Krankenhaus gegenüber dem Chefarzt vor, die von diesem geleitete Abteilung jederzeit zu teilen, so liegt darin ein vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht. Das Teilungsrecht kann vom Krankenhaus aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (BGB § 315).

 

Normenkette

BGB §§ 315, 611; ZPO § 767

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1971; Aktenzeichen 7 Sa 434/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439766

BB 1973, 291

NJW 1973, 581

ARST 1973, 24

AP § 767 ZPO, Nr 2

AP ZPO § 767, Nr. 2 Schumann

AR-Blattei, Direktionsrecht und Gehorsamspflicht Entsch 12

AR-Blattei, ES 1890 Nr 21

AR-Blattei, Zwangsvollstreckung Entsch 21

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