Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung - Werkmeister bei der Deutsche Bahn AG

 

Orientierungssatz

Eingruppierung eines Werkmeisters bei der Deutschen Bahn AG in die Entgeltgruppe E 8 gemäß § 2 Abs 3 des Tarifvertrages über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG.

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1998

- 16 Sa 84/96 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger trat am 1. Februar 1992 als Facharbeiter in die Dienste der damaligen Deutschen Bundesbahn. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, in dem ua. vereinbart ist, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Außerdem sollten die für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn am 1. Januar 1994 im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte über.

Der Kläger wurde zum Werkmeister ausgebildet und schloß am 14. September 1994 diese Ausbildung mit der "Prüfung zum Wahrnehmen der Funktionen eines Werkmeisters - Fachrichtung Wagenuntersuchungsdienst -" erfolgreich ab.

Während seiner Ausbildung zum Werkmeister war der Kläger in die Lohngruppe IV gemäß § 2 Abs. 8 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn vom 1. November 1960 (LTV) in Verbindung mit der Ausführungsbestimmung (AB) Nr. 2 a eingruppiert.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger nach Ablegung seiner Prüfung ab dem 15. September 1994 als Wagenmeister auf einem Beamtendienstposten. Mit Schreiben vom 30. September 1994 teilte sie ihm mit, daß er in Anwendung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages über die Eingruppierung für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Ersteingruppierungs-TV) auf Grund der Eingruppierung in die Lohngruppe IV ab dem 1. Januar 1994 als Wagenmeister in die Entgeltgruppe E 6 beim Regionalbereich Ladungsverkehr M. - Niederlassung M. - eingruppiert sei. Mit Wirkung zum 19. April 1995 versetzte die Beklagte den Kläger dann zur Niederlassung Karlsruhe und übertrug ihm den Arbeitsplatz 230 10-ÖZB Wagenuntersuchungsdienst. Mit Schreiben vom 22. August 1995 wurde dem Kläger dann ein anderer Wagenmeisterarbeitsplatz der Entgeltgruppe E 8 bei der Niederlassung K. übertragen.

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe I z des LTV ab dem 1. Oktober 1994. Sein Monatslohn richte sich gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 LTV nach der Lohngruppe seiner ständigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 8). Bei einem Aufstieg sei ihm die höhere Lohngruppe vom Ersten des Monats an zu übertragen, in dem die Voraussetzungen für den Aufstieg nach der Anlage 1 Abschnitt A Absatz 6 zum LTV erfüllt seien. Da er seit Abschluß seiner Prüfung am 14. September 1994 die Tätigkeit eines Werk- und Wagenmeisters ausübe, hätte ihm die Beklagte ab dem 1. Oktober 1994 eine Tätigkeit der Lohngruppe I z des LTV übertragen müssen.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er mit Wirkung zum 1.

Oktober 1994 in die Lohngruppe I z des Lohntarifvertrages der

Deutschen Bundesbahn einzugruppieren ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie beruft sich darauf, der Kläger hätte nur dann Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe I z LTV, wenn ihm vor Ablauf des 30. September 1994 ein entsprechend bewerteter Arbeitsplatz übertragen worden wäre. Dies hätte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abschlußprüfung des Klägers am 14. September 1994 frühestens ab dem 1. Oktober 1994 erfolgen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die bis zum 30. September 1994 geltende Übergangsregelung des § 4 des Tarifvertrages über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994 (EZTV) aber bereits abgelaufen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren ohne den in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe I z LTV ab dem 1. Oktober 1994.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Zwar habe der Kläger am 14. September 1994 seine Prüfung zum Wagen-/Werkmeister erfolgreich abgelegt und habe dann diese Tätigkeit in der Folgezeit nicht nur vorübergehend als ständige Beschäftigung ausgeübt. Deshalb habe er ab dem 15. September 1994 einen Arbeitsplatz innegehabt, welcher der Lohngruppe I z des LTV entsprochen habe. Bei dieser Tätigkeit als Werk-/Wagenmeister werde er als Arbeiter auf einem Beamtendienstposten beschäftigt. Gemäß der Anlage 1 Abschnitt C Unterabschnitt B zum LTV und den dazu ergangenen Verfügungen richte sich die Eingruppierung des Klägers ausschließlich danach, wie der ihm ausdrücklich übertragene Dienstposten bewertet sei. Danach sei für die vergütungsrechtlich maßgebliche Einstufung die ausdrückliche Übertragung durch die Beklagte erforderlich. Vorliegend sei dem Kläger aber die Tätigkeit des von ihm seit dem 15. September 1994 ausgeübten Dienstpostens nicht im Sinne einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der zuständigen vorgesetzten Dienststelle übertragen worden. Dies habe zur Folge, daß die für den Kläger maßgebliche Vergütungsgruppe am 31. Dezember 1993 die Lohngruppe IV LTV gewesen sei, so daß dies zu einem Wechsel des Klägers in die Entgeltgruppe E 6 des neuen Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV) geführt habe.

Die Handhabung der Eingruppierung des Klägers durch die Beklagte verstoße auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen.

Die Klage auf Eingruppierung in die Lohngruppe I z LTV ab dem 1. Oktober 1994 ist unbegründet.

1. Ab dem 1. Oktober 1994 richtet sich das Entgelt für alle Arbeitnehmer der Beklagten ausschließlich nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ETV). Dieser Tarifvertrag lautet - soweit hier von Interesse:

"§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen, persönlichen und

fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die bei der

DB AG beschäftigten Arbeitnehmer.

§ 2 Entgeltgrundlagen

(1) Der Arbeitnehmer erhält ein Monatstabellenentgelt, das nach

Entgeltgruppen (Anlage 1) bemessen wird. Der Betrag ergibt sich

aus der Tabelle nach Anlage 2.

...

§ 3 Grundsätze für die Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe

richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur

vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach seiner

Berufsbezeichnung. Die Entgeltgruppen und deren Tätigkeitsmerkmale

ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis (Anlage 1).

... § 8 Gültigkeit und Dauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.

..."

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger ab dem 1. Oktober 1994 nicht nur vorübergehend als Wagen-/Werkmeister bei der Beklagten beschäftigt. Diese Tätigkeit als Werkmeister ist in der Anlage 1 zum ETV (Entgeltgruppenverzeichnis für die Arbeitnehmer der DB AG) als Beispielsfall für eine Tätigkeit der Entgeltgruppe E 8 aufgeführt.

Da der Kläger ab dem 1. Oktober 1994 aber keine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 8 des ETV geltend macht, sondern die Feststellung begehrt, daß er ab diesem Zeitpunkt in die Lohngruppe I z des LTV eingruppiert ist, stützt er sein Klagebegehren auf einen Tarifvertrag, der im Klagezeitraum auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr fand.

Sein Klageantrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß er nur irrtümlich die Eingruppierung in die Lohngruppe I z des LTV verlangt hat, eigentlich jedoch die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 des ETV erreichen will. Dies zeigt sich ua. daran, daß der Kläger in der Berufungserwiderung vom 18. November 1996 deutlich gemacht hat, daß ihm bekannt ist, daß ab dem 1. Oktober 1994 die Eingruppierung der Arbeitnehmer der Beklagten nach dem ETV zu erfolgen hat. So hat der Kläger in der Berufungserwiderung ausgeführt: "Dem steht nicht entgegen, daß am 01.10.1994 bereits die Neuregelung des ETV galt, da der Eingruppierungsanspruch bereits vor dem 01.10.1994 entstanden war".

2. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Lohngruppe I z LTV ab dem 1. Oktober 1994 ist auch nicht außerhalb des ETV auf Grund anderer tariflicher Regelungen begründet.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1994 wurde der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bislang anwendbare LTV durch den gemäß § 8 Abs. 1 ETV am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen ETV ersetzt. Dies hatte zur Folge, daß sich ab diesem Zeitpunkt die Eingruppierung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter grundsätzlich nicht mehr nach dem LTV richtete.

Um eine Überleitung der Eingruppierung nach dem außer Kraft getretenen LTV zur Eingruppierung gemäß dem neuen ETV zu ermöglichen, trat am 1. Januar 1994 der Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Ersteingruppierungs-TV) in Kraft. Nach dessen § 2 Abs. 1 wurde der Kläger ab dem 1. Januar 1994 von der bisher zutreffend innegehabten Lohngruppe IV LTV in die Entgeltgruppe E 6 übergeleitet.

§ 2 Abs. 3 Ersteingruppierungs-TV bestimmt: "Verrichtet die

Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach der Überleitung ihrer/seiner

Eingruppierung nach diesem Tarifvertrag nicht nur vorübergehend

eine andere Tätigkeit, gilt § 3 Abs. 1 ETV."

Da der Kläger - wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat - ab dem 15. September 1994, dh. ab einem Zeitpunkt nach der Überleitung seiner Eingruppierung, nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als bisher ausgeübt hat, nämlich nach Ablegung seiner Prüfung diejenige eines Wagen-/Werkmeisters, bestimmt sich ab dem 15. September 1994 seine Eingruppierung gemäß § 2 Abs. 3 Ersteingruppierungs-TV iVm. § 3 Abs. 1 ETV nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Diese entsprach - wie oben dargelegt - einer Tätigkeit der Entgeltgruppe E 8 des ETV.

Eine Ausnahme gälte nach § 3 Abs. 1 ETV nur dann, wenn die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit als Werkmeister ab dem 15. September 1994 nur vorübergehend übertragen hätte. Eine solche nur vorübergehende Übertragung, welche eine Ausnahme vom Regelfall darstellt, daß der Arbeitnehmer entsprechend der von ihm ausgeführten Tätigkeit eingruppiert ist, ist durch die Beklagte aber nicht ausdrücklich erklärt worden. Ihr Einwand, dem Kläger sei ab dem 15. September 1994 die Tätigkeit als Werkmeister nicht als ständige Beschäftigung übertragen worden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da es für die Eingruppierung gemäß § 2 Abs. 3 Ersteingruppierungs-TV iVm. § 3 Abs. 1 ETV nicht entscheidend ist, ob einem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit als ständige Beschäftigung übertragen worden ist, sondern darauf, ob ihm die ausgeübte Tätigkeit ausnahmsweise nur als eine vorübergehende Tätigkeit übertragen worden ist. Eine solche, nur vorübergehende Übertragung der Werkmeistertätigkeit ist durch die Beklagte aber nicht ausdrücklich erfolgt.

Da auf Grund der Regelung in § 2 Abs. 3 Ersteingruppierungs-TV iVm. § 3 Abs. 1 ETV ebenfalls nur ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 des ETV in Betracht kommt, nicht jedoch ein Anspruch auf Eingruppierung in die begehrte Lohngruppe I z LTV ab dem 1. Oktober 1994, führt auch diese tarifliche Regelung nicht zur Begründetheit der Feststellungsklage.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Jobs

Böck zugleich für die an der

Unteverhinderten Richterin Marquardt

Staedtler

Großmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610773

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