Leitsatz (redaktionell)

1. Das wörtliche Angebot der Arbeitsleistung führt dann nicht zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsbereit ist.

2. Ist der Arbeitnehmer wegen eines ihm zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nicht leistungsbereit, so muß das Angebot der Arbeitsleistung die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts mitumfassen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 19.09.1972; Aktenzeichen 3 Sa 88/72)

 

Fundstellen

DB 1973, 1605

ARST 1973, 152

AP § 615 BGB (LT1-2), Nr 28

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 17

AR-Blattei, ES 80 Nr 17

EzA § 295 BGB, Nr 4

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