Leitsatz (redaktionell)

1. Auch nach der Änderung des Dritten Abschnitts (§§ 17 ff) des Kündigungsschutzgesetzes durch das 1. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß unter "Entlassung" im Sinne dieser Vorschriften die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, die auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeht.

2. Dagegen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der "Entlassung" der Fall, daß der Arbeitnehmer aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung ausscheidet. Etwas anderes gilt jedoch nach dem Sinn und Zweck der KSchG §§ 17 ff dann, wenn der Arbeitnehmer deshalb selbst gekündigt hat, weil seiner Kündigung die Erklärung des Arbeitgebers vorausgegangen ist, er, der Arbeitgeber, werde dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt kündigen, wenn dieser der Aufforderung zur Kündigung nicht nachkomme. In diesem Ausnahmefall sind die auf Arbeitnehmerkündigungen beruhenden Entlassungen neben den Entlassungen nach Arbeitgeberkündigungen unter den Voraussetzungen des KSchG § 17 Abs 1 anzeigepflichtig.

3. Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17, so ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

KSchG § 17 Fassung 1969-08-25, § 18 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 10.10.1972; Aktenzeichen 1 Sa 30/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437483

BAGE 25, 430-438 (LT1-3)

BAGE, 430

BB 1974, 603

NJW 1974, 1263

BetrR 1974, 351

ARST 1974, 87

SAE 1974, 191

AP § 17 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 149

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 149

EzA § 17 KSchG, Nr 1

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