Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung – Assessor des Lehramtes an Gymnasien. Lehrereingruppierung, Brandenburg, Gymnasium, Assessor des Lehramtes an Gymnasien, Fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern, Verwendung an Gymnasien, Geltendmachung des Anspruchs, Verlangen der „Umwandlung” einer Stelle

 

Orientierungssatz

1. Richtet sich die besoldungsrechtliche Einstufung eines Lehrers im Landesdienst nach der Bundesbesoldungsordnung, sind deren Voraussetzungen maßgebend. Es kommt nicht darauf an, welche Besoldungsgruppen landesrechtlich für Lehrer ausgebracht sind.

2. Es ist nicht ersichtlich, daß das Gymnasium in Brandenburg eine von den Gymnasien im Sinne der Bundesbesoldungsordnung A wesentlich abweichende Schulform darstellt.

3. Ein Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern im Sinne der Bundesbesoldungsordnung BesGr. A 13 ist ein Lehrer, der eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern absolviert hat.

 

Normenkette

Bundesbesoldungsordnung A BesGr. A 13; Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg §§ 8, 10, 67 ff.; BAT-O § 70

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 2 Sa 691/99)

ArbG Potsdam (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 338/99)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 12. September 2000 – 2 Sa 691/99 – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. Juni 1999 – 2 Ca 338/99 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 31. Juli 1999 nach der VergGr. II a BAT-O zu vergüten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen werden die Revision des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 29/30, der Kläger hat 1/30 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in dem Zeitraum Februar 1997 bis Juli 1999.

Der Kläger studierte an der Universität Göttingen Geschichte, Latein und Philosophie und legte im Jahre 1993 vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Unterrichtsfächern Geschichte und Latein ab. 1996 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Lande Niedersachsen. Er ist danach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor des Lehramtes an Gymnasien” zu führen. Mit Schreiben vom 4. August 1997 hat der Beklagte die Lehramtsbefähigung des Klägers als einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Land Brandenburg in den Fächern Geschichte/Latein gleichwertig anerkannt.

Seit dem 1. August 1996 unterrichtet der Kläger als Lehrer die Fächer Latein, Griechisch und Geschichte an Gymnasien des Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Im Streitzeitraum wurde der Kläger mit der überwiegenden Wochenstundenzahl in der Sekundarstufe I, im übrigen in der Sekundarstufe II eingesetzt. Der Beklagte vergütete ihn nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Am 26. August 1997 schrieb der Kläger an den Beklagten:

„Hiermit beantrage ich die Umwandlung meiner BAT III-Stelle in eine BAT II a-Stelle bzw. die Versetzung auf eine BAT II a-Stelle.

Ab sofort bitte ich Sie, mich über sämtliche zu besetzenden BAT II a-Stellen zu informieren. Da der Verdacht nicht ausgeräumt ist, schon einmal diesbezüglich übergangen worden zu sein, behalte ich mir künftig den Rechtsweg (Schadensersatzklage) vor.”

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 „erneuerte” der Kläger seine „Anträge auf Umgruppierung nach BAT II a” und forderte „die rückwirkende Zahlung der zu wenig entrichteten Bezüge”.

Mit der am 12. Februar 1999 erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend gemacht. Er hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Juli 1999 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, auf Grund der schulstufengebundenen Lehrämter im Ersten Schulreformgesetz des Landes hätte die vom Kläger geforderte Vergütung den überwiegenden Unterricht in der Sekundarstufe II vorausgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O seit dem 1. März 1997 zu.

1. Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers im Klagezeitraum folgende Bestimmungen:

„Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)

§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte

(SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a (idF vom 1. Juli 1991)

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”

2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil er an einem Gymnasium und damit an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Der Kläger ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken(st. Rspr.; vgl. nur BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP BAT-O § 11 Nr. 1; 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP BAT-O § 2 Nr.1). Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung war bereits vor dem Klagezeitraum außer Kraft getreten(vgl. BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 25, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

3. Die Eingruppierung des Klägers erfolgt unter Heranziehung der fiktiven Einstufung nach der Bundesbesoldungsordnung A.

a) Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2160) wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.

b) Der Kläger hat sowohl das Erste als auch das Zweite Staatsexamen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Bundesland Niedersachsen abgelegt. Deshalb ist die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht einschlägig. Eine Einstufung nach landesgesetzlichen Regelungen darf nur erfolgen, wenn ein wesentlicher Unterschied zu den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen besteht.

c) Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 4. März 1992(GVBl. I S 103) regelt dementsprechend die Besoldung der Landesbeamten nur, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten; die Brandenburgischen Besoldungsordnungen betreffen nur die bundesrechtlich nicht geregelten Ämter(vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BbgBesG). Für den Kläger in Betracht kommende Ämter sind in der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung ebenso wie in den übrigen Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nicht ausgebracht. Die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtsfehlerfrei und werden von der Revision auch nicht angegriffen(vgl. nur BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21, zu II 3 der Gründe).

4. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O, da er als Beamter in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen wäre.

a) Folgende in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Ämter der Besoldungsgruppe A 13 kommen zu Gunsten des Klägers in Frage:

„Lehrer

– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – 10)

10) Als Eingangsamt.

Lehrer

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – 14)

14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige ‚Lehrer’ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. …

Studienrat

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –”

b) Der Kläger ist Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, da er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den wissenschaftlichen Fächern Geschichte und Latein bestanden hat. Seine Lehrbefähigung erstreckt sich auf Gymnasien, da er auf Grund der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzt. Er wurde entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch entsprechend dieser Befähigung an Gymnasien verwendet. Für welche Besoldung seiner Lehrkräfte der Beklagte sich entschieden hat und welche Besoldungsgruppen landesrechtlich für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung ausgebracht sind, ist nicht maßgebend, da sich die Einstufung des Klägers nach der Bundesbesoldungsordnung richtet. Der Beklagte hat die Schulform des Gymnasiums eingerichtet. Diese umfaßt die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II(vgl. §§ 8, 10 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 1. Juli 1992 – GVBl. I S 258). Es ist nicht ersichtlich, daß das Gymnasium in Brandenburg eine von den Gymnasien im Sinne der Bundesbesoldungsordnung A wesentlich abweichende Schulform darstellt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überwiegend in der Sekundarstufe I oder überwiegend in der Sekundarstufe II unterrichtet hat.

Bei einem „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern” handelt es sich anders als bei einem Realschullehrer(BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – aaO, zu II 4 b der Gründe) oder einem Studienrat(vgl. erst § 2 Nr. 2, § 9 Abs. 4 Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 – GVBl. I S 242) nicht um ein landesrechtlich nicht vorgesehenes Amt(vgl. BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – aaO, zu II 4 der Gründe). Das schulformgebundene Lehramt des Realschullehrers gab es bei dem Beklagten ebensowenig wie das Amt des Studienrates, zweifellos aber Lehrer mit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in zwei Fächern. Dafür genügt es, wenn der Lehrer eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern absolviert hat. Dem steht nicht entgegen, daß die §§ 67 ff. des Ersten Schulreformgesetzes nur die Lehrämter Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II und Sonderpädagogik vorsehen und nach § 5 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) vom 17. Mai 1994(GVBl. II S 342) nur Befähigungen für entsprechende Lehrämter erworben werden. Der Kläger wird gleichwohl an einem Gymnasium eingesetzt. Dadurch, daß der Beklagte die Lehrbefähigung des Klägers als einer Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II gleichwertig anerkannt hat, ging dessen Lehrbefähigung für Gymnasien nicht verloren.

c) Das Amt der Besoldungsgruppe A 13 erster Spiegelstrich steht auch für Lehrer in den neuen Bundesländern zur Verfügung. Einschränkungen ergeben sich nicht aus der Entstehungsgeschichte des BBesG und der BBesO(vgl. BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – aaO, zu II 5 der Gründe). Es handelt sich entsprechend der Fußnote 10 nicht um eine Beförderungsstelle. Deshalb kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Planstelle für den Kläger habe nicht bestanden.

d) Danach ist unerheblich, daß der Kläger die Voraussetzungen der übrigen oben zitierten Ämter der Besoldungsgruppe A 13 nicht erfüllt. Zwar hatte er die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I und wurde auch entsprechend verwendet; doch fehlte es an den Voraussetzungen der Fußnote 14. Das Amt des Studienrates existiert bei dem Beklagten erst im Anschluß an den Anspruchszeitraum seit dem 1. August 1999.

5. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die Ansprüche mit seinem Schreiben vom 26. August 1997 geltend gemacht.

a) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, aus dem Schreiben werde nicht genügend deutlich, daß es dem Kläger um eine Höhergruppierung mit entsprechenden vergütungsrechtlichen Folgen gehe. Es werde nämlich nicht die Auffassung vertreten, daß bereits die damalige Tätigkeit nach VergGr. II a BAT-O vergütet werden müsse. Ersichtlich sei dem Kläger an einer „Umsetzung” bzw. „Versetzung” gelegen. Damit fordere er jedoch, für den Beklagten auch nicht anders erkennbar, in erster Linie keine vergütungsrechtlichen Konsequenzen, sondern eine personelle Einzelmaßnahme. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis, schon einmal bei einer Stellenbesetzung diesbezüglich übergangen worden zu sein. Auch der Vorbehalt etwaiger Schadensersatzansprüche mache deutlich, daß es dem Kläger um einen Anspruch auf die Besetzung einer höher bewerteten Stelle gehe, nicht aber um eine vergütungsrechtlich richtige Bewertung und Vergütung seiner Tätigkeit.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.

aa) Das Schreiben vom 26. August 1997 stellt als Geltendmachung von Rechten eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung dar. Deren Auslegung richtet sich ebenso wie die Überprüfung der Auslegung durch das Revisionsgericht nach den Grundsätzen, die für Willenserklärungen gelten(BAG 20. Februar 2001 – 9 AZR 46/00 – zVv., zu II 2 a der Gründe mwN). Es handelt sich im Streitfalle um eine individuelle, untypische Erklärung. Das Revisionsgericht kann deshalb die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob das Tatsachengericht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt, gegen Gesetze der Logik oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat(vgl. nur BAG 8. Juni 2000 – 2 AZR 207/99 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 a der Gründe mwN).

bb) Aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) wollte der Kläger ersichtlich in erster Linie eine Umwandlung „seiner” Stelle, dh. unzweifelhaft Vergütung nach VergGr. II a bei unveränderter Beschäftigung. Das Verlangen einer „Umwandlung” machte nur Sinn, wenn damit unmittelbar die höhere Vergütung verbunden war. Aus dem Schreiben wird hinreichend deutlich, daß der Kläger die Voraussetzungen der höheren Vergütung bereits für gegeben hielt. Das hat er dem Beklagten mitgeteilt. Damit hat der Kläger die höhere Vergütung eindeutig verlangt. Die entgegengesetzte Auslegung durch das Landesarbeitsgericht übergeht die vorrangige Forderung des Klägers nach Umwandlung seiner BAT III-Stelle in eine BAT II a-Stelle, bleibt bei dem buchstäblichen Sinn der Erklärung stehen und verletzt damit die §§ 133, 157 BGB. Es ist unschädlich, wenn der Kläger offenbar von der Notwendigkeit des Bestehens oder einer irgendwie gearteten Einrichtung der entsprechenden Stelle durch den Beklagten ausgegangen ist; denn seine Forderung erstreckte sich gerade auch hierauf. Die „Versetzung” hat der Kläger nur zusätzlich verlangt. Deshalb kann dahinstehen, ob nicht auch hiermit in Wahrheit erkennbar die personelle Einzelmaßnahme der Höhergruppierung und nicht die Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG gemeint war. Schließlich konnte der Beklagte erkennen, daß der Kläger Vergütung nach BAT-O, nicht nach BAT begehrte; er hat das auch so verstanden.

6. Die Geltendmachung vom 26. August 1997 erfaßt gem. § 70 Abs. 1 BAT-O die Ansprüche rückwirkend bis einschließlich März 1997. Dagegen war der höhere Vergütungsanspruch für Februar 1997 bereits am 15. Februar 1997 fällig (§ 36 Abs. 1 BAT-O) und damit Ende August 1997 verfallen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, Schmitzberger

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 06.09.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 670508

NZA 2002, 928

PersR 2002, 137

PersV 2002, 560

NJOZ 2003, 1186

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge