Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613a Abs 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluß geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Nr 2 BGB rechtsunwirksam ist.

2. In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat.

 

Normenkette

BGB § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2, § 613a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 25.05.1983; Aktenzeichen 5 Sa 150/83)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 26.10.1982; Aktenzeichen 1 Ca 2026/80 Me)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 26.10.1982; Aktenzeichen 1 Ca 2028/80 Me)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 26.10.1982; Aktenzeichen 1 Ca 2023/80 Me)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 26.10.1982; Aktenzeichen 1 Ca 2021/80 Me)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wer die Lohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. bis zum 15. Oktober 1980 zu befriedigen hat.

Die Beklagte zu 1) betrieb in M ein Sanitärgeschäft. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 28. August 1980 hat sie ihren Betrieb an den Beklagten zu 2) veräußert und am 1. September 1980 übergeben. Der Beklagte zu 2) führte den Betrieb mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern weiter und zahlte auch die Arbeitslöhne für den Monat September 1980 aus. Am 1. Oktober 1980 wurde der Beklagte zu 2) zur stationären Behandlung in die psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik in Mainz aufgenommen. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) führte das Geschäft zunächst über Telefon provisorisch weiter; am 15. Oktober 1980 wurde der Betrieb dann eingestellt. Der Beklagte zu 2) hat sich darauf berufen, er sei ab Anfang August 1980 vorübergehend bis etwa Mitte November 1980 geistesgestört und geschäftsunfähig gewesen; der zwischen ihm und der Beklagten zu 1) geschlossene Veräußerungsvertrag sei daher nichtig.

Der Kläger, der seit dem 16. März 1980 bei der Beklagten zu 1) als Heizungsmonteur zu einem Stundenlohn von zuletzt 13,98 DM brutto beschäftigt war, hat seinen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. bis zum 15. Oktober 1980 sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht. Er hat vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) habe über den 31. August 1980 hinaus fortbestanden; denn es sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2) bei Abschluß des Übernahmevertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) hafte daher für den geltend gemachten Arbeitslohn. Der Anspruch bestehe aber auch gegen den Beklagten zu 2). Auch wenn der Beklagte zu 2) bei Abschluß des Geschäftsübernahmevertrags geschäftsunfähig gewesen und dieser daher nichtig sei, sei der Beklagte zu 2) um die Arbeitsleistung des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) habe als dessen Vertreterin die Lohnansprüche mit Schreiben vom 14. Oktober 1980 im übrigen auch anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn

1.075,73 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem

30. Oktober 1980 zu zahlen,

b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn

1.075,73 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem

30. Oktober 1980 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat bestritten, daß der Beklagte zu 2) am 28. August und 1. September 1980 geschäftsunfähig gewesen sei. Letztlich komme es für die gegen sie gerichtete Klage aber auch nicht darauf an, ob der Kaufvertrag mit dem Beklagten zu 2) wirksam sei. Maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten zu 2). Dieser habe den Betrieb ab Ende August 1980 tatsächlich geleitet, habe den Arbeitnehmern Anweisungen erteilt und sei deren Ansprechpartner gewesen. Zwischen den Arbeitnehmern und dem Beklagten zu 2) habe daher zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden. Für die Lohnansprüche hafte daher allein der Beklagte zu 2).

Der Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe die eingeklagte Forderung weder aus Betriebsübergang nach § 613 a BGB noch nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis zu. Die rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die er mit der Beklagten zu 1) getroffen habe, seien nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig, da er zu dieser Zeit geschäftsunfähig gewesen sei. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern seien daher nicht auf ihn, den Beklagten zu 2), übergegangen. Die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis seien ebenfalls nicht anzuwenden; der Schutz des Geschäftsunfähigen gehe vor. Er sei auch nicht um den wirtschaftlichen Ertrag der vom Kläger geleisteten Arbeit bereichert, da dieser ihm nicht zugeflossen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu 2) zunächst durch Versäumnisurteil vom 18. November 1980 antragsgemäß verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Arbeitsgericht stattgegeben.

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Landesarbeitsgericht in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts gegen den Beklagten zu 2) aufgehoben und das Versäumnisurteil aufrechterhalten; die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat es abgewiesen.

Mit den zugelassenen Revisionen, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, verfolgen der Kläger seine Klage gegen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag gegenüber dem Kläger weiter. Die Beklagte zu 1) und der Kläger als Revisionsbeklagter beantragen jeweils, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revisionen sind zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulassung in dem Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). An die darin enthaltene Beschränkung der Zulassung ist der Senat nicht gebunden.

I. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Revision nur beschränkt zuzulassen. Die Beschränkung muß sich jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beziehen, über den gesondert, etwa durch Teil- oder Zwischenurteil, entschieden werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt BAG 40, 250, 251 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 76, 397, 399). Die Revision kann danach nicht beschränkt auf einzelne Rechtsfragen zugelassen werden, die für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung sind.

II. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt, ob die Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB auch dann eintritt, wenn der Betrieb gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB durch ein Rechtsgeschäft übergeht, bei dessen Abschluß der Übernehmer unerkannt geschäftsunfähig war. Die Überprüfungsmöglichkeit soll sich also lediglich auf ein Tatbestandselement des § 613 a Abs. 1 BGB und damit auf eine einzelne Rechtsfrage beziehen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Streitfalles. Dies führt dazu, daß das angefochtene Urteil der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (BGH Urteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196 ff.; Tiedtke, Die beschränkte Zulassung der Revision, WM 1977, 666, 668).

B. Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten zu 2) sind jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Lohn für die Zeit vom 1. bis zum 15. Oktober 1980. Dagegen ist der Beklagte zu 2) verpflichtet, den Lohn für diese Zeit in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 1.075,73 DM netto an den Kläger zu zahlen.

I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1) in der Zeit, für die der Kläger Lohn begehrt, nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen, das Arbeitsverhältnis vielmehr gemäß § 613 a BGB auf den Beklagten zu 2) übergegangen ist.

1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab 14. August 1980 geltenden Fassung) tritt derjenige, auf den ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übergeht, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

2. Der Betrieb der Beklagten zu 1) ist aufgrund des Vertrages vom 28. August 1980 mit Wirkung vom 1. September 1980 auf den Beklagten zu 2) übertragen worden. Daß es sich bei dem Veräußerungsvertrag um ein Rechtsgeschäft handelt, wird auch von der Revision, - unabhängig von der Frage, was im einzelnen unter dem Begriff des Rechtsgeschäfts im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen ist (vgl. Seiter, Betriebsinhaberwechsel, 1980, S. 42) -, nicht in Zweifel gezogen.

3. Darauf, ob dieses Rechtsgeschäft wirksam ist, kommt es dagegen nicht an.

Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten zu 2) unterstellt, daß er im Zeitpunkt des Betriebserwerbs nach § 104 BGB geschäftsunfähig gewesen ist. Es hat angenommen, der Eintritt des neuen Betriebsinhabers in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen trete auch dann ein, wenn das dem Betriebsübergang zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft nicht wirksam sei, der Erwerber den Betrieb jedoch im eigenen Namen tatsächlich fortführe. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen.

a) In der Literatur wird nahezu einhellig die Meinung vertreten, daß die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auch dann auf den Erwerber des Betriebes übergehen, wenn das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht wirksam ist (vgl. Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., § 613 a Rz 16; Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 613 a, Rz 28 ff.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 118 II 5, S. 705; Seiter, aaO, S. 47; Posth, Arbeitsrechtliche Probleme beim Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB), 1978 S. 82; Bracker, Betriebsübergang und Betriebsverfassung, 1979 S. 82; Lorenz Fischer, Individualrechtliche Probleme beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB, 1980 S. 45; Steckhan, Festschrift für Schnorr von Carlosfeld, 1972, 463, 467 Fußn. 11; Becker-Schaffner, BlStSozArbR 1975, 305, 306; Heinze, DB 1980, 205, 208; a.A.: Borngräber, Das Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang, 1977 S. 56 ff.). Entscheidend ist nach dieser Auffassung in einem solchen Fall, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat.

b) Diese Rechtsauffassung entspricht dem Sinn und Zweck des § 613 a BGB. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß diese Vorschrift neben der Kontinuität der Betriebsverfassung und der Haftungsverteilung zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber vor allem den Bestand der Arbeitsverhältnisse sichern soll und die Vorschrift daher als Schutzgesetz für den Arbeitnehmer zu verstehen ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 123 des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1786, S. 27 f.; ferner MünchKomm-Schaub, § 613 a BGB Rz 2; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB, zu III 1 b der Gründe). Die Vorschrift sollte für den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse die Lücke schließen, die sich bei einer rechtsgeschäftlichen Betriebsübernahme daraus ergab, daß hier ein Übergang der Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen, jedenfalls nach herrschender Meinung, nicht eintrat (BAG 32, 326, 330 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP Nr. 21 zu § 613 a BGB, zu III 1 b der Gründe). Das dabei in den Tatbestand aufgenommene Merkmal "durch Rechtsgeschäft" sollte jedoch den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränken, sondern ihn lediglich gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge abgrenzen. Denn während bei der Gesamtrechtsnachfolge die Arbeitsverhältnisse ohnehin kraft Gesetzes auf den neuen Betriebsinhaber übergehen, war vor der Schaffung des § 613 a BGB ein Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge insbesondere für die Arbeitnehmer mit der Unsicherheit belastet, ob und unter welchen Voraussetzungen ihre Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergingen oder ob diesem ein Ablehnungsrecht zustand (vgl. Seiter, aaO, S. 23 ff.). Dies folgt auch aus der Begründung im Regierungsentwurf. Dort ist ausgeführt, daß in Fällen der Universalsukzession - Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften - eine derartige Vorschrift nicht erforderlich sei (vgl. BT-Drucks. VI/1786, S. 59). Der Gesetzgeber hat in § 613 a BGB die Rechtsfolgen dieser Vorschrift auf den Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft beschränkt, weil er offenbar davon ausgegangen ist, daß bei einem Betriebserwerb kraft Gesetzes auch die Arbeitsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergehen (vgl. Seiter, aaO, S. 42 und 47; Richardi, RdA 1976, 56, 59). Zu Recht hat das angefochtene Urteil daher darauf hingewiesen, daß der maßgebliche Anknüpfungs- und Schwerpunkt des § 613 a BGB in der tatsächlichen Übernahme des Betriebs und der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht liege. Darauf, ob das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft rechtswirksam ist, kommt es insoweit nicht an.

4. Für dieses Ergebnis spricht weiter auch der Gedanke der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Die Arbeitnehmer sind an dem dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäft nicht beteiligt und daher auch nicht in der Lage, dessen etwaige Rechtsunwirksamkeit zu erkennen. Von ihrem Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, machen sie keinen Gebrauch, weil sie auf die Wirksamkeit der Betriebsnachfolge vertrauen. Sie halten den Übernehmer, der den Betrieb tatsächlich fortführt und dem sie ihre Arbeitsleistung erbringen, für ihren Arbeitgeber. Sie sind daher schutzwürdiger als der Veräußerer und der Erwerber des Betriebs, die das - rechtsunwirksame - Rechtsgeschäft abgeschlossen und die dadurch bedingten Folgen verursacht haben.

5. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dies gelte auch dann, wenn der Betriebserwerber bei Abschluß des Übernahmevertrags unerkannt geschäftsunfähig war. Denn der Schutz des Geschäftsunfähigen bleibt auch dann gewährleistet, wenn im Falle des § 613 a BGB die Arbeitsverhältnisse auf ihn als Arbeitgeber übergehen. Der geschäftsunfähige Erwerber kann die Verpflichtungen, die er im Hinblick auf die Betriebsfortführung eingegangen ist, mit dem Veräußerer des Betriebs rückabwickeln. Im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und geschäftsunfähigen Erwerber des Betriebs bleiben die Schutzvorschriften der §§ 104 und 105 BGB uneingeschränkt gültig. Es wäre unbillig, den bisherigen Betriebsinhaber auch bei Rechtsunwirksamkeit des Übernahmevertrages für die Lohnansprüche der Arbeitnehmer haften zu lassen, da er nach Übergabe des Betriebs keinen Einfluß mehr auf die Geschäftsführung des Erwerbers nehmen konnte. Im übrigen würde diese Haftung auch in das Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Betriebs eingreifen und zu neuen Problemen bei der Rückabwicklung des Betriebsübernahmevertrags führen.

6. Das Berufungsgericht konnte es daher dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte zu 2) bei der Vereinbarung des Übernahmevertrags geschäftsunfähig war und die mit dem Betriebsübergang verbundenen Rechtsgeschäfte nichtig waren. Auch wenn von einer Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zu 2) bei der Betriebsübernahme auszugehen ist, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 1. September 1980 auf den Beklagten zu 2) übergegangen, als dieser die Leitung des Betriebes tatsächlich übernommen hat. Von diesem Zeitpunkt an bestand kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Der Kläger hat daher gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Lohn aus § 611 BGB in dem hier strittigen Zeitraum.

III. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung vom 1. September 1980 auf den Beklagten zu 2) übergegangen ist, hat der Kläger gegen ihn nach § 611 BGB Anspruch auf den für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober 1980 geltend gemachten Lohn.

Dr. Gehring Michels-Holl Schneider

Nitsche Dr.Frey

 

Fundstellen

Haufe-Index 440120

BAGE 48, 59-65 (LT1-2)

BAGE, 59

DB 1985, 2411-2412 (LT1-2)

NJW 1986, 453

NJW 1986, 453-454 (LT1-2)

BlStSozArbR 1985, 340-340 (T)

JR 1986, 440

NZA 1985, 735-736 (LT1-2)

WM IV 1985, 1429-1431 (LT1-2)

ZIP 1985, 1525

ZIP 1985, 1525-1527 (LT1-2)

AP § 613a BGB, Nr 44

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 56 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 56 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 44 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 46

JuS 1986, 410-412 (LT1-2)

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