Leitsatz (redaktionell)

1. Die Parteien einer wirksam getroffenen Wettbewerbsabrede können nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Verletzung des HGB § 74 Abs 2 in Verbindung mit HGB § 75d vereinbaren, daß die Karenzentschädigung in geringerer als der gesetzlichen Mindesthöhe auch in einem Betrag für die gesamte Karenzzeit im voraus gezahlt wird.

2. Aus einer Vereinbarung über die Vorauszahlung der Entschädigung für die gesamte Karenzzeit kann sich je nach den Umständen des Falles der grundsätzlich zulässige Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Auskunftsanspruch aus HGB § 74c Abs 2 über anderweitiges Einkommen des Arbeitnehmers während der Karenzzeit ergeben.

3. Da die Karenzentschädigung die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers darstellt, kann der Arbeitgeber gemäß BGB § 325 Abs 1 S 3 in Verbindung mit BGB § 323 Abs 3 bei einem Wettbewerbsverstoß für die Monate, in die der Verstoß fällt, die bereits gezahlte anteilige Karenzentschädigung zurückfordern.

4. In diesem Fall bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, für die übrige Karenzzeit Schadenersatz zu fordern und als Vorstufe hierzu vom Arbeitnehmer Auskunft über Wettbewerbsverstöße in dieser Zeit zu verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 07.11.1966; Aktenzeichen 2 Sa 375/66)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 14.06.1966; Aktenzeichen 1 Ca 155/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438334

DB 1968, 1996

DB 1968, 2041

SAE 1969, 38

AP § 74 HGB, Nr 24

AR-Blattei, ES 1830 Nr 59

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 59

EzA § 74 HGB, Nr 7

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 95

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