Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Berufsschullehrers mit Diplomingenieurabschluß einer Militärischen Sektion einer Hochschule der DDR

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

"- Keine Differenzierung nach militärischem oder zivilem Charakter der geforderten Qualifikation als Diplomingenieur.

- Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen an einen "zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß" iSd Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 (Urteil vom 15. März 2000 - 10 AZR 841/98 - nv). Die Voraussetzungen der Fußnoten müssen nicht kumulativ vorliegen."

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Februar 1999 - 1 Sa 122/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erst ab 1. September 1996 besteht.

2. Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu 1/8 und das beklagte Land zu 7/8 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Nach einer Fachschulingenieurausbildung absolvierte der Kläger an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" ein Ingenieurstudium. Am 20. Juli 1979 wurde ihm von der Nationalen Volksarmee - Sektion Militärisches Transport- und Nachrichtenwesen dieser Hochschule - der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Außerdem erhielt er am 17. September 1986 von der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock nach postgradualem Studium den Fachabschluß für Fachschulpädagogik. In der Zeit von Oktober 1987 bis August 1992 war der Kläger als Fachschullehrer bei der Nationalen Volksarmee und bei der Bundeswehr tätig. Mit dem 3. Januar 1994 nahm der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Land als Berufsschullehrer auf, welches er an der Beruflichen Schule für Wirtschaft und Technik des Landkreises im berufstheoretischen Unterricht ausübt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 30. August 1995 teilte das Kultusministerium des beklagten Landes dem Kläger mit, daß nach Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Oktober 1994 - in Kraft seit 22. Oktober 1994 - die Eingruppierung der Lehrkräfte überprüft und für ihn die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zutreffend sei. Der Kläger widersprach der mitgeteilten Eingruppierung mit Schreiben vom 11. September 1995. Hierin heißt es ua.: "Im Wiederholungsfall wurde zwecks Anerkennung meines Hochschulabschlusses als "Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik/Nachrichtentechnik" von Ihnen eine Überprüfung vorgenommen. Im Ergebnis haben Sie mir und dem Hauptpersonalrat die Gleichwertigkeit als Diplom-Ingenieur "Fachhochschule" mitgeteilt. Weder die von mir angestrebte Anerkennung noch die von Ihnen getroffene Feststellung zu meiner Qualifikation ist im Bescheid vermerkt und findet damit keine positive Berücksichtigung bei der Eingruppierung."

Der Kläger vertritt mit seiner Feststellungsklage vom 23. Januar 1997, dem beklagten Land zugestellt am 17. Februar 1997, die Auffassung, ab dem 1. Januar 1995 sei er in die Vergütungsgruppe III BAT-O entsprechend den Regelungen der Besoldungsgruppe A 12 und deren Fußnote 10 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 eingruppiert. Er verfüge über den dort genannten akademischen Grad eines Diplomingenieurs. Der insoweit klare Wortlaut der Norm sei einer Auslegung nicht zugänglich. Mit seinem Fachabschluß für Fachschulpädagogik erfülle er die in der Fußnote 10 aufgestellte weitere Voraussetzung eines zusätzlichen berufspädagogischen Abschlusses. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, ab dem 1. Januar 1996 sei er in die Vergütungsgruppe II a BAT-O entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 und deren Fußnote 13 eingruppiert, denn er habe sich durch eine zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht bewährt.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er seit dem 1. Januar

1995 in die Vergütungsgruppe III BAT-O und seit dem 1. Januar 1996

in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das beklagte Land meint, daß das in der Militärischen Sektion der Hochschule "Friedrich List" erworbene Diplom des Klägers einem im zivilen Studium erworbenen Diplom nicht gleichwertig sei und der Kläger somit nicht die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 und die entsprechende Vergütungsgruppe III zum BAT-O erfülle. Dies sei so auch in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom Januar 1992 und in einem Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6. März 1996 festgelegt. Die hierin getroffene Differenzierung in der Bewertung ziviler und militärischer Studienabschlüsse sei für das beklagte Land bindend. Das 2. ÄndG zum LBesG habe diese Bewertung auch nicht aufgeben wollen. Im übrigen besitze der Kläger auch keinen berufspädagogischen Abschluß gem. Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12, da der von ihm erworbene Fachabschluß für Fachschulpädagogik zur Unterrichtung von erwachsenen Studenten an Fachschulen und nicht zur Unterrichtung von Berufsschülern qualifiziere.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist nur insoweit begründet, als dem Kläger der Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erst ab dem 1. September 1996 zusteht. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 12 unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmung der Fußnote 10, denn er sei Diplomingenieur mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluß. Darauf, ob und inwieweit der Abschluß des Klägers als Diplomingenieur einem an einer zivilen Hochschule oder einer Universität erworbenen Abschluß als Diplomingenieur gleichwertig sei oder womöglich nur einem Fachhochschulabschluß entspreche, komme es nicht an, weil in der Fußnote 10 nicht zwischen Diplomingenieuren mit Fachhochschulabschluß einerseits und mit Hochschul- oder Universitätsabschluß andererseits unterschieden werde. Eine 1992 von der Kultusministerkonferenz vorgenommene Differenzierung in der Bewertung der Diplomabschlüsse an militärischen Hochschulen einerseits und der an zivilen Hochschulen erworbenen Diplomabschlüsse andererseits habe in den Text der Fußnote 10 der Landesbesoldungsordnung keinen Eingang gefunden. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber des 2. ÄndG LBesG "selbstverständlich" von der Einhaltung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz ausgegangen sei.

In den übrigen Fußnoten zur Besoldungsgruppe A 12 und auch in der Fußnote 10 sei in bezug auf sonstige "Lehrkräfte wie z.B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung" wiederholt das Erfordernis eines Hochschulabschlusses angeführt. Eben deshalb wäre es naheliegend gewesen, auch für Diplomingenieure das Erfordernis eines Hochschulabschlusses besonders zu erwähnen oder in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Kultusministerkonferenz bestimmte Abschlüsse ausdrücklich auszuschließen, wenn dies bei der Gesetzgebung gewollt gewesen wäre.

Weiterhin genüge der vom Kläger postgradual erworbene Fachabschluß für Fachschulpädagogik dem in der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 geforderten zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß. Dieser Abschluß müsse keine spezielle Befähigung zum Unterricht an Berufsschulen vermitteln, gemeint sei eben nicht ein berufsschulpädagogischer Abschluß. Der Begriff des "berufspädagogischen Abschlusses" sei weitergefaßt und könne auch die Fachschulpädagogik umfassen, bei der es sich nämlich um die Fähigkeit zur Vermittlung berufsbezogener Kenntnisse handele.

Der Kläger habe sich auch im Sinne der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 13 bewährt, da Beanstandungen an seiner Unterrichtstätigkeit nicht ersichtlich seien.

II. Diesen Ausführungen folgt der Senat weitgehend.

Die Revision ist überwiegend unbegründet. Der Kläger hat ab dem 1. Januar 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O und ab dem 1. September 1996 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu beanspruchen.

A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Antrag des Klägers ist dabei so auszulegen, daß er die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm ab den genannten Daten Vergütung nach den genannten Vergütungsgruppen zu zahlen. Bereits aus der Klageschrift geht hervor, daß es dem Kläger um seine Vergütung geht und nicht eine abstrakte Feststellung der Eingruppierung. So verstanden handelt es sich also um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; Senat 10. März 1999 - 10 AZR 480/98 - nv.).

B. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1995 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, eingruppiert, denn er erfüllt die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage I zu § 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmung der Fußnote 10. Der Kläger ist Diplomingenieur mit zusätzlichem berufs-pädagogischen Abschluß im tariflichen Sinne.

1. Für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 gelten folgende Bestimmungen: aa) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

...

3. die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besondere Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - ggf. nach näheren Maßgaben von Richtlinien - in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

...

bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 1 zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

cc) Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 1994, in Kraft seit dem 22. Oktober 1994 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 1994 Nr. 23, S. 973 ff.) (LBesG M-V)

Anlage I zu § 2 des Besoldungsgesetzes Landesbesoldungsordnung

A

...

Lehrer

...

-

mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung 1), 3), 4), 10)

Die Fußnoten lauten:

1) Als Eingangsamt.

3) soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend

Diese lautet:

Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

10) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß und Lehrkräfte, wie z. B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.

Besoldungsgruppe A 13

...

Studienrat

-

mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2), 4), 13), 14)

Diese Fußnoten lauten:

2) Als Eingangsamt.

4) Fußnote 3) zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend.

13) ...

Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.

14) Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.

2. a) Da der Kläger als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erfolgt die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP BAT-O § 2 Nr. 1; 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP BAT-O § 11 Nr. 9).

b) Nach den Vorschriften der Anlage I zu § 2 des LBesG M-V Landesbesoldungsordnung A war der Kläger ab dem 1. Januar 1995 in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert, denn er wäre als Beamter in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft gewesen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12, denn er ist ein Diplomingenieur mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluß. Er wird daher als Lehrer mit einer Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung angesehen.

Der Kläger ist Diplomingenieur. Der Text der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 differenziert nicht danach, ob die Qualifikation aufgrund eines Fachhochschul- oder eines Hochschulabschlusses erreicht worden ist, ferner nicht danach, ob es sich um einen militärischen oder zivilen Abschluß handelt. Im übrigen ist die Ausbildung des Klägers an einer Hochschule der ehemaligen DDR erfolgt, daher liegt eine Hochschulausbildung im besoldungsrechtlichen Sinne vor (vgl. BAG 17. Juli 1997 - 6 AZR 634/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59). In dem "Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen der DDR" (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1984 Nr. 3 vom 22. Oktober 1984, S 25) ist unter der Nr. 17 die Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List" (Dresden) enthalten. Unerheblich ist insofern, in welcher Abteilung die Ausbildung absolviert wurde. Unerheblich ist auch, ob die Hochschule selbst, oder - wie hier - die Nationale Volksarmee, Sektion Militärisches Transport- und Nachrichtenwesen an der Hochschule für Verkehrswesen "Friedrich List", das Diplom mit dem akademischen Grad eines Diplomingenieurs ausgestellt hat. Der Wortlaut der besoldungsrechtlichen Grundlage unterscheidet danach nicht. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist (BAG 17. Juli 1997 - 6 AZR 634/95 - aaO). Dies ist nicht der Fall. Es ist weder ein Hinweis auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, in denen zivile und militärische Abschlüsse unterschiedlich bewertet worden sind, noch ein Hinweis auf einen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6. März 1996 enthalten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber "stillschweigend" auf irgendwelche Beschlüsse von Verwaltungsorganen - dazu noch eines anderen Bundeslandes - Bezug nähme. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist aus dem Schweigen des Gesetzgebers in diesem Punkt der Schluß zu ziehen, daß die in den bereits seit zwei Jahren vorliegenden Kultusministerkonferenzbeschlüssen vorgenommenen Differenzierungen in das Landesbesoldungsgesetz gerade keinen Eingang finden sollten.

Der Kläger erfüllt als Diplomingenieur die Qualifikationsanforderungen der Besoldungsgruppe A 12 im Sinne der Fußnote 10. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist der Besoldungsordnung in der Besoldungsgruppe A 12 und in der angefügten Fußnote 10 nicht zu entnehmen, daß die Qualifikation für ein bestimmtes Fach des berufstheoretischen Unterrichts an den beruflichen Schulen erforderlich wäre.

3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger mit seiner postgradualen Ausbildung in der "Fachschulpädagogik" das in der Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 genannte Kriterium des "zusätzlichen berufspädagogischen Abschlusses" erfüllt. Berufspädagogik ist eine erziehungswissenschaftliche Disziplin, die Fragen der beruflichen Bildung untersucht. Sie bezieht sich auch auf jene Teile der Ausbildung und Prüfung der Ausbilder, die sich auf Fragen der allgemeinen pädagogischen Führung der Auszubildenden, der Überwindung von Lernhemmungen, der Bewältigung von Konflikten im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der didaktischen methodischen Probleme bei der Planung und Durchführung der Berufsausbildung und ähnlichem beziehen (Brockhaus Enzyklopädie). Auch die Fachschulausbildung ist ein Teil der Berufsausbildung im Sinne der Ausbildungsgänge der DDR. Die Fachschulausbildung der DDR war neben der Lehrlingsausbildung zum Facharbeiter eines von zwei nebeneinander existierenden Teilsystemen der beruflichen Bildung (Schäfer in: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen (Hg.) Vergleich von Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen Demokratischen Republik, Köln 1990, S 282, 312). Zum Teil war der Zugang zur Fachschulausbildung auch möglich nach Abschluß der "klassischen" Berufsausbildung durch eine berufspraktische und berufstheoretische Ausbildung in Betrieben und Betriebsberufsschulen (Heft 308 "Bildung und Beruf" Berufe der ehemaligen DDR.8.Fachschulberufe S A21). Im Unterschied zur Erwachsenenpädagogik hat die Fachschulpädagogik eindeutig einen berufsbezogenen Inhalt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2000 - 10 AZR 841/98 - nv.). Ein berufsschulpädagogischer Abschluß wird nicht verlangt.

Der Kläger wird an einer beruflichen Schule, nämlich an einer Berufsschule verwendet.

4. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß er die Voraussetzungen der Fußnote 4 nicht erfüllt, die Bezug nimmt auf die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger eine Lehrbefähigung besitzt, die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. Die Voraussetzungen der Fußnoten 4 und 10 müssen nicht kumulativ vorliegen. Auch wenn sich die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes für die Regelung der Lehrerbesoldung aus der Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B "Lehrer mit der Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR" ergibt, bedeutet dies nicht, daß das beklagte Land nicht auch die Besoldung der Lehrer regeln konnte, die aufgrund ihrer Ausbildung im Schulsystem der ehemaligen DDR Unterricht erteilt haben und deren Lehrbefähigung nicht im Wege der Bewährung anerkannt wird. Dies folgt schon daraus, daß die die betroffenen Berufsgruppen im einzelnen aufführende Fußnote 10, die zudem noch hinsichtlich der Diplomabsolventen einen Auffangtatbestand enthält, überflüssig und damit nicht zu erklären wäre, wenn stets zusätzlich noch die Lehrbefähigung für die entsprechende Schulart, die im Wege der Bewährung anerkannt sein muß, im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 11 verlangt werden würde (Senatsurteil vom 15. März 2000 -10 AZR 841/98 - nv.).

5. Der Kläger kann die Feststellung der Vergütungsverpflichtung des beklagten Landes gemäß Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 1. Januar 1995 verlangen, da er die tarifliche Ausschlußfrist von sechs Monaten im Sinne des § 70 BAT-O diesbezüglich eingehalten hat. Dies haben die Vorinstanzen festgestellt und die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt.

C. 1. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 und damit der Vergütungsgruppe II a BAT-O, da er sich als Lehrkraft nach Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 12 durch eine zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischem Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt hat. Die zweijährige Bewährungsfrist war am 3. Januar 1996 abgelaufen, nachdem der Kläger laut Arbeitsvertrag ab dem 3. Januar 1994 eingestellt worden war.

2. Es kommt nicht darauf an, ob im Haushaltsplan Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung standen und besetzt wurden (vgl. BAG 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.). Bei den vom Kläger erfüllten Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 sieht die in Bezug genommene Fußnote 2 vor, daß es sich bei dem so beschriebenen Amt um ein Eingangsamt handelt. Das beklagte Land ist daher verpflichtet, Planstellen vorzuhalten. Es handelt sich nicht um Beförderungsstellen, bei denen das beklagte Land ein Ermessen dabei hätte, ob es solche Stellen einrichtet.

3. Die Revision ist insoweit erfolgreich, als der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erst ab dem 1. September 1996 verlangen kann, da Ansprüche vor diesem Zeitpunkt gem. § 70 BAT-O verfallen sind. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Ansprüche erst durch die Klageschrift vom 23. Januar 1997 geltend gemacht, die dem beklagten Land am 17. Februar 1997 zugestellt worden ist. Davon sind die Ansprüche erfaßt, die sechs Monate vor diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Da die Vergütungsansprüche nach dem BAT-O immer am 15. eines jeden Monats fällig werden, waren die Ansprüche für August 1996 nicht mehr von der Geltendmachung erfaßt.

In dem Schreiben des Klägers vom 11. September 1995 ist keine Geltendmachung der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu sehen. Darin wird lediglich eine Unzufriedenheit mit der vorgenommenen Eingruppierung nach IV a BAT-O ausgedrückt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens zu teilen (§ 92 ZPO). Dr. Freitag

Dr. JobsMarquardt Hromadka

Großmann

 

Fundstellen

ZTR 2001, 25

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