Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Zusatzurlaub. Kürzungsbefugnis

 

Orientierungssatz

Der Zusatzurlaubsanspruch nach § 48a BAT ist zwar an zum Teil andere Voraussetzungen gebunden als der Urlaubsanspruch nach § 47 BAT, aber in seinem Inhalt nicht davon unterscheidbar. Daß damit der Zusatzurlaub ebenfalls der Kürzungsregelung nach § 48 Abs 5 und Abs 5a BAT unterfällt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, jedenfalls insoweit, als der gesetzliche Mindesturlaub von der Regelung unberührt bleibt (vergleiche BAG Urteil vom 8.3.1984 6 AZR 442/83 = BAGE 45, 199).

 

Normenkette

BAT §§ 47, 48a; BUrlG § 13; BAT § 48 Abs. 5b, 5a

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 29.11.1983; Aktenzeichen 3 Sa 735/83)

ArbG Kempten (Entscheidung vom 13.06.1983; Aktenzeichen 2 Ca 210/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441500

EzBAT § 48a BAT, Nr 1 (ST)

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