Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresleistung nach Streikteilnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Nr 2 der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Druck eV und der Industriegewerkschaft Druck und Papier vom 6. Juli 1984 verbietet die Kürzung der tariflichen Jahresleistung nach § 9 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Juni 1984 wegen der Teilnahme am Arbeitskampf in der Druckindustrie 1984.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 26.06.1986; Aktenzeichen 14 Sa 128/85)

ArbG Stade (Entscheidung vom 10.07.1985; Aktenzeichen 2 Ca 50/85)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt ist, die tarifliche Jahresleistung wegen der Teilnahme des Klägers an einem Streik anteilig zu kürzen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Beide Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge für die Druckindustrie tarifgebunden. Während des Arbeitskampfes in der Druckindustrie 1984 wurde auch der Betrieb der Beklagten an mehreren Tagen bestreikt. Der Kläger nahm an diesem Streik teil. Bei der Auszahlung der tariflichen Jahresleistung im Dezember 1984 kürzte die Beklagte diese um 111,19 DM.

Hinsichtlich der Jahresleistung heißt es in § 9 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Juli 1984 auszugsweise wie folgt:

Die Arbeitnehmer ... haben Anspruch auf eine tarifliche

Jahresleistung unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Die Arbeitnehmer erhalten eine tarifliche Jahresleistung

von 100 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt

gültigen monatlichen Tariflohnes ...

2. Voraussetzung für den vollen Anspruch ist ein unbefristetes

und ungekündigtes Arbeitsverhältnis,

das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember

des laufenden Fälligkeitsjahres besteht.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem

4. Januar, jedoch vor dem 1. Oktober des laufenden

Fälligkeitsjahres beginnt, erhalten für jeden

vollen Kalendermonat des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses

1/12 der tariflichen Jahresleistung.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem

30. September durch Aufnahme der Beschäftigung

beginnt, haben keinen Anspruch auf die tarifliche

Jahresleistung.

3. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes

oder durch Vereinbarung ruht, erhalten keine

Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr

jedoch nur teilweise, so erhalten sie eine

anteilige Leistung.

Nach Beendigung des Arbeitskampfes schlossen die Tarifvertragsparteien am 6. Juli 1984 eine weitere Vereinbarung zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens, in der es u. a. heißt:

"1. ...

2. Soweit Ansprüche oder Anwartschaften von der ununterbrochenen

Dauer des Arbeitsverhältnisses

oder Betriebszugehörigkeit ... abhängen, gelten

das Arbeitsverhältnis und die Betriebszugehörigkeit

... der betreffenden Arbeitnehmer durch

die Arbeitskampfmaßnahmen als nicht unterbrochen.

3. ..."

Der Kläger ist der Ansicht, während des Arbeitskampfes habe sein Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes im Sinne von § 9 Nr. 3 MTV geruht, so daß eine nur anteilige Jahresleistung nicht in Frage komme. Zumindest schließe Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 eine Kürzung der Jahresleistung aus. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 111,19 DM

brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar

1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, für die Dauer der Teilnahme des Klägers am Streik habe dessen Arbeitsverhältnis geruht, so daß der Kläger nur Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung habe. Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 regele nicht die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während des Arbeitskampfes nur geruht habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden. Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 verbietet eine anteilige Kürzung der Jahresleistung entsprechend der Dauer der Teilnahme des Klägers am Streik.

1. Die Parteien haben in den Vorinstanzen darüber gestritten, ob die Teilnahme eines Arbeitnehmers an Arbeitskampfmaßnahmen den Anspruch auf die volle Jahresleistung berührt. Sie haben unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob während eines Arbeitskampfes das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes" im Sinne von § 9 Nr. 3 MTV ruht. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Er geht zugunsten der Beklagten davon aus, daß der Arbeitnehmer, der während des Fälligkeitsjahres an einem Streik teilnimmt, nach § 9 Nr. 3 MTV nur Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung hat. Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 schließt jedoch die Berücksichtigung der Teilnahme des Klägers an dem Arbeitskampf aus.

2.a) Nach Nr. 2 der genannten Vereinbarung gilt das Arbeitsverhältnis bzw. die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers durch Maßnahmen des Arbeitskampfes als nicht unterbrochen, soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Betriebszugehörigkeit abhängen.

Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, daß die genannten Ansprüche entfallen oder verkürzt werden, weil das Arbeitsverhältnis oder die Betriebszugehörigkeit durch Arbeitskampfmaßnahmen unterbrochen worden sind. Für die Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder der Betriebszugehörigkeit fingiert, so daß Ansprüche, die von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Betriebszugehörigkeit abhängen, in derjenigen Höhe zu gewähren sind, in der sie ohne eine Unterbrechung durch Arbeitskampfmaßnahmen zu gewähren wären.

b) Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach allerdings nur auf Ansprüche, die einen ununterbrochenen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit auch eine ununterbrochene Dauer der durch das Arbeitsverhältnis vermittelten Betriebszugehörigkeit voraussetzen. Sie regelt auch nur den Fall, daß das Arbeitsverhältnis in seinem rechtlichen Bestand und damit auch die Betriebszugehörigkeit durch Arbeitskampfmaßnahmen unterbrochen worden ist. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Durch die Teilnahme an einem Streik werden das Arbeitsverhältnis in seinem rechtlichen Bestand und die Betriebszugehörigkeit nicht unterbrochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führen Streiks nur zur Suspendierung des Arbeitsverhältnisses.

c) Die Auslegung darf aber nicht allein am Wortlaut haften bleiben. Sie muß auch Sinn und Zweck der Vereinbarung mit berücksichtigen (BAGE 42, 86 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Danach erfaßt Nr. 2 der Vereinbarung auch die Fälle, in denen Ansprüche der Arbeitnehmer gekürzt werden, weil ihr Arbeitsverhältnis wegen der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat. Ohne ein solches Verständnis liefe Nr. 2 der Vereinbarung weitgehend leer.

Die Vereinbarung ist zur Beendigung des Arbeitskampfes 1984 abgeschlossen worden. In diesem Arbeitskampf ist es zu Aussperrungen nicht gekommen, die in Ausnahmefällen lösende Wirkung haben können und damit zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG GS, BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Dadurch, daß Arbeitnehmer sich an einem Streik beteiligt haben, ist deren Arbeitsverhältnis rechtlich nicht unterbrochen worden. Nr. 2 der Vereinbarung könnte sich daher nur auf diejenigen Fälle beziehen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht nur während, sondern wegen des Arbeitskampfes durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet und später wieder neu begründet worden wäre. Solche Fälle werden, wenn sie überhaupt vorgekommen sind, selten sein. Die Tarifvertragsparteien hätten damit mit der Nr. 2 eine überflüssige, zumindest aber praktisch bedeutungslose Regelung getroffen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Eine tarifliche Vorschrift ist im Zweifel so auszulegen, daß sie zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, daß sie Unsinniges gewollt haben (Neumann, AuR 1985, 320, 322). Eine sinnvolle, praktikable und am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung gebietet daher, die Regelung in Nr. 2 dahin zu verstehen, daß das durch die Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen eingetretene Ruhen des Arbeitsverhältnisses als nicht eingetreten gelten soll, soweit Ansprüche davon abhängen, daß das Arbeitsverhältnis im Anspruchszeitraum nicht völlig oder zeitweise geruht habe. Nur bei einem solchen Verständnis wird dem Zweck dieser Vorschrift Rechnung getragen, der dahin geht, daß künftig fällig werdende Ansprüche nicht deswegen entfallen oder verkürzt werden, weil die Arbeitnehmer sich während des Arbeitskampfes 1984 an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Es ist auch nicht einzusehen, warum Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen des Arbeitskampfes gelöst und später wieder begründet worden ist, ihre Ansprüche in vollem Umfange behalten sollen, während Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen worden ist, sondern lediglich geruht hat, einen Wegfall oder eine Kürzung der Ansprüche hinnehmen sollen. Für eine solche Differenzierung ist ein einleuchtender Grund nicht ersichtlich.

d) Wenn die Beklagte geltend macht, die Vereinbarung vom 6. Juli 1984 sei aus früheren Regelungen übernommen worden und habe nur deklaratorischen Charakter, so vermag das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Gerade wenn die Regelung nicht im Hinblick auf den Arbeitskampf 1984 und die für diesen Arbeitskampf geltenden rechtlichen Bedingungen neu formuliert worden ist, spricht das dafür, daß die Tarifvertragsparteien auch zur Beendigung des Arbeitskampfes 1984 das vereinbaren wollten, was sie früher zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens vereinbart haben. Das aber war eine Regelung, die darauf ausgerichtet war, Nachteile der Arbeitnehmer bei künftig fällig werdenden Ansprüchen zu vermeiden, die durch Arbeitskampfmaßnahmen eintreten konnten, die nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien auch zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen konnten. Dieser Zweck kann aber unter der Voraussetzung, daß Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich nicht zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führen, sinnvoll nur dann erreicht werden, wenn die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen nicht zur Kürzung von Ansprüchen führt, die in ihrer Höhe auch davon abhängig sind, daß das Arbeitsverhältnis während des Anspruchszeitraumes nicht wegen der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen geruht hat.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dieses Verständnis der Regelung in Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 nicht dazu, daß die Beklagte zur Zahlung des Lohnes für die Streiktage verpflichtet wäre. Nr. 2 des Maßregelungsverbots betrifft nur Ansprüche oder Anwartschaften, die von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses oder von der ununterbrochenen Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. Diese ununterbrochene Dauer muß eine von mehreren weiteren Anspruchsvoraussetzungen sein, wie dies etwa bei betrieblichen Ruhegeldleistungen oder auch bei der Wartezeit für die Entstehung des Anspruchs auf den vollen Jahresurlaub nach § 4 BUrlG der Fall ist. Lohnansprüche gehören nicht zu solchen Ansprüchen. Ein Anspruch auf den Arbeitslohn wird durch Leistung der versprochenen Arbeit begründet (§ 611 BGB). Voraussetzung für einen Lohnanspruch ist daher, daß die versprochene Arbeit geleistet worden ist, nicht aber eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Betriebszugehörigkeit. Nr. 2 der Vereinbarung vom 6. Juli 1984 bezieht sich daher nicht auf den Lohnanspruch. Die Vorschrift fingiert daher auch nicht, daß für die Zeit der Teilnahme an einem Arbeitskampf die Arbeitsleistung erbracht worden ist.

Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Entsprechend der Ermäßigung des Klageantrages durch den Kläger hat der Senat klarstellend ausgesprochen, daß die Beklagte nur Zinsen aus dem sich aus 111,19 DM brutto ergebenden Nettobetrag zu zahlen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZP0.

Dr. Kissel Dr. Heither Matthes

Andersch Weinmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 437332

BB 1987, 1606

BB 1988, 347-347 (LT)

DB 1988, 183-183 (LT)

NZA 1987, 817-818 (LT)

Quelle 1987, 486-486 (T)

RdA 1987, 383

AP, Arbeitskampf (LT1)

AR-Blattei, Arbeitskampf II Entsch 30 (LT1)

AR-Blattei, ES 170.2 Nr 30 (LT1)

AfP 1988, 106

EzA, Arbeitskampf Nr 71 (LT)

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