Leitsatz (redaktionell)

1. Die gegen den Lohnstop verstoßenden Bestimmungen eines Arbeitsvertrages sind seit der Aufhebung des Lohnstops in vollem Umfange vom Zeitpunkt der Aufhebung ab wirksam geworden.

2. Das Kündigungsrecht aus UmstG § 27 gilt nicht für Dauerangestellte.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob das LArbG den Begriff des wichtigen Grundes verkannt hat, prüft das Revisionsgericht, ob die Gedankengänge des LArbG den Sachverhalt allseitig erfassen.

4. Ist die fristlose Entlassung auf mehrere Verfehlungen gestützt, so ist nicht nur zu prüfen, ob jede festgestellte Verfehlung einzeln, sondern ob die festgestellten Verfehlungen in ihrer Gesamtheit dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 25.02.1954; Aktenzeichen 3 Sa 114/53)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438256

AP § 626 BGB (LT1-4), Nr 3

PraktArbR BGB § 626, Nr 86 (LT1-4)

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