Leitsatz (redaktionell)

1. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat den Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Insbesondere auf dem Gebiet der Lohngestaltung kann sich der Arbeitnehmer mit einer ihn benachteiligenden ungleichen Behandlung einverstanden erklären. Das Einverständnis kann darin liegen, daß er eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Vertragsänderung ablehnt, die alle übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer annehmen.

2. Erstrebt der Arbeitgeber die Änderung der für eine größere Arbeitnehmergruppe einheitlich geltenden Regelung eines übertariflichen Lohnzuschlags im Wege der einverständlichen Vertragsänderung, dann ist er gehalten, allen unter die Regelung fallenden Arbeitnehmern das gleiche Angebot zu machen. Ein einzelner Arbeitnehmer, der das Angebot ablehnt, kann nicht verlangen, daß er gleich denjenigen Arbeitnehmern behandelt wird, die das Angebot angenommen und dadurch einen höheren Lohnzuschlag erlangt haben. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber bei seinem Änderungsangebot keine sachfremden Erwägungen hat walten lassen.

 

Normenkette

GG Art. 2; BGB §§ 611, 242, 305

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 30.03.1961; Aktenzeichen 1 Sa 210/60)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437212

BAGE 13, 103 (LT1-2)

BAGE, 103

BB 1962, 714 (LT1-2)

DB 1962, 841 (LT1-2)

NJW 1962, 1459

NJW 1962, 1459 (LT1-2)

SAE 1962, 225 (LT1-2)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-2), Nr 32

AR-Blattei, ES 800 Nr 20 (LT1-2)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 20 (LT1-2)

ArbuR 1962, 255 (LT1-2)

JZ 1962, 641 (LT1-2)

JuS 1962, 443 (LT1-2)

MDR 1962, 683 (LT1-2)

WA 1962, 120 (LT1-2)

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