Leitsatz (redaktionell)

Der besondere Kündigungsschutz des KSchG § 15 Abs 3 für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 31.07.1974; Aktenzeichen 7 (6) Sa 223/74)

 

Fundstellen

BAGE 28, 30-40 (LT1)

BAGE, 30

BB 1976, 1128-1128 (LT1)

DB 1976, 1335-1337 (LT1)

NJW 1976, 1652

NJW 1976, 1652-1655 (LT1)

BetrR 1976, 462-467 (LT1)

ARST 1976, 166-167 (LT1)

WM IV 1977, 594-597 (LT1)

AP § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 155 (LT1)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 155 (LT1)

EzA § 15 KSchG nF, Nr 8 (LT1)

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