Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung

 

Normenkette

BGB § 630; BBiG §§ 19, 8; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2, § 287

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 4 Sa 1534/95)

ArbG Dortmund (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 6 Ca 6170/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 1996 – 4 Sa 1534/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger fordert Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.

Der Kläger legte am 10. Mai 1988 an der Universität Dortmund die Diplomvorprüfung im Studiengang Journalistik und am 11. April 1990 an der Universität Bonn die Magisterprüfung in Geschichte mit Erfolg ab. Unter dem 20. Juni 1990 schrieb er an die Beklagte:

„Betr.: Bewerbung um ein Volontariatspraktikum

Sehr geehrter Herr H.

Auf Empfehlung des Instituts für Journalistik an der Universität Dortmund bewerbe ich mich hiermit bei Ihnen um einen Platz für ein möglichst einjähriges Volontariat.

Zur Zeit bin ich im elften Hochschulsemester. Parallel zu meinem Journalistikstudium an der Universität Dortmund habe ich an der Universität Bonn eine Magisterarbeit über Deutsch-Ostafrika mit Erfolg eingereicht. Dort habe ich am 11. April mit der Absolvierung des mündlichen Examens mein Geschichtsstudium beendet.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn ich ab Herbst ds. Js. als Volontär in Ihrem Hause arbeiten könnte.

(…)”

Nachdem ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hatte, bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. August 1990:

„Sehr geehrter Herr B.

als Ergebnis Ihrer Bewerbung und unseres Gesprächs am 6. August 1990 teile ich Ihnen heute mit, daß Sie vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 ein Volontär-Praktikum in der Redaktion der R. absolvieren können.

In dieser Zeit gelten für Sie die Abmachungen, die zwischen der Universität und den Zeitungsverlagen getroffen worden sind. Sie sind während der Ausbildung den übrigen Volontären der R. gleichgestellt.

…”

Unter dem 24. August 1990 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag für „Redaktionsvolontäre und Redaktionsvolontärinnen” für die Dauer vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991.

Die Beklagte stellte dem Kläger unter dem 30. September 1991 eine Arbeitsbescheinigung aus, in der die Beschäftigungsdauer genannt war. Auf Anfordern des Klägers übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 22. November 1991 eine „Bestätigung” folgenden Wortlauts:

„Herr Christian B, geb. am … 1961, hat im Rahmen seines Journalistik-Studiums an der Universität Dortmund vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 ein Volontär-Praktikum bei den R. absolviert.

In dieser Zeit wurde er in den Lokalredaktionen Castrop-Rauxel, Haltern und Gelsenkirchen sowie im Ressort Politik der Hauptredaktion ausgebildet. Die Arbeit am elektronischen Zeitungssystem bereitete ihm keinerlei Schwierigkeiten.

Herr B. erwies sich während seines Volontariats als ein engagierter Mitarbeiter. Er konnte mit wichtigen redaktionellen Arbeiten betraut werden und zeigte dabei einen sicheren Blick für das Wesentliche im anfallenden Nachrichtenmaterial.

Zu den Aufgaben, die Herrn B. übertragen wurden, gehörten die Beschaffung, Sichtung und Bearbeitung von Informationen, das Schreiben von Nachrichtentexten und Reportagen sowie die typographische Planung ganzer Seiten.

Wegen seiner Kollegialität und Hilfsbereitschaft wurde Herr B. sehr geschätzt.”

Diese Bestätigung sandte der Kläger unter dem 28. November 1991 zurück und bat um die „Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach den üblichen Standards”. Dies lehnte die Beklagte unter dem 2. Dezember 1991 ab. Dem Kläger könne bei einem einjährigen Volontärpraktikum kein „qualifiziertes Arbeitszeugnis” ausgestellt werden. Der Kläger wiederholte sein Verlangen.

Anfang März 1992 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das Angaben über seine Ausbildung, seine Tätigkeit, sein Auftreten und die Gesamtbeurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit” enthielt.

Unter dem 3. September 1992 faßte der Kläger seine Position nochmals zusammen und setzte sich auch im einzelnen mit dem Anfang März 1992 ausgestellten Zeugnis auseinander. Unter dem 24. September 1992 schrieb die Beklagte an den Kläger:

„Wenn Sie es wünschen, werde ich die Herren Professor R. und Professor K. bitten, gemeinsam mit Herrn H. über Ihr Zeugnis zu sprechen.

Das Zeugnis kann aber nur über ein Volontärpraktikum und nicht, wie Sie es vorschlagen, über ein Volontariat erteilt werden.”

Unter dem 26. September 1992 übersandte der Kläger der Beklagten einen „abschließenden Entwurf” eines Zeugnisses.

Unter dem 17. November 1992 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das seine Tätigkeit schilderte, besondere Fähigkeiten heraushob, sich über sein Sozialverhalten äußerte sowie die Gesamtbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” enthielt. Es war nicht datiert. Dieses Zeugnis sandte der Kläger der Beklagten unter dem 14. Dezember 1992 zurück, weil es „leider weder formal noch inhaltlich den rechtlichen Auflagen für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis” entspreche. In dem Begleitschreiben, das an den Verleger der Beklagten gerichtet war, machte er nochmals nachdrücklich seinen Zeugnisanspruch geltend und wies auf die Vorschriften hin, aus denen sich seiner Auffassung nach ein Schadensersatzanspruch ergeben würde. Er machte die Beklagte „vorsorglich darauf aufmerksam, daß bei Fortbestehen der Verweigerung eines formal richtigen und inhaltlich zutreffenden Zeugnisses” ein Schadensersatz für entgangene Stipendiatsgelder und Jahresgehälter, Rufschädigung sowie für eine entgangene mögliche Verbeamtung in Betracht käme.

Darauf antwortete die Beklagte unter dem 21. Dezember 1992:

„Zeugniserteilung

Sehr geehrter Herr B.

zu unserer Entlastung überreichen wir Ihnen das überaus wohlwollende Zeugnis wieder zurück.

Dem Inhalt Ihres Schreibens vom 14. Dezember 1992 widersprechen wir und haben nicht die Absicht, weiter Stellung zu nehmen, um die Korrespondenz mit Ihnen fortzusetzen.”

Am 22. Dezember 1992 legte der Kläger an der Universität Dortmund die Abschlußprüfung als Diplomjournalist ab.

Am 31. Dezember 1993 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 28. April 1994 erteilte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Zeugnis. Der Kläger nahm daraufhin am 5. September 1994 die Klage zurück.

Am 27. Dezember 1994 machte der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund eine Klage auf Änderung des am 28. April 1994 erteilten Zeugnisses anhängig. Nachdem das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 2. März 1995 – 6 Ca 6607/94 –) und das Berufungsverfahren dagegen durchgeführt worden war (LAG Hamm Urteil vom 11. Juli 1996 – 4 Sa 1285/95 –), wurde das Verfahren in der Revisionsinstanz (BAG – 9 AZR 15/97 –) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Er hat behauptet, seine Bewerbungen bei zumindest fünf Firmen hätten allein wegen des fehlenden Zeugnisses keinen Erfolg gehabt.

Ferner hat der Kläger vorgetragen, er hätte sich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 mit Erfolg bei verschiedenen Zeitungen als „fester freier Mitarbeiter” bewerben können. Die Zeitungen, die er angesprochen habe, hätten ihm jedoch mitgeteilt, er solle seine Bewerbungsunterlagen einschließlich eines entsprechenden Volontariatszeugnisses einreichen. Daraufhin habe er mangels Erfolgsaussichten Bewerbungen unterlassen. Wäre er eingestellt worden, hätte er mindestens die Vergütung für einen Volontär im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von DM 2.884,00 brutto im Monat bezogen. Im Jahre 1992 habe er deshalb einen Verlust von DM 34.608,00 brutto erlitten.

Für die Jahre 1993 und 1994 hat der Kläger seinen Verlust anhand des Tarifvertrages für Redakteure errechnet. Im übrigen hat er behauptet, er habe nach dem am 30. September 1991 beendeten Volontariat die Abfassung einer Dissertation geplant. Er habe deshalb versucht, bei der Hans-Böckler-Stiftung und der Friedrich-Ebert-Stiftung ein Stipendium zu erhalten. Erfolgversprechende Bewerbungen – das hätten seine Kontakte ergeben – wären jedoch von vornherein aussichtslos gewesen, weil es ihm an dem Zeugnis über sein Volontariat gefehlt habe. Dadurch seien ihm Stipendiengelder von insgesamt DM 28.800,00 entgangen.

Auch eine mögliche Verbeamtung – z.B. in der Pressestelle einer Behörde – sei gescheitert, weil er nicht vor dem 32. Lebensjahr ein ordnungsgemäßes Zeugnis über sein Volontariat habe vorlegen können. Regelmäßig würden Personen, die älter als 32 Jahre alt seien, nicht mehr als Beamter eingestellt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber DM 12.998,77 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Zeugnisanspruch, denn er sei nur Volontärpraktikant gewesen. Die Vereinbarung mit der Universität Dortmund sehe keinen Zeugnisanspruch vor. Hilfsweise hat sie die Ursächlichkeit der Nichterteilung eines Zeugnisses für etwaige Schäden des Klägers bestritten. Der Kläger sei während des gesamten Volontariats Student gewesen. Es sei ihm deshalb möglich gewesen, die Zeit als Studienzeit anzugeben. Habe er dies nicht getan und auf ein Volontariat verwiesen, für das ihm kein Zeugnis vorgelegen habe, sei ihm das letztlich selber zuzurechnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis richtig.

A. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Geldforderungen sind zwar grundsätzlich durch bezifferten Klageantrag geltend zu machen. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber zulässig, wenn eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO möglich ist (BGH Urteil vom 4. November 1969 – VI ZR 85/68 – AP Nr. 9 zu § 253 ZPO). Geht es – wie hier – um entgangene Einkünfte wegen eines verspäteten Zeugnisses, ist § 287 ZPO anwendbar (BAG Urteil vom 26. Februar 1976 – 3 AZR 215/75 – AP Nr. 3 zu § 252 BGB, unter 2 b der Gründe). Allerdings setzt ein solcher unbezifferter Klageantrag voraus, daß die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen muß, benannt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung z.B. durch die Benennung eines Mindestbetrages klargestellt wird (BGH Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95BGHZ 132, 341, 350 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat einen Mindestbetrag benannt und Angaben gemacht, anhand derer eine Schätzung seines Verdienstausfalls möglich erscheint.

B. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung zu. Das Rechtsverhältnis der Parteien war ein Volontärpraktikum im Sinne der Vereinbarung über das Volontärpraktikum an Tageszeitungen im Rahmen des Studiengangs Journalistik an der Universität Dortmund und beruhte damit auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage. Deshalb folgt kein Zeugnisanspruch des Klägers aus §§ 19, 8 BBiG oder § 630 BGB. Das nach § 6 h der Vereinbarung über das Volontärpraktikum an Tageszeitungen im Rahmen des Studiengangs Journalistik an der Universität Dortmund geschuldete Zeugnis ist dem Kläger bereits mit der Bestätigung vom 22. November 1991 erteilt worden. Es enthielt Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung, Dauer und das Ergebnis der Ausbildung. Damit scheiden Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Schlechterfüllung aus.

1. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestand auf der Grundlage der Studienordnung und der Vereinbarung zwischen der Universität und dem Verlegerverband, nicht dagegen im Rahmen des Tarifvertrages zwischen dem Verlegerverband und der IG Medien.

1. Die Durchführung von Praktika im Studiengang Journalistik ist von der Universität Dortmund im hier fraglichen Zeitraum 1990/1991 in der Diplomprüfungsordnung und in der Studienordnung für den Studiengang Journalismus geregelt gewesen. Die einschlägigen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Diplomprüfungsordnung

„§ 18 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

4. das integrierte zwölfmonatige Volontariat nach Maßgabe der Studienordnung abgeleistet hat,

…”

Studienordnung

㤠7 Aufbau und Gliederung des Studiums

(1) Theorie und Praxis journalistischer Tätigkeit werden im Studiengang Journalistik als Einheit vermittelt. Diese Integration wird sichergestellt durch (…) den dreistufigen Aufbau des Studiums in

  • ein Grundstudium von vier Semestern Dauer
  • ein Hauptstudium von vier Semestern Dauer
  • ein integriertes Volontariat von zwölf Monaten Dauer sowie ein Medienpraktikum von zwei Monaten Dauer”

㤠9 Integriertes Volontariat und Medienpraktikum

(1) Das Studium der Journalistik umfaßt eine integrierte berufspraktische Tätigkeit von insgesamt 14 Monaten. Diese besteht aus dem integrierten zwölfmonatigen Volontariat und einem zweimonatigem Medienpraktikum.

(2) Das integrierte Volontariat setzt das Bestehen der Diplom-Vorprüfung voraus. Der Nachweis über die Ableistung des Volontariats ist in der Regel Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.”

Die Vereinbarung vom 25. Juni 1985 lautet auszugsweise wie folgt:

„Zwischen dem Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.

und

der Universität Dortmund

wird folgende Ergänzung zu § 6 b der Vereinbarung beschlossen:

§ 6

Durchführung des Volontärpraktikums

Die Durchführung des Volontärpraktikums wird wie folgt geregelt:

(…)

b) Der Volontärpraktikant muß in mindestens zwei, möglichst aber in drei Ressorts ausgebildet werden.

(…)

h) Nach Abschluß des Volontärpraktikums erhält der Volontärpraktikant ein Zeugnis, das Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung, Dauer und das Ergebnis der Ausbildung enthalten muß.”

2. Das Gesamtgefüge des Vertrages der Parteien und die damit einhergehende Korrespondenz belegen den Abschluß eines Praktikumsvertrages.

Die Parteien haben zwar im Vertrag den Begriff „Redaktionsvolontär” verwendet, doch mit der einjährigen Vertragslaufzeit und der besonders eingefügten Bestimmung des § 11 c Vertragselemente vereinbart, die ausschließlich für Volontärpraktikanten sinnvoll waren. Dies bestätigt der sonstige Schriftwechsel der Parteien aus Anlaß der Vertragsanbahnung, in dem stets auf die im Rahmen der Hoch- schulausbildung notwendige Ableistung eines Volontärpraktikums abgestellt wurde. So hatte sich der Kläger um ein einjähriges Volontariatspraktikum beworben, wie es die Studienordnung vorsieht, und nicht um ein längeres, mindestens 15monatiges Volontariat, wie es der einschlägige Tarifvertrag voraussetzt.

II. Der Kläger konnte kein Zeugnis nach § 630 BGB beanspruchen. Der Kläger befand sich in einem öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsverhältnis und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis im Sinne von § 611 BGB. Im Mittelpunkt der Rechtsbeziehung der Parteien standen nicht vom Kläger zu leistende Dienste, sondern die in ein Studium integrierte Ausbildung des Klägers.

III. Ebensowenig folgt ein Zeugnisanspruch aus § 8 BBiG. Der Kläger stand in keinem Berufsausbildungsverhältnis. § 8 BBiG ist auch nicht im Hinblick auf § 19 BBiG anwendbar. Nach § 19 BBiG gilt § 8 des Gesetzes, wenn kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, auch für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt. Diese Bestimmung findet auf Praktika keine Anwendung, die im Rahmen einer Hochschulausbildung geleistet werden müssen (BAG Urteil vom 19. Juni 1974 – 4 AZR 436/73BAGE 26, 198, 201 ff. = AP Nr. 3 zu § 3 BAT). Das vom Kläger abzuleistende Praktikum war nach der maßgeblichen Studienordnung in das Studium integriert. Es wurde von der Hochschule durch Vereinbarung mit den Arbeitgebern inhaltlich ausgestaltet und durch die Teilnahme an Seminaren wissenschaftlich begleitet. So schreibt § 7 Abs. 1 der Studienordnung ausdrücklich vor, daß die Integration von Theorie und Praxis zu gewährleisten sei. Damit lag der Schwerpunkt des Volontariats im Bereich der Hochschulausbildung. Die Teilnehmer waren keine Praktikanten im Sinne von § 19 BBiG.

IV. Der aus § 6 h der zwischen dem Verlegerverband und der Universität Dortmund geschlossenen Vereinbarung vom 25. Juni 1985 folgende Zeugnisanspruch des Klägers ist von der Beklagten mit der Bestätigung vom 22. November 1991 erfüllt worden. Danach ist dem Volontärpraktikanten ein Zeugnis zu erteilen, das Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung, die Dauer und das Ergebnis der Ausbildung enthalten muß. Diese Anforderungen sind ersichtlich auf den Studienbetrieb zugeschnitten. Der Volontärpraktikant muß in einer dem Studienziel entsprechenden Weise an dem Praktikum teilgenommen haben. Ein solcher Nachweis ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Studienordnung (in der Regel) Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. Eine derartige Bescheinigung hat der Kläger am 22. November 1991 erhalten. Damit ist sein Zeugnisanspruch durch Erfüllung erloschen. Eventuell abweichende Vorstellungen des Berufungsgerichts von der formellen und inhaltlichen Ausgestaltung eines Zeugnisses sind wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht in Rechtskraft erwachsen.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, P. Knospe, Scholz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254600

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