Leitsatz (redaktionell)

1. Ein sachlich berechtigter Grund, ein Arbeitsverhältnis zu befristen, erfordert, daß ein konkreter, das betreffende Vertragsverhältnis berührender Umstand vorliegt, der die Befristung und damit den Verlust des Kündigungsschutzes rechtfertigt.

2. Es stellt deshalb keine billigenswerte Erwägung dar, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer um Dauerbeschäftigung bemühten Lehrerin aus der ganz allgemeinen Erwägung befristet wird, künftigen Bewerbern (Hochschulabsolventen) den Arbeitsplatz anbieten zu können. Das gilt unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des befristet eingestellten Arbeitnehmers günstiger sind als die etwaiger künftigen Bewerber.

Fundstelle

AP Nr 33 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2)

BB 1970, 1302 (LT1-2)

ARST 1970, 179

BetrR 1970, 410 (LT1-2)

JuS 1971, 108 (LT1-2)

PersV 1972, 278 (LT1-2)

AR-Blattei Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 10 (LT1-2)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

LArbG Frankfurt 1976-06-23 10 (2) Sa 1060/75 Vergleiche

LArbG Berlin 1976-09-21 3 Sa 58/76 Vergleiche

BAG 1983-09-08 2 AZR 162/83 Vergleiche

AP Nr 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Fenn, Herbert (Anmerkung)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437850

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