Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Hauptberuf

 

Normenkette

BeschFG 1985 § 2 Abs. 1; BGB §§ 134, 305, 611, 612 Abs. 2, § 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 7 Sa 66/91)

ArbG Hamburg (Urteil vom 31.05.1991; Aktenzeichen 18 Ca 1/90)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 1992 – 7 Sa 66/91 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1991 – 18 Ca 1/90 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab 1. Februar 1987 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT und für die Zeit ab 9. Januar 1990 anteilige Vergütung nach der VergGr. II a der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Der Kläger ist im Hauptberuf vollzeitbeschäftigter Oberstudienrat an einer staatlichen Handelsschule. Aufgrund des Vertrages vom 12. Februar 1975, geändert durch den Vertrag vom 19. März 1985, ist er als nicht hauptamtliche Lehrkraft in den Fächern Rechts- und Verwaltungslehre an der Bundeswehrfachschule Blankenese mit höchstens 11 wöchentlichen Unterrichtsstunden tätig. Die Vergütung des Klägers wird berechnet nach Jahreswochenstunden. Sie beträgt für jede Unterrichtsstunde im Hochschulreifelehrgang und im Fachschulreifelehrgang gegenwärtig 31,80 DM. Diese Vergütung liegt niedriger als der Stundensatz, den eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bezieht.

Das hält der Kläger nicht für gerechtfertigt. Er sieht in der Entgeltvereinbarung der Parteien einen Verstoß gegen das Differenzierungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Nach dieser Bestimmung sei eine unterschiedliche Behandlung der Teilzeitarbeit nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigten. Ein solcher sachlicher Grund fehle hier aber. Daher sei die Vergütungsabrede wegen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB unwirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm anteilige tarifliche Vergütung als die im öffentlichen Dienst übliche Vergütung zu gewähren.

Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an ihn

  1. für den Zeitraum ab

    1.

    Februar

    1987

    bis

    11.

    Juni

    1987,

    22.

    Juli

    1987

    bis

    23.

    Dezember

    1987,

    5.

    Januar

    1988

    bis

    9.

    Juni

    1988,

    14.

    Juni

    1988

    bis

    22.

    Dezember

    1988,

    10.

    Januar

    1989

    bis

    16.

    Juni

    1989,

    20.

    Juni

    1989

    bis

    22.

    Dezember

    1989

    jeweils unter Anrechnung der ihm für diesen Zeitraum gewährten Vergütung 5/25 der Vergütung nach VergGr. III BAT nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit zu zahlen,

  2. ab 9. Januar 1990 entsprechend der dann erfolgten Unterrichtseinteilung jeweils anteilig nach VergGr. II a BAT die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge ab monatlicher Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Entgeltregelung im Vertrag mit dem Kläger verteidigt und geltend gemacht, im Falle des Klägers bestehe ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Der Kläger sei vollzeitbeschäftigter Beamter. Es sei aber gerade nicht das Ziel des Beschäftigungsförderungsgesetzes, für Vollzeitbeschäftigte eine bessere soziale Absicherung für ihre zusätzliche Nebentätigkeit zu erreichen. Die vertragliche Entgeltregelung mit dem Kläger verstoße daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, sondern sei als zulässig anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger stehen die erhobenen Ansprüche nicht zu, weil die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verstößt, sondern wirksam ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats vom 25. Januar 1989 (– 5 AZR 161/88 – BAGE 61, 43 = AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985) auf den von ihm festgestellten Sachverhalt die Vorschriften des § 2 BeschFG 1985 und der §§ 134, 611, 612 Abs. 2 BGB angewandt und die Ansprüche des Klägers als begründet angesehen. Bei seinen Überlegungen hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, die Tatsache, daß der Kläger neben seiner Teilzeitbeschäftigung für die Beklagte einer Haupttätigkeit als Oberstudienrat an einer staatlichen Handelsschule nachgehe, die für ihn und seine Familie eine gesicherte Existenzgrundlage darstelle, sei kein sachlicher Grund, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten rechtfertige. Das grundsätzliche Verbot der unterschiedlichen Behandlung eines Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten gelte unabhängig davon, ob es sich bei der Teilzeitbeschäftigung lediglich um eine Nebenbeschäftigung handele oder ob die Teilzeitarbeit die Haupteinnahmequelle des Arbeitnehmers darstelle. Danach sei die Vergütungsvereinbarung der Parteien wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nichtig (§ 134 BGB). Der Kläger könne anstelle der vereinbarten Vergütung die übliche Vergütung verlangen. Diese sei im öffentlichen Dienst die tarifvertragliche Vergütung.

Dieser Begründung kann nicht beigepflichtet werden.

II.1. Nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die Schaffung weiterer Teilzeitarbeitsplätze zu fördern, aber auch, die Teilzeitbeschäftigten, deren Zahl in den Jahren vor Erlaß des Beschäftigungsförderungsgesetzes insbesondere wegen der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt stark zugenommen hatte, zu schützen und zu verhindern, daß sie zusätzlich zu ihrer geringeren Verdienstmöglichkeit auch noch weitere Schlechterstellungen im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten hinnehmen müssen. Dieser Schutzzweck der Norm entfällt bei denjenigen Teilzeitbeschäftigten, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, in erster Linie aber einem Vollzeitberuf nachgehen.

In dieser Hinsicht kann die hauptberufliche Tätigkeit einen sachlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darstellen, der die unterschiedliche vergütungsmäßige Behandlung eines Teilzeitbeschäftigten mit Hauptberuf gegenüber einem Teilzeitbeschäftigten ohne Hauptberuf nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Vorschrift erscheinen läßt. Das hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Beschäftigungsförderungsgesetzes und weiter auf Hanau (NZA 1984, 345, 347) im Urteil vom 22. August 1990 (BAGE 66, 17 = AP Nr. 8 zu § 2 BeschFG 1985) im tatbestandlich besonders gestalteten Falle eines im landeskirchlichen Dienst stehenden Pfarrers, der sechs Wochenstunden Religionsunterricht erteilte, näher ausgeführt und in weiteren Urteilen vom 11. März 1992 (– 5 AZR 237/91 –, für die Amtliche Sammlung bestimmt, selbständiger Bäckermeister mit eigenem Betrieb) und vom 19. August 1992 (– 5 AZR 95/92 –, nicht veröffentlicht, Notar mit eigener Praxis) bestätigt. In den beiden letztgenannten Urteilen ist ferner hervorgehoben, es sei nicht entscheidend, welche Einkünfte der Betreffende im Hauptberuf jeweils erziele und welche soziale Absicherung er sich tatsächlich geschaffen habe oder hätte schaffen können, vielmehr sei darauf abzustellen, ob er als hauptberuflich Tätiger über eine dauerhafte Existenzgrundlage verfüge.

2. Wendet man diese Grundsätze auf den vom Landesarbeitsgericht als Teilzeitarbeitsverhältnis eingeordneten Streitfall an, so ergibt sich, daß die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung über Jahreswochenstunden keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darstellt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Kläger in seinem durch Studium und weitere Ausbildung eröffneten Beruf als Studienrat an einer staatlichen Handelsschule tätig und verfügte damit über eine dauerhafte Existenzgrundlage, wie sie eine Erwerbstätigkeit im Hauptberuf allgemein ermöglicht. Seine Rechtsbeziehungen zur Beklagten werden nicht vom normativen Schutzzweck des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 erfaßt, so daß die Vergütungsabrede der Parteien auch nicht gegen diese Bestimmung verstößt, sondern wirksam ist.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Anthes, Hansen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1080780

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge