Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung bei häufigen Erkrankungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten hat der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit - im einzelnen darzutun, welche unzumutbaren Betriebsbeeinträchtigungen (zB wesentliche Störungen im Arbeitsablauf, Produktionsausfall, Verlust von Kundenaufträgen, nicht beschaffbares Ersatzpersonal) oder welche unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen (zB außerordentlich hohe Lohnfortzahlungskosten) in der Vergangenheit eingetreten sind und durch zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten voraussichtlich eintreten werden.

2. Durch den Hinweis auf eine bestimmte Krankheitsquote genügt der Arbeitgeber selbst dann nicht der ihm obliegenden Darlegungslast, wenn die Krankheitsquote des gekündigten Arbeitnehmers ganz erheblich von der im Betrieb üblichen Krankheitsquote abweicht (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Juni 1983 2 AZR 15/82 = AP Nr 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

 

Orientierungssatz

Ordentliche Kündigung eines ausländischen Arbeitnehmers wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betrieblichen Auswirkungen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 19.02.1982; Aktenzeichen 3 Sa 121/81)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 20.08.1981; Aktenzeichen H 2 Ca 366/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441180

BB 1984, 1165-1167 (LT1-2)

DB 1984, 831-832 (LT1-2)

AuB 1984, 282-282 (T)

BetrR 1984, 69-72 (LT1-2)

ARST 1984, 134-135 (LT2)

BlStSozArbR 1984, 228-228 (T)

AP § 1 KSchG 1969 Krankheit (LT1-2), Nr 12

AR-Blattei, ES 1020 Nr 246 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 246 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 13 (LT1-2)

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