Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Anhörungsverfahren im Sinne des BetrVG § 102 Abs 1 wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder den Umständen nach vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist (Bestätigung des Urteils vom 1975-08-04 2 AZR 266/74 = BAGE 27,209 = AP Nr 4 zu § 102 BetrVG 1972).

2. Dies gilt zB im Falle nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Betriebsratssitzung (BetrVG § 29 Abs 2) und darauf beruhender fehlerhafter Zusammensetzung des Betriebsrats bei der Beschlußfassung über eine Stellungnahme gemäß BetrVG § 102 Abs 1.

3. Der Betriebsrat ist nach BetrVG § 102 Abs 2 S 4 nicht in jedem Fall verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören. Selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtanhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat hat keinen Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne des BetrVG § 102 Abs 1.

 

Orientierungssatz

Bei der Vorschrift des BetrVG § 102 Abs 2 S 1 handelt es sich um eine nähere Ausgestaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Sinne von GG Art 103 Abs 1.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.1975; Aktenzeichen 4 (15) Sa 364/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438002

DB 1976, 1063-1064 (LT1-3)

NJW 1976, 1519

NJW 1976, 1519-1520 (LT1-3)

SAE 1977, 210-212 (LT1-3)

WM IV 1977, 661-663 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 9

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 45 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 45

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 21 (LT1-3)

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