Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Revisorin im Bankgewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 (MTV Volks- und Raiffeisenbanken) richtet sich die Vergütung der Arbeitnehmer nach der Tarifgruppe, in der ihre Tätigkeit als Beispiel aufgeführt ist.

2. Den Begriff des Revisors verwenden die Tarifvertragsparteien des MTV in seiner spezifischen Bedeutung im Bankgewerbe.

3. Von dem Tarifbeispiel der Tarifgruppe 8 MTV "Revisoren mit selbständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit" werden nicht alle Revisoren erfaßt. Es ist aber auch nicht erforderlich, daß die Revisoren in allen oder auch nur besonders wichtigen Bereichen des Bankgewerbes (Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Datenverarbeitung) Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

4. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "vielseitigen Prüfungstätigkeit" hat bei diesem Tarifbeispiel ein quantitatives und ein qualitatives Element.

 

Orientierungssatz

Revisorin bei genossenschaftlicher Zentralbank - Rechtsbegriff der "selbständigen, vielseitigen Prüfungstätigkeit" - Keine Überprüfung tariflicher Normen nach § 242 BGB und bezüglich ihrer Zweckmäßigkeit.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 19.06.1987; Aktenzeichen 5 (6) Sa 69/87)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.10.1986; Aktenzeichen 2a Ca 1211/86)

 

Tatbestand

Die der Deutschen Angestelltengewerkschaft angehörende Klägerin steht seit dem 1. Oktober 1981 in den Diensten der Beklagten, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. ist. Die Klägerin wird nach Tarifgruppe 7 (11. Berufsjahr) des Manteltarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 (MTV) vergütet. Neben einem monatlich zur Auszahlung gelangenden 13. Monatsgehalt erhält sie eine übertarifliche Leistung in Höhe eines weiteren Monatsgehalts.

Die Klägerin ist in der zentralen Hauptabteilung Revision, die zu den sogenannten Stabsabteilungen zählt, tätig. In dieser Hauptabteilung ist die gesamte Innenrevision der Beklagten zusammengefaßt. Die Hauptabteilung umfaßt neben den Gruppen "Kreditrevision" und "Datenverarbeitungsrevision" auch die Abteilung "Allgemeine Revision". Die Abteilung "Allgemeine Revision" ist wiederum in die Gruppen "Allgemeine und Wertpapierrevision" und "Allgemeine und Auslandsrevision" untergliedert. Im Bereiche der Kreditrevision werden die Einhaltung der Kompetenzen, die Beachtung der Kreditbeschlüsse, die Kredit- und Sicherheitsakten, die Konten sowie die Bonität der Kreditnehmer geprüft. Zum Aufgabengebiet der Datenverarbeitungsrevision zählen die Prüfung und Beratung beim Datenverarbeitungseinsatz, die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der angewendeten Datenverarbeitungsverfahren und die Gewährleistung des Datenschutzes. Weiter hat die Datenverarbeitungsrevision dahin zu wirken, daß bei der Vorbereitung und Änderung von Datenverarbeitungsprogrammen die Revisionsinteressen berücksichtigt werden. Die "Allgemeine und Wertpapierrevision" sowie die "Allgemeine und Auslandsrevision" haben gemeinsam den Bargeldverkehr Inland, den bargeldlosen Zahlungsverkehr Inland, die Buchhaltung (ohne Auslandsbereich), das Spargeschäft, die allgemeine Verwaltung sowie Saldenmitteilungen und Saldenbestätigungen zu überprüfen. Der "Allgemeinen und Wertpapierrevision" obliegen darüber hinaus noch die Prüfungsaufgaben im Effekten- und Depotgeschäft sowie hinsichtlich der Tresore, während das Auslandsgeschäft zur "Allgemeinen und Auslandsrevision" gehört.

Die Durchführung der Prüfungen hat in der Weise zu erfolgen, daß die Bestände, die ordnungsgemäße Bearbeitung der Geschäftsvorgänge, die Betriebsorganisation sowie die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsanweisungen) zu kontrollieren ist. Die Einzelheiten der Stellung, der Aufgaben und der Richtlinien für die Tätigkeit der Innenrevision der Beklagten ergeben sich aus der Dienstanweisung vom 1. März 1983. Diese bestimmt im Abschnitt C I 5:

Die Mitarbeiter der Innenrevision haben ihre

Tätigkeit grundsätzlich nach sachverständigem

Ermessen aus eigener Verantwortung als Mitarbeiter

der NG-Bank und nach den Grundsätzen

der Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer auszuführen.

Die Innenrevision hat deshalb Revisionshandlungen

erforderlichenfalls über den im Prüfungsplan

festgelegten Rahmen hinaus ohne ausdrücklichen

Auftrag des Vorstandes vorzunehmen.

Die Gruppe "Allgemeine und Auslandsrevision", in der die Klägerin neben zwei weiteren Mitarbeitern und einem Gruppenleiter tätig ist, prüft die Niederlassungen der Beklagten in Kiel, Hamburg, Oldenburg (Landkreis Oldenburg) und Hannover. Die Prüfungen in den Niederlassungen Kiel und Oldenburg umfassen die allgemeine Buchhaltung und die Auslandsgeschäfte, während sie sich in den Niederlassungen Hamburg und Hannover auf das Auslandsgeschäft beziehen.

Demgemäß prüft die Klägerin im einzelnen innerhalb des Geschäftsbereiches ihrer Gruppe:

- Bargeldverkehr (Kassenaufnahme),

- bargeldlosen Zahlungsverkehr (Wechselgeschäft,

Abwicklung des Scheck-,

Lastschrift- und Überweisungsverkehrs,

Gelddisposition, Geldhandel),

- Einlagen und Kredite (z.B. Kontokorrent,

Tage- und Termingelder, Darlehensverwaltung,

Bürgschaften und Sparbriefgeschäft),

- Buchhaltung (z.B. Bankverrechnungskonten,

Abstimmung von Betriebsverrechnungskonten

für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten,

Prüfung von Aufwands- und Ertragskonten

sowie Jahresschlußarbeiten),

- regionalen Innenbereich (z.B. Haus- und

Grundstücksverwaltung, Versicherungen,

Betriebs- und Geschäftsausstellungen,

Posteingang und Postausgang, Fuhrpark),

- Auslandsgeschäft (z.B. Sortengeschäft,

Edelmetallgeschäft, Devisenhandel, Termingeschäfte,

Import- und Exportakkreditive,

Bürgschaften und Garantien sowie Bankenverrechnungskonten).

Nachdem sie diese Forderung Anfang Juni 1985 erfolglos geltend gemacht hatte, hat die Klägerin mit ihrer am 28. Juli 1986 erhobenen Klage die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1986 auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Tarifgruppen 7 und 8 MTV nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit als Revisorin müsse einheitlich tarifrechtlich bewertet werden. Sie übe eine vielseitige Prüfungstätigkeit aus. In allen Teilbereichen der Revision seien vielseitige Prüfungsaufgaben wahrzunehmen. Sie habe festzustellen, ob die Sachbearbeiter die vorgegebenen Verfahrensrichtlinien und die gesetzlichen Bestimmungen einhielten. Die Arbeitsergebnisse seien auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Weiter sei darauf zu achten, ob bei früheren Revisionen aufgetretene Mängel beseitigt worden seien. Ihre Revisionstätigkeit sei auch selbständig im tariflichen Sinne. Eigenverantwortlich erarbeite sie unterschriftsreife Ergebnisse, ohne daß ihr detaillierte Weisungen erteilt würden und erteilt werden könnten. Die Beklagte übersehe zudem, daß es sich bezüglich der Revisoren bei der Tarifgruppe 8 um eine sogenannte "Eckgruppe" mit der Folge handele, daß alle Angestellte mit Revisionsaufgaben grundsätzlich danach zu vergüten seien. Die Klage sei weiterhin im Hinblick auf einen Verstoß der Beklagten gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Die Beklagte vergüte nämlich durchweg die mehrjährig beschäftigten Angestellten mit Revisionsaufgaben nach der Tarifgruppe 8 und teilweise sogar noch höher. Weil es für die unterschiedliche Behandlung der entsprechenden Arbeitnehmer keinen sachlichen Grund gebe, liege zugleich ein Verstoß gegen § 611 a BGB vor. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

6.260,-- DM brutto nebst 4 v.H. Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin erfülle die Anforderungen der Tarifgruppe 8 MTV nicht. Es fehle bereits an der tariflich geforderten Vielseitigkeit der Aufgabenstellung. Eine vielseitige Prüfungstätigkeit liege nämlich nur dann vor, wenn sie sich auf mindestens drei Sachgebiete erstrecke und alle wesentlichen Sparten des Bankgeschäfts umfasse. Damit falle die Tarifgruppe 8 MTV für die Klägerin schon deswegen aus, weil sie auf den wichtigen Gebieten der Kreditrevision und Datenverarbeitungsrevision, die anderen Gruppen vorbehalten seien, nicht tätig werde. Dagegen betreffe die Allgemeine Revision nur das alltägliche, wenn auch umfangreiche Massengeschäft. Selbst im engeren Bereich der Allgemeinen und Auslandsrevision erledige die Klägerin nur Teilaufgaben. In der Wertpapierrevision werde sie Überhaupt nicht tätig. Weithin betreffe ihre Aufgabenstellung nur formale Abstimmungen, Kostenprüfungen und die formelle Ordnungsmäßigkeit. Die Prüfungstätigkeit der Klägerin sei auch nicht selbständig. Ihr sei im einzelnen vorgegeben, welche Prüfungen sie vorzunehmen habe, wann das zu geschehen habe und wie dabei im Einzelnen vorzugehen sei. Eigene Entscheidungen habe sie nur in geringem Umfange zu treffen. Weitgehend sei ihre Prüfungstätigkeit eine "reine Abhaktätigkeit", wobei es lediglich um die Feststellung gehe, ob vorgegebene Kompetenzen und Arbeitsabläufe eingehalten worden seien. Entgegen der Meinung der Klägerin hätten nach dem MTV keineswegs alle Angestellten mit Revisionsaufgaben Anspruch auf Vergütung nach der Tarifgruppe 8. Das mache schon der Wortlaut des Tarifbeispiels ganz deutlich. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz habe die Beklagte nicht verstoßen. Mit der Tätigkeit der Klägerin könne allenfalls die des Angestellten R verglichen werden. Dieser sei wegen eines dringenden personellen Bedarfs in der Gruppe Allgemeine und Auslandsrevision in die Tarifgruppe 8 eingruppiert worden. R sei damals der einzige Bewerber gewesen und habe den Wechsel seiner Tätigkeit von der Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 abhängig gemacht. Somit liege auch kein Verstoß gegen § 611 a BGB vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Zinsforderung auf den dem eingeklagten Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag ermäßigt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Berufungsanträgen der Klägerin entsprochen.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Klagebegehren nicht stattgegeben werden.

Aufgrund der vom Arbeitsgericht festgestellten und von den Parteien in der Revisionsinstanz bestätigten beiderseitigen Tarifbindung gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18. April 1979 (MTV) gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist von § 7 MTV auszugehen, der zunächst in seinem Absatz 1 bestimmt:

Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten

Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert ...

und weiter in Absatz 2:

Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer

Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe

einzugruppieren.

Für die Vergütung der Angestellten stellen damit die Tarifvertragsparteien in rechtlich möglicher Weise auf die tatsächlich von dem betreffenden Angestellten ausgeübte Tätigkeit ab, die sich in aller Regel mit seiner nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit decken wird. Im übrigen haben im MTV die Tarifvertragsparteien, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, einen wichtigen und bewährten Grundsatz der Senatsrechtsprechung zum tariflichen Vergütungsgrundsatz erhoben, indem sie bestimmen, daß die Arbeitnehmer in die betreffende Tarifgruppe einzugruppieren sind, wenn ihre Tätigkeit darin als Beispiel aufgeführt ist. Das entspricht genau dem Grundsatz der Senatsrechtsprechung, wonach allgemeine, abstrakte Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Prüfung dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer ein in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe singulär aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt (vgl. den Beschluß des Senats vom 18. Februar 1987 - 4 ABR 35/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, sowie dessen Urteile BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, 20. August 1986 - 4 AZR 256/85 - AP Nr. 47 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel und 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel mit weiteren Nachweisen).

Die einzelnen Tarifgruppen sieht der MTV in seinem § 6 vor. Sie enthalten durchweg eingangs allgemeine, abstrakte Merkmale und alsdann jeweils Tarifbeispiele. Im einzelnen sind demgemäß zu vergüten nach

Tarifgruppe 4

-------------

Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten

erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene

Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende

Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere

Einarbeitung erworben werden, z.B.:

Kontoführer/Disponenten

Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeit ...

Arbeitnehmer in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und

Stabsabteilungen (z.B. Personal-, Organisations-,

Rechtsabteilung, Rechnungswesen)...

Tarifgruppe 5

-------------

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse

erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe

4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung,

Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher

Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden,

z.B.:

Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten

oder mit beratender Tätigkeit

Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit

Kassierer ...

Sachbearbeiter mit einfacheren Tätigkeiten in

Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

...

Tarifgruppe 6

-------------

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige

Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in

begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.

Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit

abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie

programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

Kassierer mit erhöhten Anforderungen

Gruppenleiter in der Belegaufarbeitung, im Zahlungs-,

Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie

in der Datenerfassung,

Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und

Stabsabteilungen ...

Tarifgruppe 7

-------------

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und

deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und

ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordert, z.B.

Kundenberater

Kassierer mit besonderen Anforderungen (wie Gelddisposition

für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen)

Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-,

Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie

in der Datenerfassung in großen Stellen

Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in Kredit-,

Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

sowie in Außenstellen ...

Tarifgruppe 8

-------------

Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche

Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung

verbunden sind, z.B.

Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B.

incl. Spezialberatung im Individualgeschäft)

Hauptkassierer (in größeren Stellen)

Sachbearbeiter mit besonderen Anforderungen in

Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

sowie in Außenstellen

Revisoren mit selbständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit

...

Wie sich aus der vorstehenden Zusammenstellung ergibt, werden einmal nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von Tarifgruppe zu Tarifgruppe innerhalb der allgemeinen, abstrakten Merkmale immer höhere Anforderungen gestellt, während dasselbe Regelungsprinzip auch bei zahlreichen Beispielstätigkeiten durchgehalten wird (z.B. bei Kassierern, Kundenberatern, Sachbearbeitern). Dagegen erscheint, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, das Tarifbeispiel der Revisoren nur einmal, und zwar als singuläres Beispiel in der zweithöchsten Tarifgruppe 8 des MTV. Dazu fehlt es insoweit sowohl an Tariferfahrung als auch an früheren vergleichbaren Regelungen, denn das Tarifbeispiel der Revisoren ist erst bei der Neufassung des MTV vom 14. März 1985 eingeführt worden.

Aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie aus § 6 MTV folgert das Landesarbeitsgericht zutreffend, daß dann, wenn die Klägerin als Revisorin mit selbständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit im Sinne des entsprechenden Beispiels der Tarifgruppe 8 MTV anzusehen ist, die allgemeinen tariflichen Merkmale nicht mehr zu überprüfen sind. Im übrigen ist bei der Auslegung des Tarifbeispiels davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien, denen es im MTV um die Regelung der spezifischen Arbeitsbedingungen im Bereiche der Volksbanken, Raiffeisenbanken und der genossenschaftlichen Zentralbanken geht, angesichts des Umstandes, daß es Begriff und Aufgaben von Revisoren auch in vielen anderen Sparten des Arbeits- und Wirtschaftslebens gibt, diesen Begriff im Sinne seiner besonderen Bedeutung im Bankgewerbe verwenden (vgl. die Urteile des Senats BAGE 44, 323, 334 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975, sowie vom 9. Oktober 1963 - 4 AZR 374/62 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV, 18. Februar 1981 - 4 AZR 993/78 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Sparkassenangestellte und 12. März 1986 - 4 AZR 534/84 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, daß die Klägerin bei der Beklagten als Revisorin in diesem bankspezifischen Sinne tätig ist. Das weisen bereits die ihr obliegenden Aufgaben aus.

Beide Prozeßparteien messen jedoch dem singulären Tarifbeispiel des Revisors der Tarifgruppe 8 eine Bedeutung zu, die sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Tarifauslegung als fehlerhaft erweist. Das gilt einmal für die auch gegenüber dem Senat wiederholte und vertiefte Rechtsauffassung der Klägerin, für Revisoren handele es sich bei der Tarifgruppe 8 um eine sogenannte "Eckgruppe", so daß danach grundsätzlich alle Revisoren - außer solchen in der Einarbeitungsphase und mit ganz einfachen Aufgaben - zu vergüten seien. Gegen diese Rechtsauffassung der Klägerin spricht bereits der eindeutige Tarifwortlaut, in dem nicht schlechthin von "Revisoren", sondern von "Revisoren mit selbständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit" die Rede ist. Im übrigen ergibt sich aus den Organisationsplänen der Beklagten eindeutig, daß entsprechend der Üblichkeit im privaten Bankgewerbe auch bei ihr die Revision zu den sogenannten Stabsabteilungen zählt, deren Sachbearbeiter in den niedrigeren Tarifgruppen 5, 6 und 7 ausdrücklich genannt werden, so daß auch hiervon Revisoren erfaßt werden, weil sie Sachbearbeiter im Revisionswesen sind. Das entspricht auch der seitherigen unstreitigen Tarifübung. Ausweislich des Akteninhalts wird diese Rechtsauffassung, ohne daß es darauf entscheidend ankommt, sogar von gewerkschaftlicher Seite geteilt.

Fehlerhaft ist aber auch die in der Revision wiederholte Rechtsauffassung der Beklagten, die Klägerin könne schon deswegen die eingeklagte Vergütung nicht beanspruchen, weil sie auf den wichtigen und risikoreichen Gebieten des Kreditgeschäfts, des Wertpapiergeschäfts und der Datenverarbeitung als Revisorin nicht tätig werde. Zwar mag es zutreffen, daß im Sinne des entsprechenden Vortrages der Beklagten diesen drei Bereichen des Banken- und Sparkassengeschäfts eine besondere Bedeutung zukommt, so daß deswegen auch an die in diesen Bereichen tätigen Revisoren besonders hohe Anforderungen, etwa wegen der hier häufig gebotenen schnellen und wirtschaftlich gewichtigen Entscheidungen, zu stellen sind. Im Hinblick darauf hätte es nahe gelegen, besondere tarifliche Bestimmungen für Revisoren im Bereiche des Kreditgeschäfts, des Wertpapiergeschäfts und der Datenverarbeitung zu normieren. Davon haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Kenntnis der dargestellten Umstände bewußt abgesehen. An diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden. Das aber bedeutet, daß entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten das Tarifbeispiel der Revisoren der Tarifgruppe 8 MTV auch für solche Angestellten in Betracht kommt, die - wie die Klägerin - nicht im Kreditgeschäft, im Wertpapiergeschäft und in der elektronischen Datenverarbeitung prüfen. Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, daß es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen ist, tarifliche Regelungen auf ihre Zweckmäßigkeit bzw. ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB hin zu überprüfen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 48, 65, 73 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie sowie vom 20. August 1986 - 4 AZR 265/85 - AP Nr. 47 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie und 11. März 1987 - 4 AZR 229/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

Nach dem Wortlaut des anzuwendenden Tarifbeispiels muß die Revisionstätigkeit der Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht annimmt, "selbständig" sein. Das Adjektiv "selbständig" kommt sonst im Tarifgefüge des MTV weder in den allgemeinen, abstrakten Tätigkeitsmerkmalen noch in irgendwelchen Tarifbeispielen vor. Daher ist es hier lediglich aus sich heraus auszulegen. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers immer dann als selbständig anzusehen, wenn sie - bezogen auf die konkrete Aufgabenstellung - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches fordert, die freilich fachliche Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte nicht gänzlich ausschließt (vgl. die Urteile des Senats BAGE 30, 229, 238 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 5, 27, 32 = AP Nr. 9 zu § 1 TOA sowie vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1979 und 24. April 1985 - 4 AZR 448/83 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Dafür ist charakteristisch ein selbständiges Erarbeiten der Arbeitsergebnisse unter Verwertung eines bestehenden Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraums bzw. die Befugnis, die Arbeitsgestaltung und die Erreichung der Arbeitsergebnisse in nicht unerheblichem Ausmaß nach eigenen Entscheidungen zu bestimmen (vgl. die Urteile des Senats BAGE 49, 250, 265 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 24. April 1985 - 4 AZR 448/83 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel mit weiteren Nachweisen).

Im übrigen handelt es sich bei dem Begriff der "selbständigen" Prüfungstätigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie vom jeweils zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen sind, ihn bei der Subsumtion beibehalten haben, ihnen Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und alle entscheidungserheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BAGE 46, 292, 305 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAGE 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz sowie die weiteren Urteile des Senats vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Senatsrechtsprechung).

Wie sich insbesondere aus seinen subsumierenden Ausführungen ergibt, ist das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff der selbständigen Prüfungstätigkeit ausgegangen. Es hat ihn auch bei seiner Subsumtion beibehalten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich, auch nicht die Außerachtlassung entscheidungserheblicher Tatumstände. Wenn das Landesarbeitsgericht näher ausführt, die Klägerin führe ihre Revisionstätigkeit nach sachverständigem Ermessen, eigenverantwortlich und frei von Detailweisungen aus, ihr nicht unbeträchtlicher Ermessens- und Entscheidungsspielraum ergebe sich im einzelnen bereits aus der Dienstanweisung und das Ermessen sei auch bei den einzelnen Geschäftsvorgängen und Prüfungsmaßstäben anzuwenden, so konnte es daraus im Rahmen seines insoweit bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes herleiten, daß die Klägerin im tariflichen Sinne eine selbständige Prüfungstätigkeit durchzuführen hat. Demgegenüber erhebt auch die Revision keine Einwendungen mehr.

Das Landesarbeitsgericht nimmt darüber hinaus bei der Klägerin aber auch eine "vielseitige" Prüfungstätigkeit an und hält deswegen die Klage für begründet. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus, die von den Tarifvertragsparteien geforderte Vielseitigkeit der Prüfungstätigkeit betreffe lediglich ein quantitatives und nicht etwa ein qualitatives Element. Gefordert werde demgemäß - vergleichbar etwa der Regelung in VergGr. VI b BAT Fallgruppe 1 a - lediglich eine quantitative Steigerung der anzuwendenden Fachkenntnisse. Im Hinblick darauf sei die Prüfungstätigkeit der Klägerin vielseitig, weil sie nach einem rotierenden System die Mehrzahl der Sachgebiete prüfe, die nach dem Rahmenprüfungsplan der Innenrevision unterlägen. Lediglich der zentrale Verwaltungsbereich, das Effekten- und Depotgeschäft, das Kreditgeschäft und die EDV-Verfahren würden von der Klägerin nicht geprüft. Das aber sei auch nicht erforderlich.

Demgegenüber wendet die Revision mit Recht ein, daß damit das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin zu enge Anforderungen stellt und deswegen auch von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der "vielseitigen" Prüfungstätigkeit ausgeht. Zutreffend weist die Revision insbesondere darauf hin, daß die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht gerecht wird, der für die Tarifauslegung das gleiche Gewicht und dieselbe Bedeutung hat wie der Tarifwortlaut (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Während nämlich der Begriff der "selbständigen" Prüfungstätigkeit singulär nur in dem Tarifbeispiel des Revisors der Tarifgruppe 8 vorkommt, verwenden, jeweils bezogen auf die geforderten Kenntnisse, die Tarifvertragsparteien das Adjektiv "vielseitig" bereits in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppen 5 und 6, während sie in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppe 7 "umfassende" Kenntnisse fordern. Der Tarifsystematik entsprechend werden demgemäß dann weiter in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppe 8 "besondere Anforderungen an das fachliche Können" gestellt. Verwenden aber Tarifvertragsparteien in der zuvor geschilderten Weise einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den der Vielseitigkeit von Kenntnissen oder einer konkreten Tätigkeit in mehreren Vergütungsgruppen, dann müssen innerhalb der einzelnen Vergütungs- bzw. Tarifgruppen entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts zur zutreffenden Begriffsbestimmung jeweils auch die tariflichen Oberbegriffe, d.h. die allgemeinen, abstrakten Merkmale, im Sinne eines von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Bewertungsmaßstabes mitherangezogen werden (vgl. die Urteile des Senats vom 30. November 1983 - 4 AZR 430/81 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken, 29. April 1981 - 4 AZR 1007/78 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und 12. März 1986 - 4 AZR 534/84 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Das hat das Landesarbeitsgericht übersehen.

Insoweit zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht indessen an, daß der Rechtsbegriff der "vielseitigen" Prüfungstätigkeit im Tarifbeispiel für Revisoren der Tarifgruppe 8 MTV ein bedeutsames quantitatives Element enthält. Das ergibt sich schon aus der Bedeutung des Wortes "vielseitig" im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Band 32, S. 2796). In diesem Sinne wird beispielsweise auch im BAT das Wort "vielseitig" verstanden und von den Tarifvertragsparteien verwendet (vgl. die Urteile des Senats BAGE 50, 9, 19 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats), worauf insoweit zutreffend auch das Landesarbeitsgericht hinweist. Es ist auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht aus seiner mit prozessualen Rügen nicht angegriffenen Feststellung, daß die Klägerin den inländischen Bargeldverkehr, den inländischen bargeldlosen Zahlungsverkehr, Einlagen und Kredite im Inlandsbereich, die Buchhaltung (ohne Auslandsbereich), den regionalen Innenbereich RIB sowie das Auslandsgeschäft prüft, hinsichtlich des tariflich ebenfalls geforderten quantitativen Elementes zu dem Ergebnis kommt, daß die Prüfungstätigkeit der Klägerin insoweit als vielseitig anzusehen ist. Entgegen der Meinung der Revision ist dazu nicht notwendig, daß die Klägerin auch Prüfungsaufgaben im Kreditgeschäft, im Wertpapiergeschäft und im Bereiche der elektronischen Datenverarbeitung wahrnimmt.

Vorliegend erschöpft sich die tarifliche Anforderung der Vielseitigkeit jedoch nicht in diesem quantitativen Element. Wenn nämlich die Tarifvertragsparteien schon in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppen 5 und 6 "vielseitige Kenntnisse" verlangen, in der nächsthöheren Tarifgruppe 7 "umfassende Kenntnisse" gefordert und in der Tarifgruppe 8 sogar "besondere Anforderungen an das fachliche Können" gestellt werden, dann ergibt sich aus dieser berücksichtigungspflichtigen Tarifsystematik, daß bei dem Tarifbeispiel der Revisoren in der Tarifgruppe 8 zu dem für die Vielseitigkeit charakteristischen quantitativen Element auch ein qualitatives hinzutreten muß. Bei dessen näherer Bestimmung ist das Tarifgefüge insgesamt zu berücksichtigen. Selbst wenn nämlich Vielseitigkeit im Sinne der entsprechenden Anforderung in den niedrigeren Tarifgruppen 5 und 6 im Hinblick auf den Gegensatz zu den gründlichen Kenntnissen noch im wesentlichen quantitativ verstanden werden kann, ist das bei den "umfassenden" Kenntnissen, wie sie die allgemeinen, abstrakten Merkmale der Tarifgruppe 7 fordern, schon nicht mehr möglich. Hier wird vielmehr, weil das Adjektiv "vielseitig" von den Tarifvertragsparteien durch das Wort "umfassend" ersetzt wird, sowohl eine quantitative Erweiterung als auch eine Vertiefung, d.h. eine qualitative Erweiterung der Fachkenntnisse gefordert. Wenn alsdann die Tarifvertragsparteien in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppe 8 sogar "besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen" und damit wiederum die Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten, was seine Kenntnisse betrifft, quantitativ und qualitativ verschärfend kennzeichnen, dann müssen demgemäß auch von einem Revisor der Tarifgruppe 8 nicht nur in einem quantitativen Sinne vielseitige Prüfungsaufgaben erledigt werden. Seine Aufgabenstellung muß vielmehr so gestaltet sein, daß sie nach Quantität und Qualität unter Berücksichtigung der Üblichkeit im Bankgewerbe weitergehende subjektive Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten stellt als solche Prüfungsaufgaben, wie sie ein Sachbearbeiter für Revisionsaufgaben der Tarifgruppe 7 durchzuführen hat.

Ob das bei der Klägerin zutrifft, wird das Landesarbeitsgericht, je nach den Umständen unter Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen nach § 144 ZPO, noch festzustellen und zu entscheiden haben. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß die Tarifvertragsparteien in den allgemeinen, abstrakten Merkmalen der Tarifgruppe 8 MTV das dort geforderte fachliche Können, auf das die Prozeßparteien im vorliegenden Rechtsstreit bisher entscheidend abgestellt haben, im Sinne einer tariflichen Alternative mit entsprechender erhöhter Verantwortung gleichstellen, die gerade bei Revisionstätigkeiten bedeutsam sein kann. Ggf. müßten die Parteien vom Landesarbeitsgericht gemäß § 139 ZPO angehalten werden, hier zu ihren Vortrag noch zu substantiieren.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Beklagte noch darauf berufen, die Klägerin verrichte die einfachsten und leichtesten Revisionsaufgaben, die bei der Beklagten überhaupt anfielen. Hierauf kann der Senat schon deswegen nicht eingehen, weil es sich dabei um in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässigen neuen Tatsachenvortrag handelt (§ 561 ZPO).

Einen rechtserheblichen Verstoß gegen den dem Arbeitsvertragsrecht angehörenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAGE 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAGE 49, 360, 368 = AP Nr. 20 zu § 23 a BAT mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Hierzu fehlt es an entsprechendem substantiiertem Vortrag der Klägerin. Es reicht nicht aus, wenn sie hierzu in ganz allgemeiner Weise ausführt, praktisch seien "sämtliche mehrjährig in der Revision tätigen Mitarbeiter" der Beklagten in die Tarifgruppe 8 MTV eingruppiert worden. Zudem hat die Beklagte näher dargelegt, aus welchen besonderen Gründen insbesondere der vergleichbare Angestellte R von ihr höhergruppiert worden sei. Auf dieses substantiierte Erwiderungsvorbringen der Beklagten ist die Klägerin überhaupt nicht mehr eingegangen. Auch für einen Verstoß gegen § 611 a BGB fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller

Lehmann Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 439527

RdA 1988, 255

AP § 1 TVG Tarifverträge - Banken (LT1-4), Nr 9

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