Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsanspruch und Kündigungsschutzprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers zum Inhalt. Der Ablauf von tariflichen Verfall-Fristen kann aber einem Arbeitnehmer nach Abschluß eines für ihn erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses nicht entgegengehalten werden, wenn er nunmehr eine entsprechende Leistungsklage erhebt.

2. Der Senat hält nicht an der Auffassung des Urteils vom 9. Januar 1979 6 AZR 647/77 (AP Nr 4 zu § 1 BUrlG) fest, daß ein Arbeitnehmer sich bis zum Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens nicht darum zu bemühen brauche, Urlaubsfreizeit vom Arbeitgeber zu erhalten.

3. § 11 Abs 2 BUrlG enthält eine Fälligkeitsregel für die Zahlung des Urlaubsentgelts. Deren Beachtung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Urlaubserteilung.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.04.1980; Aktenzeichen 2 Sa 65/80)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 28.11.1979; Aktenzeichen 3 Ca 1403/79)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1. April 1963 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt ab 11. April 1974 an der Deutschen Botschaft in K als Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung.

Am 9. April 1975 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und teilte dem Kläger u.a. schriftlich mit:

"Aus sozialen Gründen wird Ihnen eine Auslauffrist

unter Weiterzahlung der Bezüge von 2 Monaten ab

Zugang dieses Fernschreibens gewährt. Damit sind

auch möglicherweise vorhandene Urlaubsansprüche ab-

gegolten ..."

Der wegen dieser Kündigung anhängige Rechtsstreit zwischen den Parteien erledigte sich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Am 13. März 1978 kündigte die Beklagte vorsorglich das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut, und zwar fristgerecht zum 31. Oktober 1978. Auch diese Kündigung hat der Kläger mit der Kündigungsschutzklage angegriffen. Dieser Rechtsstreit endete am 13. Juni 1979 in der Berufungsinstanz mit einem Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist aufgrund

der Kündigung der Beklagten vom 13.3.1978 mit

dem 30.9.1978 zu Ende gegangen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger

bis zu diesem Zeitpunkt die vertragsmäßigen Lei-

stungen zu zahlen, des weiteren eine Abfindung

in Höhe von acht Monatsverdiensten gemäß den

§§ 9,10 KSchG. Als vertragsmässige Leistungen

gilt die Zahlung nach Vergütungsgruppe II a BAT

für die Zeit vom 11.Juni 1975 bis zum 30.9.1978

(Inlandsgehalt). Sonstige vertragsmäßige Lei-

stungen werden entsprechend tarifvertraglicher,

gesetzlicher oder einzelarbeitsvertraglicher Grund-

lage bis zum 30.9.1978 gewährt.

Die Beklagte verpflichtet sich bis zum 15.7.1979

eine a-Konto-Zahlung in Höhe des zu 2) voraus-

sichtlich zu erwarteten Gesamtbetrages an den

Kläger zu leisten.

3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sollen alle aus

dem Arbeitsverhältnis des Klägers resultierenden

Ansprüche abgegolten sein.

4. Der beim Bundesarbeitsgericht anhängige Rechtsstreit

der Parteien - 4 AZR 1016/78 - wird mit der Maßgabe

für erledigt erklärt, daß sowohl die Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers, die Herren Rechtsanwälte L

und B , wie auch die Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten entsprechende Erklärungen gegenüber dem Bun-

desarbeitsgericht abgeben. Der Kläger verpflichtet sich,

dies zu veranlassen.

Die gesamten Verfahrenskosten des vorerwähnten Rechts-

streites, wie auch die außergerichtlichen Kosten werden

gegeneinander aufgehoben.

5. Die gesamten Gerichtskosten und die außergerichtlichen

Kosten des beim LAG anhängigen Rechtsstreits - 22 Sa

787/78 - werden gleichfalls gegeneinander aufgehoben."

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seiner Klage vom 14. August 1979 die Beklagte auf Gewährung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 1975 bis 1978 in Anspruch genommen, nachdem er am 25. Juni 1979 schriftlich Urlaubsabgeltung gefordert hatte, die er nach ursprünglicher Mehrforderung wie folgt beziffert:

1978 (anteilig) DM 3.966,06

1977 DM 5.060,36

1976 DM 4.679,64

1975 DM 4.476,28.

In erster Linie begehrt der Kläger Abgeltung auf der Grundlage des BAT, hilfsweise aufgrund der Berechnung nach dem BUrlG bzw. nach dem BUrlG in Verbindung mit dem BAT. Der Kläger hat vorgetragen, der Anspruch auf Urlaub sei eine sonstige vertragsgemäße Leistung i.S. des Vergleichs. Dieser Anspruch sei erst mit dem Vergleichsabschluß am 13. Juni 1979 entstanden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 18.102,31 brutto nebst Zinsen zu zahlen; hilfs- weise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 13.392,51 brutto nebst Zinsen zu zahlen; hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hilfsantrages zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 11.941,22 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur bezüglich des Urlaubsabgeltungsanspruchs für das Jahr 1978 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hiergegen blieben erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hat nur der Kläger Revision eingelegt. Damit ist nur noch über die vom Kläger geltend gemachten Urlaubsansprüche für die Jahre 1975 bis einschließlich 1977 zu befinden. Diese Ansprüche des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zu Recht verneint.

1. Für das Jahr 1975 steht dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision ein Urlaubsanspruch nicht mehr zu.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Kläger nach der von ihr am 9. April 1975 erklärten außerordentlichen Kündigung für die Dauer von zwei Monaten während der von ihr gewährten Auslauffrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Dienstleistung freigestellt. Damit hat die Beklagte den dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruch jedenfalls in der von ihm selbst genannten Höhe von 28 Tagen erfüllt.

Soweit die Revision nunmehr darauf abgestellt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Heimaturlaub nach der Sonderregelung für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind (Anlage SR 2 d Nr. 11 Abs. 2 zum BAT i.V. mit § 5 Abs. 3 HUrlV) nicht berücksichtigt, geht dies fehl. Zutreffend ist zwar, daß diese Regelung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden ist. Ein solcher Heimaturlaubsanspruch entsteht jedoch nach § 5 Abs. 3 HUrlV erst nach einem mindestens einjährigen dienstlichen Aufenthalt in dem Einsatzland. Diese Voraussetzungen treffen für den Kläger nicht zu. Im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung betrug die Aufenthaltszeit noch nicht ein Jahr. Die nach dem Gesetz erforderliche Aufenthaltsdauer ist auch nicht durch die Freistellung des Klägers von seinen Dienstpflichten im Anschluß an die Kündigungserklärung erreicht worden, da ein Aufenthalt des Klägers in Ä während dieser Zeit insoweit nicht dienstlich veranlaßt war und im übrigen von ihm auch nicht vorgetragen ist, daß er während dieser Zeit sich in seinem Einsatzland dauernd aufgehalten hätte.

2. Auch für die Jahre 1976 und 1977 hat der Kläger keine Urlaubsabgeltungsansprüche gegen die Beklagte. Dem Landesarbeitsgericht ist damit auch insoweit jedenfalls im Ergebnis zu folgen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Urlaubsansprüche nicht erst mit dem Abschluß des Vergleichs am 13. Juni 1979 entstanden. Nach der Regelung in Nr. 2 dieser Vereinbarung werden "sonstige vertragsgemäße Leistungen entsprechend tarifvertraglicher, gesetzlicher oder einzelvertraglicher Grundlage bis zum 30.9.1978 gewährt". Anhaltspunkte dafür, daß damit erst in diesem Zeitpunkt die vom Kläger begehrten Ansprüche entstehen sollten, sind nicht ersichtlich. Mit dieser Regelung wird vielmehr nur klargestellt, daß Ansprüche, soweit sie während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, bis zu dessen vereinbarten Ende am 30. September 1978 zu erfüllen sind, vorausgesetzt, daß sie zu diesem Zeitpunkt noch bestanden haben.

Zu Recht hat dementsprechend das Landesarbeitsgericht geprüft, ob die Urlaubsansprüche für die Jahre 1976 und 1977 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1978 untergegangen waren. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Nicht gefolgt werden kann dem Kläger darin, daß er durch beide von ihm erhobenen Kündigungsschutzklagen zugleich auch die von ihm begehrten Urlaubsansprüche geltend gemacht habe.

Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage im Jahre 1975 können Urlaubsansprüche für spätere Jahre schon deshalb nicht als geltend gemacht angesehen werden, weil diese Ansprüche im Zeitpunkt der Klagerhebung noch gar nicht entstanden waren. Aber auch eine Geltendmachung durch die im Jahre 1978 erhobene Kündigungsschutzklage kommt nicht in Betracht. Gegenstand auch dieser Klage war allein die von der Beklagten erklärte Kündigung. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1979 (- 6 AZR 1108/77 -, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG Abgeltung) die Auffassung vertreten hat, daß durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zugleich der Urlaubsanspruch geltend gemacht sei, entspricht dies weder dem Inhalt dieser Entscheidung, noch der vom Kläger weiter genannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts (vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - und vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 -, AP Nr. 56 und 59 zu § 4 TVG- Ausschlußfristen). Der erkennende Senat hat vielmehr in Übereinstimmung und im Anschluß an diese Urteile sowie die Entscheidung des Vierten Senats, BAG 14, 156, ausgeführt, eine Kündigungsschutzklage wahre zugleich eine allgemeine tarifliche Ausschlußfrist, die einfache oder schriftliche Geltendmachung verlangt, hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesse abhängen. Dies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1979 (aa0) ausdrücklich auch auf Urlaubsabgeltungsansprüche bezogen. Damit ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nur ausgesprochen, daß der Ablauf von tariflichen Verfall-Fristen einem Arbeitnehmer nach Abschluß eines für ihn erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses nicht entgegengehalten werden kann, wenn er nunmehr eine entsprechende Leistungsklage auf Urlaubsgewährung erhebt.

b) Die Ansprüche des Klägers scheiden noch aus einem weiteren Grund aus. Auch wenn mit dem Kläger davon ausgegangen würde, daß die Urlaubsansprüche für die Jahre 1976 und 1977 durch die im Jahre 1978 erhobene Kündigungsschutzklage geltend gemacht worden sind, kann sein Begehren keinen Erfolg haben, da diese Ansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt untergegangen waren.

Der Senat hat bereits mehrfach dargelegt, daß Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich mit dem Ende des Urlaubsjahres entfallen, wenn nicht ein besonderer Übertragungsgrund vorliegt (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 180/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Daran ändert sich vorliegend nichts dadurch, daß der Kläger keinen gesetzlichen, sondern einen tariflichen Urlaubsanspruch geltend macht. Nach § 47 Abs. 7 Satz 5 BAT in der Fassung des 40., 41. und 42. Änderungstarifvertrags vom 16.12.1975, 1.12.1976 und vom 16.3.1977 verfällt ein Urlaubsanspruch, der nicht innerhalb der in § 47 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BAT genannten Fristen schriftlich geltend gemacht ist. Eine solche schriftliche Geltendmachung durch den Kläger liegt nicht vor. Der Kläger hat den Urlaub auch weder jeweils bis zum Jahresende 1976 noch bis zum Jahresende 1977 angetreten. Daß einer der in § 47 Abs. 7 BAT genannten Übertragungsmöglichkeiten vorgelegen hat, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Um diese Rechtswirkung, nämlich den Untergang seiner Urlaubsansprüche für die genannten Jahre zu vermeiden, hätte es der rechtzeitigen (schriftlichen) Geltendmachung der jeweiligen Urlaubsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bedurft. Dafür sind weder vom Landesarbeitsgericht Feststellungen getroffen, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen.

Kann damit eine tarifliche Ausschlußfrist, etwa nach § 70 BAT, dem Kläger nicht entgegengehalten werden, so hindert dies dennoch nicht, daß Ansprüche, die nur während einer bestimmten Zeit bestehen, untergehen. Unter diesen Umständen vermag auch eine nach Untergang des Anspruchs erhobene Kündigungsschutzklage nicht, diese Ansprüche dem Kläger zu erhalten. Es ist damit zwischen befristeten Ansprüchen und der befristeten Geltendmachung von Ansprüchen zu unterscheiden.

c) Soweit der Senat in der Entscheidung vom 9. Januar 1979 (- 6 AZR 647/77 -, AP Nr. 4 zu § 1 BUrlG) die Auffassung vertreten hat, ein Arbeitnehmer brauche sich bis zum Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens nicht darum zu bemühen, Urlaubsfreizeit zu erhalten, und mit dieser Begründung den Weiterbestand eines Urlaubsanspruchs angenommen hat, hält der erkennende Senat daran nicht fest. Da der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubserteilung nur im Urlaubsjahr besteht, einerlei, ob es sich um ein ungekündigtes oder ein gekündigtes Arbeitsverhältnis handelt, bedarf es jedenfalls einer Handlung des Arbeitnehmers, um das Erlöschen des Urlaubs am Ende des Urlaubszeitraums abzuwenden. Nur durch die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, den Urlaub zu erteilen, kann dieser in Verzug gesetzt werden, so daß auch nach Ablauf des Urlaubsjahres, also dem Eintritt der Unmöglichkeit, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, dem Arbeitnehmer dieser Anspruch jedenfalls als Schadenersatzanspruch erhalten bleibt. Ebenso kann nicht daran festgehalten werden, daß "Urlaub im gesetzlichen Sinne nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Freizeit und Urlaubsentgelt erhält" (BAG, aa0). Soweit zur Begründung dieser Auffassung auf § 11 BUrlG hingewiesen wird, wonach Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen ist, wird übersehen, daß der Urlaubsanspruch ein gesetzlicher Freistellungsanspruch von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Lohnes ist. § 11 Abs. 2 BUrlG enthält damit nur eine Veränderung der Fälligkeitsregel nach § 614 BGB, kann aber auf die Wirksamkeit der Urlaubserteilung selbst grundsätzlich keinen Einfluß haben, sondern bedeutet nur, daß der Arbeitgeber sich mit der ihm obliegenden Lohnzahlungsverpflichtung in Verzug befindet, wenn er nicht vor Urlaubsantritt das für die Urlaubszeit weiterzugewährende Entgelt auszahlt.

Ist demnach davon auszugehen, daß der dem Kläger für das Jahr 1976 und für das Jahr 1977 zustehende Urlaub jedenfalls am 30. September 1978, dem im Vergleich angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht mehr bestand, muß ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausscheiden. Damit sind auch die Hilfsanträge des Klägers unbegründet, die sich vom Hauptantrag nur durch eine andere Berechnung seiner Forderungen gegen die Beklagte unterscheiden. Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen, soweit darüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann

Ostkamp Stenzel

 

Fundstellen

BAGE 44, 278-284 (LT1-3)

BAGE, 278

BB 1984, 1299-1300 (LT1-3)

DB 1984, 1150-1151 (LT1-3)

ARST 1984, 122-123 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 261-261 (T)

JR 1985, 440

NZA 1984, 194-195 (LT1-3)

SAE 1984, 232-234 (LT1-3)

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1-3), Nr 15

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 109 (LT1)

AR-Blattei, ES 1640 Nr 257 (LT2-3)

AR-Blattei, ES 350 Nr 109 (LT1)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 257 (LT2-3)

EzA § 7 BUrlG, Nr 30 (LT1-3)

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