Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe – Anrechnung von Nebenverdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Auf eine Überbrückungsbeihilfe, die ein ausgeschiedener Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 TV SozSich beanspruchen kann, sind Einkünfte aus einem sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber, das bereits während des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften bestand, nicht gemäß § 5 Buchst. a TV SozSich anzurechnen.

 

Normenkette

Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV Soziale Sicherung – (TV SozSich) §§ 4-5; TV AL II § 42

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.02.1997; Aktenzeichen 3 Sa 96/96)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen 17 Ca 11912/95)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Februar 1997 – 3 Sa 96/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: TV SozSich).

Der Beklagte war von 1972 bis zum 31. Dezember 1992 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Arbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt DM 2.659,- beschäftigt. Seit 1987 steht er – mit einer Unterbrechung vom 6. Dezember 1995 bis zum 21. April 1996 – als sog. Geringverdiener in einem lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnis bei der C GmbH (fortan: GmbH). Aus dieser Tätigkeit hat er in den Jahren 1993 und 1994 sowie in den Monaten Februar und März 1995 Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt DM 10.591,48 bezogen.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten von Januar 1993 bis März 1995 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, auf die sie die Einkünfte, die der Kläger bei der GmbH erzielte, nicht anrechnete. Nachdem die Klägerin Ende Juli/Anfang August 1995 von diesen Einkünften Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 7. August 1995 und vom 28. September 1995 unter Fristsetzung bis 15. Oktober 1995 erfolglos zur Rückzahlung des Betrages von DM 10.591,48 auf.

Die Bestimmungen des TV SozSich lauten auszugsweise wie folgt:

㤠3 Eingliederung

1) Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozeß wieder eingegliedert werden.

2) Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.

Er hat soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33 ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.

§ 4 Überbrückungsbeihilfe

1) Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

  1. zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
  2. zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
  3. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.

Protokollnotiz zu Ziffer 1 a)

Eine „anderweitige Beschäftigung” liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

2.a)(1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1 b) wird in den Fällen des § 44 Abs. 4, der §§ 115, 121, 123, 126, 233 Abs. 2 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.

3.a)(1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1 a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. …

3.b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1 b) und der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Ziffer 1 c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Abs. a). …

4) Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:

im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 v. H.

vom 2. Jahr an 90 v. H.

des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3 a oder b) und den Leistungen gem. vorstehenden Ziffer 1 und 2. …

§ 5 Anrechnung von anderen Leistungen

Andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe Anspruch hat,

  1. gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber,
  2. gegen einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger,
  3. aus sonstigen öffentlichen Mitteln,

sind auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. …

…”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der bei der GmbH erzielte Arbeitsverdienst des Beklagten sei gemäß § 5 Buchst. a TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Die GmbH sei „bisheriger Arbeitgeber” des Beklagten im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers folge aus dem Zweck des Tarifvertrags, der darin bestehe, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Einkommen in Höhe des bisherigen Verdienstes bei den Stationierungsstreitkräften zu sichern. Wenn die Anrechnung nicht nach § 5 Buchst. a TV SozSich vorzunehmen sei, seien diese Einkünfte als Arbeitsentgelt im Sinne von § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich anzusehen, so daß die Überbrückungsbeihilfe nach dieser Vorschrift zu kürzen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 10.591,48 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. Oktober 1995 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Auffassung vertreten, der bei der GmbH erzielte Nebenverdienst sei auf die Überbrückungsbeihilfe nicht anzurechnen. § 4 Ziff. 1 TV SozSich scheide als Anrechnungsnorm aus. Eine Anrechnung nach § 5 Satz 1 Buchst. a TV SozSich scheitere daran, daß die GmbH weder der bisherige noch ein neuer Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Zwar ist diese aktivlegitimiert, die Einkünfte, die der Beklagte bei der GmbH erzielt hat, sind jedoch auf die Überbrückungsbeihilfe nicht anzurechnen.

1. Die Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs folgt nicht aus eigenem Recht. Zwar wird die Überbrückungsbeihilfe aus Haushaltsmitteln der Klägerin gewährt und von dieser im Innenverhältnis zur jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen. Dies begründet bei irrtümlicher Überzahlung jedoch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger. Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer ist der jeweilige Entsendestaat (BAG Beschluß vom 9. Februar 1993 – 1 ABR 43/92 – AP Nr. 17 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, zu II 2 c der Gründe, m.w.N.). Die Überbrückungsbeihilfe ist im TV SozSich geregelt, den die Klägerin gemäß Art. 56 Abs. 5 ZA-Nato-Truppenstatut zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die Entsendestaaten abgeschlossen hat. Die Klägerin zahlt die Überbrückungsbeihilfe daher für den jeweiligen Entsendestaat. Wird diese Leistung zu Unrecht gewährt, erfolgt der bereicherungsrechtliche Ausgleich allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, im Streitfall somit im fehlerhaften Valutaverhältnis zwischen dem Entsendestaat und dem Beklagten als Leistungsempfänger.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich jedoch aus Art. 56 Abs. 8 Satz 3 ZA-Nato-Truppenstatut. Nach dieser Vorschrift ist die Klägerin befugt, für den jeweiligen Entsendestaat als Arbeitgeber, vorliegend also die Vereinigten Staaten, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem zivilen Bediensteten Klage zu erheben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Beklagte nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zur Rückzahlung von DM 10.591,48 verpflichtet ist. Diesen Betrag hat er nicht ohne Rechtsgrund erlangt, denn der von ihm bei der GmbH erzielte Nebenverdienst war nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen.

a) Grundlage einer Anrechnung konnte nicht § 4 Ziff. 1 TV SozSich sein. Diese Bestimmung ist keine Anrechnungsnorm. In ihr sind vielmehr als Anspruchsvoraussetzungen die Bezüge des entlassenen Arbeitnehmers festgelegt, zu denen Überbrückungsbeihilfe gewährt wird. Danach wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte (Buchst. a), zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Buchst. b) oder zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall (Buchst. c). Eine anderweitige Beschäftigung im Sinne des § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich liegt nach der Protokollnotiz hierzu nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Dies traf für die Beschäftigung des Beklagten bei der GmbH nicht zu. Dementsprechend erhielt der Beklagte die Überbrückungsbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, sondern gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich zum Arbeitslosengeld.

b) Die Nebeneinkünfte des Beklagten waren nicht gemäß § 5 Buchst. a TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Nach dieser Bestimmung sind andere Leistungen als nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber Anspruch hat, auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Um solche Leistungen handelte es sich bei den in der Zeit von Januar 1993 bis März 1995 erzielten Nebeneinkünften nicht. Das Beschäftigungsverhältnis bei der GmbH bestand bereits während des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften. Die GmbH war weder der bisherige noch ein neuer Arbeitgeber im Sinne des § 5 Buchst. a TV SozSich.

aa) Die Anrechnung war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Leistungen der GmbH um Arbeitseinkommen handelte. Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, § 5 Buchst. a TV SozSich regle nicht die Anrechnung von Arbeitsentgelt, sondern nur von anderen Leistungen, folgt der Senat nicht. Von der Anrechnung nach § 5 Buchst. a TV SozSich werden „andere Leistungen als nach § 4 Ziff. 1 …” erfaßt. Zwar betrifft § 4 Ziff. 1 TV SozSich das Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb der Stationierungsstreitkräfte. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 TV SozSich liegt jedoch eine „anderweitige Beschäftigung” nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Nur Einkünfte aus einer solchen Beschäftigung fallen daher unter § 4 Ziff. 1 TV SozSich. Einkünfte aus einer Tätigkeit mit einer geringeren Wochenstundenzahl sind deshalb „andere Leistungen als nach § 4 Ziff. 1” im Sinne des § 5 Buchst. a TV SozSich.

bb) Die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der GmbH waren jedoch keine Leistungen, auf die der Beklagte „gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber” im Sinne des § 5 Buchst. a TV SozSich Anspruch hatte.

(1) Die GmbH war kein neuer Arbeitgeber des Beklagten im Sinne des § 5 Buchst. a TV SozSich, da dieses Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften bestanden hatte.

Die Tarifbestimmung nennt eine neuen Arbeitgeber alternativ zum bisherigen Arbeitgeber. Neuer Arbeitgeber kann also nur sein, wer nicht bereits bisher, d. h. bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften, Arbeitgeber war.

(2) Die GmbH war auch nicht der bisherige Arbeitgeber des Beklagten im Sinne des § 5 Buchst. a TV SozSich. Dies waren allein die Vereinigten Staaten als Stationierungsstreitmacht.

Der Wortlaut der Tarifbestimmung in § 5 Buchst. a TV SozSich, von dem bei der Tarifauslegung auszugehen ist (vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), unterscheidet zwischen dem bisherigen und einem neuen Arbeitgeber. Aus dieser sprachlichen Differenzierung ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien unter „dem bisherigen Arbeitgeber” nur einen bestimmten Arbeitgeber verstanden haben, d. h. die jeweilige Stationierungsstreitmacht und nicht, wie bei der zweiten Alternative des § 5 Buchst. a TV SozSich, einen oder mehrere Arbeitgeber, die erst bestimmt werden können, wenn es zu neuer Beschäftigung kommt.

Der aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen zu ermittelnde Sinn und Zweck der Regelung gebietet es nicht, entgegen dem eindeutigen Tarifwortlaut auch Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, das bereits während des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften bestanden hat, nach § 5 Buchst. a TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen.

Der TV SozSich geht davon aus, daß Arbeitnehmer, die aus den in § 2 Ziff. 1 TV SozSich genannten Gründen entlassen werden, baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden sollen (§ 3 TV SozSich). Dazu soll die Überbrückungsbeihilfe beitragen. § 4 Ziff. 1 TV SozSich sieht deshalb vor, daß die Überbrückungsbeihilfe sowohl zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte als auch zu Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall) gewährt wird. Den Leistungsbedarf haben die Tarifvertragsparteien in der Weise festgelegt, daß die Höhe der Überbrückungsbeihilfe sich aus dem Unterschied zwischen bestimmten Prozentsätzen einer Bemessungsgrundlage (§ 4 Ziff. 4 TV SozSich) und den in § 4 Ziff. 1 genannten Einkünften des entlassenen Arbeitnehmers ergibt. Die Bemessungsgrundlage entspricht grundsätzlich der tariflichen Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand (§ 4 Ziff. 3 a TV SozSich). Gemäß § 4 Ziff. 4 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 %, vom zweiten Jahr an 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage und den Leistungen gemäß § 4 Ziff. 1 und 2 TV SozSich. Daraus ergibt sich, daß die finanzielle Absicherung des entlassenen Arbeitnehmers darin bestehen soll, diesem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unbefristet oder befristet – insgesamt Einkünfte in der Höhe zu gewährleisten, wie er sie im fortbestehenden Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften als tarifliche Grundvergütung bezogen hätte – nach Ablauf eines Jahres geringfügig vermindert gemäß § 4 Ziff. 4, § 4 Ziff. 3 a (2) TV SozSich. In dieser Höhe soll der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers durch die Überbrückungsbeihilfe gesichert werden. Diesem Leistungszweck tragen die Anrechnungsregelungen in § 5 TV SozSich Rechnung. Durch sie soll verhindert werden, daß der Arbeitnehmer aufgrund der Überbrückungsbeihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften infolge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, ein neuer Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergütung (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Deshalb werden Leistungen des bisherigen Arbeitgebers, d. h. der jeweiligen Stationierungsstreitmacht, und der öffentlichen Hand, die demselben Zweck dienen wie die Überbrückungsbeihilfe, nämlich der Sicherung eines monatlichen Einkommens in bestimmter Höhe zur Deckung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers, auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden gemäß § 5 Buchst. a TV SozSich andere Leistungen als nach § 4 Ziff. 1, die der Arbeitnehmer gegenüber einem neuen Arbeitgeber beanspruchen kann. Dies sind Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer anstelle des entfallenen Arbeitseinkommens bei den Stationierungsstreitkräften erzielt. Weitere Einkünfte sind nach der Vorschrift des § 5 TV SozSich nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen.

Zwar dient auch Einkommen aus einer sog. geringfügigen Beschäftigung, das der Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften von einem anderen Arbeitgeber bezogen hat, der Sicherung des Monatseinkommens in bestimmter Höhe zur Deckung des Lebensunterhalts. Die Anrechnung solcher Einkünfte auf die Überbrückungsbeihilfe wäre daher nicht systemwidrig, wenn die Tarifvertragsparteien sie vorgesehen hätten. Gleiches würde für Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit gelten, die nach § 5 TV SozSich ebenfalls nicht auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen sind, wovon die Klägerin selbst ausgeht (vgl. Ziff. 2.11.5 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich). Die Tarifvertragsparteien haben somit nicht die Anrechnung sämtlicher Einkünfte auf die Überbrückungsbeihilfe bestimmt, die aus der Verwertung der Arbeitskraft des entlassenen Arbeitnehmers fließen. Deshalb ist es nicht geboten, § 5 Buchst. a TV SozSich entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, daß Leistungen eines bisherigen Arbeitgebers auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen sind.

Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien die vorliegende Fallgestaltung übersehen haben und deshalb eine planwidrige verdeckte Tariflücke besteht, die entsprechend dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages zu schließen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Ziff. 2 Buchst. a Abs. 1 TV SozSich bestimmt, daß die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit u. a. im Falle des § 115 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosengeld berechnet wird. Nach § 115 Abs. 1 AFG werden auf das Arbeitslosengeld Einkünfte aus einer kurzzeitigen Beschäftigung teilweise angerechnet. Eine Sonderregelung enthält § 115 Abs. 2 AFG für den Fall, daß die kurzzeitige Beschäftigung bereits während des Arbeitsverhältnisses, aufgrund dessen Arbeitslosengeld bezogen wird, ausgeübt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben also die Fallgestaltung anderweitigen Verdienstes aufgrund einer kurzzeitigen Beschäftigung, auch einer solchen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften bestand, erkannt und gleichwohl in § 5 Buchst. a TV SozSich nur die Anrechnung anderer Leistungen des bisherigen Arbeitgebers vorgesehen. Dies läßt nur den Schluß darauf zu, daß sie Einkünfte von anderen Arbeitgebern als der jeweiligen Stationierungsstreitmacht, die der Arbeitnehmer auch schon während des Arbeitsverhältnisses mit dieser bezogen hat, nicht nach § 5 Buchst. a TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe anrechnen wollten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Lenßen, Söller

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436129

BB 1999, 480

ARST 1999, 186

FA 1999, 134

NZA 1999, 495

RdA 1999, 293

ZTR 1999, 180

AP, 0

PersR 1998, 441

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