Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage für Angestellte im Schreibdienst. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die tarifliche Zulage für Angestellte im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII BAT Teil II N) erhalten vollbeschäftigte Angestellte nach einer zwölfjährigen Bewährungszeit. Für Halbtagskräfte beträgt die Bewährungszeit damit nach § 23a BAT 24 Jahre.

2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 11.09.1980; Aktenzeichen 9 Sa 45/80)

ArbG Kassel (Entscheidung vom 20.11.1979; Aktenzeichen 5 Ca 299/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439494

ARST 1983, 177-178 (LT1-2)

AP § 23a BAT (LT1-2), Nr 16

EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg, Nr 15 (LT1-2)

PersV 1985, 173-176 (LT1-2)

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