Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzesvorbehalt des BetrVG § 87 Abs 1 Eingangshalbsatz greift bei Abschluß-, Anteil- und Leitungsprovisionen der Außendienstangestellten (Versicherungsvertreter) eines Versicherungsunternehmens nicht Platz.

2. Betriebliche Lohngestaltung im Sinne von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 beinhaltet die Feststellung abstrakt-genereller (kollektiver) Grundsätze zur Lohnfindung. Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohnes.

3. BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 gewährt dem Betriebsrat neben BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 eine zusätzliche Mitbestimmungsbefugnis. Hier ist dem Betriebsrat zwar nicht für den konkreten Einzelfall, aber doch abstrakt-generell eingeräumt, über die Entgeltsätze die Lohnhöhe mitzubestimmen.

4. Gegen diese Auslegung des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. Zur Lohngestaltung im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10 gehören die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander. Dazu gehört ferner die Festsetzung der Bezugsgrößen, zB ob bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese und/oder andere Provisionen progressiv oder degressiv beeinflußt werden, ob also auch eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, sowie schließlich die abstrakte Staffelung der Provisionssätze.

6. Abschlußprovisionen gehören zu den vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten im Sinne des BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11.

7. Ob die Anteil- und Leitungsprovisionen ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt sind oder insoweit nur die Mitbestimmung nach BetrV § 87 Abs 1 Nr 10 Platz greift, bleibt zunächst offen.

8. Wird die Vergütung der Außendienstangestellten stets zentral für das gesamte Versicherungsunternehmen geregelt, ist für eine Mitbestimmung hinsichtlich dieser Vergütung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben.

9. Zur Auslegung von Anträgen im Beschlußverfahren.

 

Orientierungssatz

Siehe auch den Beschluß des BAG vom 1981-07-28 1 ABR 56/78 = AP Nr 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.09.1974; Aktenzeichen 8 TaBV 35/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436724

BAGE 29, 103-114 (LT1-9)

BAGE, 103

BB 1977, 1046-1048 (LT1-9)

DB 1977, 1415-1417 (LT1-9)

NJW 1977, 1654

NJW 1977, 1654-1656 (LT1-9)

BetrR 1978, 548-551 (LT1-3,5,6,8)

SAE 1978, 91-95 (LT1-9)

AP § 87 BetrVG 1972 Provision (LT1-9), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 33

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 33

ArbuR 1977, 363-368 (LT1-9)

EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn, Nr 2 (LT1-9)

JuS 1977, 696-697 (LT1-8)

VersR 1977, 874-876 (LT1-8)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge