Leitsatz (redaktionell)

1. Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des BetrVG § 8 nicht vorgelegen haben.

2. Nach BetrVG § 19 Abs 2 S 1 ist nur der Arbeitgeber anfechtungsberechtigt, in dessen Betrieb die Betriebsratswahl stattgefunden hat.

3. Antragsberechtigt nach BetrVG § 24 Abs 1 Nr 6 ist nur, wer auch zur Anfechtung der Wahl des Betriebsrats berechtigt wäre (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 1975-03-11 1 ABR 77/74 = AP Nr 1 zu § 24 BetrVG 1972).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.1976; Aktenzeichen 12 TaBV 79/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436862

BAGE 29, 392-298 (LT1-3)

BAGE, 392

DB 1978, 643-644 (LT1-3)

NJW 1978, 1992

BetrR 1978, 439 (LT1)

ARST 1978, 84-85 (LT1)

SAE 1978, 153-155 (LT1-3)

AP § 19 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIA Entsch 10 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.6.1 Nr 10 (LT1-3)

EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 14 (LT1-3)

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