Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder für Betriebe gestrichen, so ist das als dringendes betriebliches Erfordernis iS des KSchG § 1 Abs 2 anzusehen.
2. Ordnet der Haushaltsplan für Dienststellen oder Betriebe allgemeine Einsparungen an, ohne genau bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen als wegfallend zu bezeichnen, so liegt darin allein kein dringendes betriebliches Erfordernis iS des KSchG § 1 Abs 2.
3. Im Falle zu 2. ist jedoch die Kündigung dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn zur Durchführung der im Haushaltsplan festgelegten Einsparung durch eine Änderung der Verwaltungs- oder Arbeitsorganisation innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes, die ihrerseits nicht nachprüfbar ist, Arbeitsplätze entbehrlich gemacht worden sind, die mit den zu kündigenden Arbeitnehmer besetzt sind.
4. KSchG § 1 Abs 3 bleibt unberührt.
Normenkette
BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 2-3; KSchG 1951 § 1 Abs. 2-3
Fundstellen
Haufe-Index 441845 |
BAGE 3, 245 (LT1-4) |
NJW 1957, 517 |
AP § 1 KSchG (LT1-4), Nr 20 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 30 (LT1-4) |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 30 (LT1-4) |
ArbuR 1957, 120 (LT1-4) |
BArbBl 1958, 12 (LT1-4) |
DÖV 1957, 291 (LT1-4) |
DVBl 1958, 201 |
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