Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung nach § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung nach Art. 100 GG

 

Leitsatz (redaktionell)

(Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG)

1. Die Vorschriften des § 12 Ziffer 1.2 BauRTV enthalten keine eigenständige tarifliche Regelung der Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer, sondern nur eine deklaratorische Verweisung auf § 622 Abs 2 Satz 2 BGB.

2. Aus Gründen der Prozeßökonomie kann es ausnahmsweise zulässig sein, dann, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit eines Gesetzes ankommt, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht nach Art 100 GG zu verfahren, sondern den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bereits anhängigen Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nach Art 100 GG über die Gültigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift auszusetzen (im Anschluß an BVerfG vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 = BVerfGE 3, 58).

 

Normenkette

GG Art. 3, 100; BGB § 622; ZPO § 148; BauRTV § 12 Fassung 1981-02-03

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.06.1986; Aktenzeichen 10 Sa 133/86)

ArbG Münster (Entscheidung vom 07.11.1985; Aktenzeichen 2 Ca 96/85)

 

Gründe

I. Nachdem die Parteien in der ersten Instanz darüber gestritten haben, ob die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 1984 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, beschränkt sich der Streit der Parteien im Berufungs- und Revisionsverfahren darauf, ob das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung zum 31. Januar oder erst zum 30. Juni 1985 beendet worden ist.

Der am 2. Juni 1929 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1976 bei der Beklagten zuletzt als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 10. Mai 1983, 20. Oktober 1983 und 26. September 1984 Anwendung. In allen Fassungen dieses BRTV-Bau werden in § 12 Ziffer 1.2 die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit wie folgt geregelt:

"Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder

Unternehmen fünf Jahre bestanden, so erhöht sich

die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf einen

Monat zum Monatsende,

hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich Kündigungsfrist

für den Arbeitgeber auf zwei Monate zum

Monatsende,

hat es zwanzig Jahre bestanden, so erhöht sich die

Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auf drei Monate

zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden

Zeiten, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres

liegen, nicht berücksichtigt.

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden

zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom

Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht

länger als sechs Monate gedauert hat."

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Feststellung verfolgt hat, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 1984 nicht zum 31. Januar, sondern erst zum 30. Juni 1985 beendet worden sei, zurückgewiesen.

Der Kläger hält wegen einer Ungleichbehandlung von älteren Angestellten und älteren Arbeitern die Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insgesamt für verfassungswidrig. Unter Hinweis auf einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 7. Oktober 1983 (4 Ca 1266/83 = 1 BvL 48/83 BVerfG) regt er deswegen mit der Revision vornehmlich an, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren auszusetzen. Im übrigen verfolgt er seinen eingeschränkten Feststellungsantrag weiter.

Die Beklagte sieht in der Regelung des § 12 BRTV-Bau eine eigenständige tarifliche Übergangsregelung, die unabhängig von einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wirksam sei. Sie hält deswegen eine Aussetzung nach Art. 100 GG für entbehrlich und eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unzulässig und verfolgt das Ziel ihrer Klageabweisung in vollem Umfang weiter.

II. Der Anregung des Klägers entsprechend war das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den im Tenor bezeichneten Verfahren auszusetzen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat mit folgender Begründung § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau ohne Vorbehalt und unverändert angewandt: Da die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau, der dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wörtlich entspreche, ohne Änderung verlängert hätten, werde deutlich, daß sie eine verfassungskonforme Regelung nicht durch Übernahme der für die älteren Angestellten geltenden Vorschriften auf die Arbeiter hätten erreichen wollen. Wie das Verhalten der Tarifpartner zeige, wollten sie vielmehr den Arbeitern bis zum Abschluß einer verfassungsgemäßen Vereinbarung den bislang bestehenden Schutz durch Weitergeltung des § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau sichern. Sie hätten sonst vorläufig auf jegliche Regelung der verlängerten Kündigungsfristen für länger beschäftigte Arbeiter verzichten können, dann hätten allerdings bis zur Vereinbarung einer verfassungskonformen Neufassung des § 12 Ziffer 1.2 für alle Arbeiter unabhängig von der Beschäftigungsdauer die gleichen Kündigungsfristen gegolten. Diese Folge hätten sie durch die vereinbarte vorläufige Weitergeltung der möglicherweise verfassungswidrigen Vorschrift gerade vermeiden wollen.

Die tarifliche Vorschrift sei selbst bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken weiter anzuwenden, weil andernfalls in der Folgezeit ein Zustand bestünde, der von der verfassungsgemäßen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige. Diese Ausnahmesituation sei auch im vorliegenden Fall gegeben. Bei einer Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes würde nämlich nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 - AP Nr. 21 zu § 622 BGB) ein Zustand unerträglicher Rechtsunsicherheit herbeigeführt.

Eine Verfassungswidrigkeit der differenzierenden tariflichen Kündigungsfristregelung könne aber auch deswegen nicht festgestellt werden, weil aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Baugewerbes für die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe vorlägen. Es bestehe zwar für einen kleineren Teil der gewerblichen Arbeitnehmer eine faktisch stärkere Betriebsbindung, aber für den überwiegenden Teil der Arbeiterschaft, insbesondere für den Bereich der Maurer, soweit sie nicht am Betriebsort tätig seien, stelle wegen der wechselnden Dauer der Betriebsstätten die kürzere Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten eine sachlich angemessene Regelung und damit auch eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Kündigungsfristen dar.

2. Dieser Würdigung konnte der Senat nicht folgen, weil sie nicht frei von Rechtsfehlern ist.

a) Sie berücksichtigt zunächst nicht, daß es vorliegend nicht um die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des unterschiedlichen Beginns des maßgeblichen Lebensalters für die Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen erheblichen Beschäftigungszeiten geht. Der am 2. Juni 1929 geborene Kläger war zu dem Zeitpunkt, als er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründete (zum 1. Juli 1976) bereits mehr als 35 Jahre alt, so daß bei ihm hinsichtlich des Beginns der anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Regelung des § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage nach § 2 AngKSchG bedeutet. Nach beiden Regelungen ist für die Kündigungsfrist eine Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren maßgeblich. Sachliche Unterschiede zum AngKSchG bestehen vorliegend allerdings insoweit, als für die zweite Stufe der Fristverlängerung nach dem BRTV-Bau - wie nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB - für den Kläger eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erforderlich ist, während dazu nach § 2 AngKSchG bereits eine Beschäftigungsdauer von acht Jahren genügt. Außerdem beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren für Angestellte vier Monate zum Quartalsende und bei älteren Arbeitnehmern nur einen Monat zum Monatsende.

b) Die sich aus dieser Differenzierung ergebenden weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken, zu denen das Bundesverfassungsgericht bislang nicht Stellung genommen hat, werden durch die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht ausgeräumt.

aa) Wie das Berufungsgericht verkannt hat, können die von ihm betonten Besonderheiten der Bauwirtschaft, insbesondere die Fluktuation in diesem gewerblichen Bereich, allenfalls gegenüber den Angestellten verkürzten Grundfristen für noch nicht länger beschäftigte Bauarbeiter rechtfertigen. Eine mögliche größere Mobilität der Arbeiter und deren in der Regel geringere Betriebsbindung ist bei länger beschäftigten Arbeitern kein Sachgrund mehr für die Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegenüber der älterer Angestellter, weil sie mit ihrer langen Betriebszugehörigkeit gerade bewiesen haben, daß sie betriebstreu sind und im übrigen insoweit nicht Ursache und Wirkung verwechselt werden dürfen (BVerfGE 62, 256 = AP, aaO).

bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit sei § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau unverändert weiter anzuwenden, weil durch eine Aussetzung bis zum Erlaß einer verfassungskonformen Regelung durch die Tarifvertragsparteien dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht entsprochen werden könnte, widerspricht eindeutig den Grundsätzen, die der Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (- 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB) aufgestellt hat. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf diese Rechtsprechung ist unverständlich und unzutreffend, weil nach der Auffassung des Senates das für verfassungskonform gehaltene Verfahren (vorläufige Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen, die in einem Teilurteil festzustellen sind, und Aussetzung zur Festlegung des endgültigen Beendigungszeitpunktes bis zur gesetzlichen Neuregelung) nicht zu einer unerträglichen Rechtssicherheit führt.

c) Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts beruht offensichtlich auf der unrichtigen Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten in § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau eine eigenständige tarifliche Regelung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) und für den Fall der etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit auch der übrigen im § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber der Regelung des AngKSchG bestehenden weiteren Differenzierungen getroffen. Für diese Auslegung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

aa) Die Fristenregelung für ältere Arbeiter im § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau entspricht zwar nicht - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - wörtlich, aber doch im wesentlichen sachlichen Kernbereich dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB. Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.

Bei tariflichen Bestimmungen, die - wie § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau - inhaltlich mit gesetzlichen Normen übereinstimmen oder auf sie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien hierdurch eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muß im Wortlaut des Tarifvertrages einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht es hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden. In einem derartigen Fall ist beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß es den Tarifvertragsparteien bei der wörtlichen Übernahme des Gesetzestextes allein darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung lediglich im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Das gilt auch für § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau (ebenso schon LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985 - 11 Sa 1477/84 - LAGE § 622 BGB Nr. 7).

bb) Die Bedeutung einer eigenständigen tariflichen Regelung nach § 622 Abs. 3 BGB kann dieser Bestimmung auch nicht deswegen zuerkannt werden, weil die Tarifvertragsparteien nach Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) an der Altersgrenze von 35 Jahren festgehalten haben, indem sie in den Änderungsverträgen vom 10. Mai 1983, 20. Oktober 1983 und vom 26. September 1984 die unveränderte Weitergeltung der bisherigen Fassung des 3 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau vereinbart haben. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts haben die Tarifvertragsparteien dadurch keine echte Gesetzeslücke ausgefüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit nicht für nichtig erklärt, sondern nur als mit Art. 3 GG unvereinbar. Die Vorschrift ist deswegen in einer verfassungskonformen Weise vorläufig weiter anzuwenden (Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985, aaO). Wenn die Tarifvertragsparteien nicht die Weitergeltung des § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau vereinbart hätten, würden demgemäß nicht für alle Arbeiter unabhängig von der Beschäftigungsdauer die gleichen Kündigungsfristen gelten. Es wäre auch dann vielmehr § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit den vom Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (aaO) beschriebenen Konsequenzen weiter anzuwenden.

d) Da nach der bestehenden Rechtslage Anhaltspunkte für einen eigenständigen Gestaltungswillen der Tarifvertragsparteien hinsichtlich § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau fehlen, bedarf es vorliegend keiner abschließenden Prüfung, ob diese Vorschrift im Rahmen einer Regelung nach § 622 Abs. 3 BGB wirksam wäre. Der Senat beschränkt sich deswegen insoweit auf folgende Hinweise:

Der Auffassung der Beklagten, aufgrund des Tarifvorbehaltes nach § 622 Abs. 3 BGB könnten die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt die Kündigung älterer Arbeiter regeln, kann nicht gefolgt werden. Nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung erstreckt sich die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 3 BGB grundsätzlich zwar auch auf die Fristen für ältere Arbeiter (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., S. 851; Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 10 zu § 622 BGB; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rz 122 bis 123; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 1970, DB 1970, 1446). Streitig ist allerdings, ob die tariflichen Fristen für ältere Arbeiter denen der übrigen Arbeiter voll angeglichen werden können oder ob ihnen zumindest gegenüber der Regelfrist verlängerte Fristen verbleiben müssen. Diese gesetzliche Ermächtigung nach § 622 Abs. 3 BGB besteht jedoch nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des Gesetzgebers. Die Tarifvertragsparteien sind nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985, aaO). Eine Tarifnorm, die die Rechtsstellung der älteren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund gegenüber derjenigen der älteren Angestellten verschlechtert und deswegen nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, ist deswegen unwirksam, was die Arbeitsgerichte bei einer Tarifnorm aufgrund eigener Prüfung entscheiden können (Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985, aaO; vgl. auch BAGE 50, 137 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).

3. Da es vorliegend darum geht, ob die dem § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau im wesentlichen entsprechende Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der Staffelung der Wartefristen für die verlängerten Fristen und deren gegenüber dem AngKSchG kürzeren Dauer verfassungsgemäß ist, wäre an sich nach Art. 100 GG zu verfahren. Nach dieser Vorschrift hat ein Gericht dann, wenn es ein nachkonstitutionelles Bundesgesetz für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

a) Dieses spezielle und förmliche Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen schließt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Regel die Möglichkeit aus, einen Rechtsstreit, in dem ebenfalls die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Norm zweifelhaft und erheblich ist, nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung eines bereits wegen derselben Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auszusetzen (vgl. BGHSt 24, 6, 8 ff.; BayObLG, NJW 1967, 111; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 148 Anm. A I b 8). Ausnahmsweise kann eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO jedoch anstelle der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm nach Art. 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 74 - 75; ebenso u.a.: Pohle, JZ 1961, 377; Skonis, NJW 1975, 713 ff.; ablehnend u.a.: Pestalozza, JuS 1981, 649 ff.; Lepke, BB 1982, 2193; offen gelassen von BGHZ 74, 38, 84).

b) Dieser vom Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung schließt sich der Senat für den vorliegenden Fall aus folgenden Gründen an:

aa) Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits fünf Normenkontrollverfahren zur Entscheidung darüber anhängig, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit mit Art. 3 GG vereinbar ist, als nach § 2 Abs. 1 AngKSchG für ältere Angestellte erheblich längere Kündigungsfristen gelten als für einen älteren Arbeiter (1 BvL 48/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85 und 1 BvL 4/85). Diese Verfahren sind durch die Vorlagebeschlüsse des ArbG Ludwigshafen vom 7. Oktober 1983 (4 Ca 1266/83), zwei Beschlüsse des ArbG Reutlingen vom 27. März 1984 (1 Ca 21/84 und 1 Ca 66/84), des ArbG Herford vom 18. September 1984 (3 Ca 293/84) und des ArbG Reutlingen vom 23. Oktober 1984 (1 Ca 511/84) eingeleitet worden. Der Vorsitzende des beschließenden Senates hat auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts bereits zu allen Vorlagen Stellung genommen, und zwar zuletzt gemäß Schreiben vom 7. Januar 1986. Mit Rücksicht auf die bereits erhebliche Dauer der Rechtshängigkeit dieser Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und der schon erfolgten Vorbereitungen der Entscheidung ist damit zu rechnen, daß das Bundesverfassungsgericht die streitige Frage in absehbarer Zeit klären wird. Diese Erwartung wäre nicht mehr berechtigt, wenn der Senat nach Art. 100 GG verfahren und sich den bereits anhängigen Vorlagen anschließen würde. In diesem Falle müßte bei der dem Senat bekannten Handhabung des § 82 BVerfGG mit einem zeitraubenden weiteren Anhörungsverfahren gerechnet werden, das die zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unerheblich verzögern könnte.

bb) Die entsprechend § 148 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 148 Rz 96) beschlossene Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entspricht zudem einer Anregung des Klägers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Wieczorek, aaO).

cc) Da anders als bei einer Verfassungsbeschwerde die Durchführung der Verfahren nach Art. 100 GG beim Bundesverfassungsgericht nicht allein im Belieben des Beschwerdeführers liegt, sondern die Vorlagen durch fünf Arbeitsgericht in voneinander unabhängigen Rechtsstreitigkeiten beschlossen worden sind, ist vorliegend nicht zu befürchten, daß alle beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren aus irgendeinem verfahrensrechtlichen Grunde ihre Erledigung finden und deswegen die Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur durch eine weitere Vorlage durch den Senat gewährleistet werden könnte. Die einschlägigen Rechtsfragen und die praktischen Auswirkungen der Ungleichbehandlung zwischen älteren Angestellten und älteren Arbeitern sind dem Bundesverfassungsgericht zudem bereits durch die vorliegenden Anfragen vermittelt worden. Deswegen ist eine erneute Vorlage auch nicht deswegen sinnvoll und geboten, um dem Bundesverfassungsgericht eine noch umfassendere Übersicht zu geben. Der Senat hält es vielmehr für ein Gebot der Prozeßökonomie, bei einer seit längerer Zeit streitigen Rechtsfrage, die bereits zu fünf demnächst zu bescheidenden Vorlagen geführt hat, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten und das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt ohne eine weitere Vorlage auszusetzen.

dd) Darauf hätte der Senat allenfalls dann verzichten können, wenn es nach seiner Überzeugung an möglicherweise durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB hinsichtlich der unterschiedlichen Staffelung der für die Verlängerung der Fristen maßgeblichen Dauer der Betriebszugehörigkeit und der unterschiedlichen Länge der Fristen zwischen älteren Arbeitern und älteren Angestellten fehlen würde (so z.B. Lepke, aaO; a.A. - Aussetzung auch möglich, wenn Gericht Voraussetzung des Art. 100 GG nicht für erfüllt hält: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 148 Rz 98). Davon ist der Senat jedoch nicht überzeugt.

Es mag zwar zweifelhaft sein, ob auch die unterschiedliche Dauer der verlängerten Fristen bei älteren Angestellten einerseits und älteren Arbeitern andererseits noch mit Art. 3 GG vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) auch darauf verwiesen, die längeren Kündigungsfristen sollten bei Langzeitbeschäftigten dazu beitragen, daß diesen in der Regel älteren Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie gekündigt werden. Dieses Anliegen kann innerhalb der Gruppe der Arbeiter bei Kündigungen immerhin auch dann noch verwirklicht werden, wenn der Arbeitgeber gegenüber älteren Arbeitern längere Fristen einzuhalten hat als gegenüber Arbeitern mit kürzerer Betriebszugehörigkeit, und zwar selbst dann noch, wenn die längeren Fristen kürzer sind als diejenigen für ältere Angestellte.

Keine sachlichen Differenzierungsgründe sind jedoch für die unterschiedlichen Zeiten der Betriebszugehörigkeit ersichtlich, die einerseits nach § 2 AngKSchG und andererseits nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Länge der Kündigungsfristen maßgebend sind. Insoweit ist auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) zu verweisen, das betont hat, eine lediglich nach Arbeiter- oder Angestelltenstatus differenzierende Berechnung der für die Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer sei nicht sachgerecht. Auch der Hinweis auf die in der Regel geringere Bindung von Arbeitern an den Betrieb treffe bei den länger beschäftigten und damit in der Regel älteren Arbeitern nicht mehr zu.

Hillebrecht Triebfürst Ascheid

Mayr Dr. Roeckl

 

Fundstellen

Haufe-Index 437726

NJW 1988, 2558

NJW 1988, 2558 (LT1-2)

NZA 1989, 228-229 (LT1-2)

RzK, I 3e Nr 6 (LT1-2)

SAE 1989, 260-263 (LT1-2)

AP § 622 BGB (LT1-2), Nr 24

Die Beiträge 1988, 365 (K)

EzA § 148 ZPO, Nr 15 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge