Leitsatz (redaktionell)

1. Ein tariffähiger Verband kann Tarifverträge nur im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit wirksam abschließen.

2. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nur nach ihrer Satzung. Fragen der Tarifkonkurrenz und des Industrieverbandsprinzips sind insofern ohne Bedeutung.

3. Die Satzung einer Gewerkschaft ist noch in dritter Instanz frei auslegbar.

4. Bei der Satzungsauslegung ist von den Anschauungen der beteiligten Berufskreise auszugehen. Es ist nur das zu berücksichtigen, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungszeit sowie Zusammenhang der Satzung ergibt.

5. ArbGG § 97 Abs 5 ist auch anzuwenden, wenn es nicht um die Tariffähigkeit überhaupt, sondern um die Tarifzuständigkeit im Einzelfall geht.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 12.06.1963; Aktenzeichen 2 TaBV 1/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436729

BAGE 16, 329

BAGE, 329

BB 1965, 331

DB 1965, 479

NJW 1965, 887

BetrR 1965, 218

SAE 1965, 201

AP § 2 TVG Tarifzuständigkeit, Nr 1

AR-Blattei, Berufsverbände Entsch 8

AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 5

AR-Blattei, ES 420 Nr 8

AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 5

BArbBl 1966, 230

PraktArbR TVG § 2, Nr 45

WA 1965, 77

ZfB 107, 224

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