Leitsatz (redaktionell)

An einem Beschlußverfahren über die Frage, ob dem Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, sind die Tarifvertragsparteien auch dann nicht beteiligt, wenn dieses Mitbestimmungsrecht in seinem Bestand oder Umfang von tariflichen Bestimmungen abhängig ist, die ihrerseits auch auf ihre Rechtsgültigkeit zu überprüfen sind.

Dem Geldfaktor iS von BetrVG § 87 Abs 1 Nr 11 kann innerhalb eines Leistungslohnsystems eine unterschiedliche Bedeutung zukommen:

- Er kann - dem Akkordrichtsatz vergleichbar - die Lohnhöhe für die Bezugs- oder Ausgangsleistung und damit den Preis für die Arbeit im Leistungslohn überhaupt bestimmen;

- Er kann in einem engeren Sinne nur das Verhältnis des Entgelts für die Leistung eines bestimmten Leistungsgrades zum bereits feststehenden Entgelt für die Ausgangsleistung bestimmen.

In welcher Funktion der Geldfaktor der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, bleibt unentschieden.

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß bei einer Mengenleistungsprämie der Prämienlohn bei normalen Arbeitsergebnis im Durchschnitt mindestens 12% über dem Tariflohn liegen muß, so ist damit der Geldfaktor im erstgenannten Sinne geregelt.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 10 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Kunststoffverarbeitenden Industrie in Bayern vom 1976-12-01.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 13.07.1979; Aktenzeichen 6 TaBV 3/79)

ArbG Augsburg (Entscheidung vom 03.10.1978; Aktenzeichen 5 BV 20/78 N)

 

Fundstellen

BAGE 39, 86-98 (LT1)

BAGE, 86

DB 1982, 2467-2469 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 99-100 (T)

JR 1983, 264

SAE 1983, 173-177 (LT1)

AP § 87 BetrVG 1972 Prämie (LT1), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 64 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 64 (LT1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn, Nr 7 (LT1)

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