Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede. maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze. Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung. maßgebende Entlohnungsgrundsätze. Zustandekommen einer Regelungsabrede. Zustimmungsverweigerung bei Ein- und Umgruppierungen. Verweigerung wegen Benachteiligung des Arbeitnehmers
Orientierungssatz
1. Bei der Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers ist bei unveränderter Tätigkeit ein erneuter Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu dessen Eingruppierung nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht verwehrt, anlässlich der Weiterbeschäftigung ein weiteres Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten (Rn. 14).
2. Eine unzulässige zeitdynamische Verweisung in einer Betriebsvereinbarung auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung führt jedenfalls zur statischen Einbeziehung desjenigen Inhalts des genannten Tarifvertrags, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung galt (Rn. 21).
3. Der Abschluss einer Regelungsabrede setzt eine auf die Zustimmung zu einer Maßnahme des Arbeitgebers gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Allein die Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat reicht nicht aus (Rn. 29).
4. Der Betriebsrat kann die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung nicht auf den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stützen. Die Anwendung der geltenden Vergütungsordnung stellt keinen Nachteil iSd. dieser Vorschrift dar (Rn. 30).
Normenkette
BGB § 150 Abs. 2; BetrVG §§ 33, 77 Abs. 3, 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 4
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 22.03.2017; Aktenzeichen 1 TaBV 76/16) |
ArbG Braunschweig (Beschluss vom 24.06.2016; Aktenzeichen 1 BV 13/15) |
Fundstellen
Haufe-Index 12646840 |
BB 2019, 627 |
FA 2019, 152 |
JR 2020, 456 |
NZA 2019, 483 |
AP 2019 |
EzA-SD 2019, 12 |
EzA 2019 |
NZA-RR 2019, 5 |
AUR 2019, 242 |
ArbRB 2019, 107 |
ArbR 2019, 185 |
AP-Newsletter 2019, 92 |
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