Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbeschwerde. Bindung an festgesetzten Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei dem Streit um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 64 Abs 2 ArbGG 1979.

2. Die Vorschrift des § 12 Abs 7 Satz 1 ArbGG 1979 gilt auch für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 25; ArbGG § 5 Fassung: 1979-07-02, § 2 Fassung: 1979-07-02, § 77 Fassung: 1979-07-02, § 61 Fassung: 1979-07-02, § 64 Fassung: 1979-07-02, § 12 Abs. 7 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 04.11.1982; Aktenzeichen 9 Sa 1276/82)

ArbG Siegen (Entscheidung vom 25.06.1982; Aktenzeichen 2 Ca 634/82)

 

Gründe

A. I. Die Klägerin war im Friseurgeschäft der Beklagten seit 1. November 1981 als Auszubildende beschäftigt. Als Ausbildungsvergütung waren für das erste Ausbildungsjahr 230,-- DM monatlich vereinbart.

Mit Schreiben vom 23. April 1982 kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß ihr Berufsausbildungsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert im Urteil "nach Maßgabe der § 61 Abs. 1, § 12 Abs. 7 ArbGG auf den Wert eines Vierteljahresverdienstes", somit auf 690,-- DM festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen.

II. Gegen die im Urteil getroffene Streitwertentscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluß vom 17. September 1982 (veröffentlicht in AnwBl. 1984, 155) abgeholfen und den Streitwert auf 2.700,-- DM erhöht. Es hat das Rechtsmittel im Hinblick auf die Neuregelung des Rechtsmittelsystems durch die Beschleunigungsnovelle zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 21. Mai 1979 nach § 25 Abs. 2 GKG für zulässig angesehen, weil die im Urteil vorzunehmende Streitwertfestsetzung nur noch den Charakter einer Entscheidung über den Kostenstreitwert nach § 25 Abs. 1 GKG habe. In der Sache hat es angenommen, die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sei nicht unmittelbar anwendbar, da es sich bei einem Berufsausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handele. Deshalb sei für die Wertberechnung nicht die für drei Monate zu zahlende Ausbildungsvergütung, sondern in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG der im ersten Berufsjahr nach bestandener Prüfung zu zahlende Monatsverdienst anzusetzen, der nach dem einschlägigen Tarifvertrag derzeit 900,-- DM betrage.

III. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und ihrer Feststellungsklage stattzugeben. Zur Zulässigkeit der Berufung hat sie sich die Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Beschluß vom 17. September 1982 zu eigen gemacht und die Ansicht vertreten, der nach §§ 2, 3 ZPO vom Berufungsgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert übersteige in jedem Falle den Betrag von 800,-- DM.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 4. November 1982 als unzulässig verworfen, zugleich den Kostenstreitwert für beide Instanzen auf 690,-- DM festgesetzt und die Revisionsbeschwerde zugelassen.

Mit der Revisionsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag, den Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach ihrem Feststellungsantrag zu erkennen.

B. Die Revisionsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung und die Kosten des Berufungsverfahrens richtet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Mangels Zulassung durch das Arbeitsgericht sei die Berufung somit nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteige. Diese Wertgrenze sei jedoch nicht erreicht, da das Arbeitsgericht den Streitwert richtig auf 690,-- DM festgesetzt habe. Es habe hierfür § 12 Abs. 7 ArbGG angewandt. Diese Vorschrift gelte auch für Berufsausbildungsverhältnisse, da auch der Berufsausbildungsvertrag ein Arbeitsvertrag sei. Maßgebend für die Wertberechnung sei somit die für die ersten drei Monate nach der Kündigung zu zahlende Ausbildungsvergütung, die nach dem Ausbildungsvertrag der Parteien im ersten Ausbildungsjahr 230,-- DM betrage und damit sogar die in dem einschlägigen Tarifvertrag für diesen Zeitabschnitt festgelegte Ausbildungsvergütung von 220,-- DM übersteige. Von dem somit richtig auf 690,-- DM festgesetzten Kostenstreitwert sei auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes auszugehen. Auch gemäß § 3 ZPO sei es nicht möglich, den in § 12 Abs. 7 ArbGG auf drei Monatsbezüge begrenzten Ermessensrahmen zu überschreiten. An den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts sei das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Berufung nicht gebunden.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig.

1. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung, sofern sie nicht durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist, nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt. Nur in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung in jedem Falle statthaft.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß hier eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der prozessuale Anspruch nicht unmittelbar auf Geld oder geldwerte Leistungen, sondern lediglich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, aus dem vermögenswerte Ansprüche erwachsen oder erwachsen können (vgl. BAG Beschluß vom 24. März 1980 - 6 AZB 1/80 - AP Nr. 1 zu § 64 ArbGG 1979, zu II 1 der Gründe; BAG 38, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979, zu 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist auch ein Rechtsstreit um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger verfolgt in einem solchen Verfahren den Zweck, die arbeitsvertraglichen Beziehungen mit dem Austausch der versprochenen Dienste einerseits und der Gewährung der vereinbarten Vergütung andererseits über den umstrittenen Zeitpunkt hinaus durchzusetzen. Damit dient eine solche Klage vornehmlich der Wahrung wirtschaftlicher Belange, auch wenn mit der Feststellungsklage zunächst keine Zahlungsanträge verbunden werden (BAG Beschluß vom 24. März 1980, aaO).

Nichts anderes kann auch für einen um den Bestand eines Ausbildungsverhältnisses geführten Feststellungsstreit gelten. Mag auch in einem solchen Rechtsverhältnis der Austausch von Dienstleistung und Vergütung gegenüber dem Ausbildungszweck zurücktreten, so ist doch bereits die Ausbildungsvergütung, mehr aber noch die Ausbildung selbst und ihre vertragsgemäße Durchführung für den Auszubildenden auch von erheblichem wirtschaftlichen Wert. Sie eröffnet nach erfolgreichem Abschluß günstigere Verdienstmöglichkeiten, und bereits ihre Verzögerung kann zu einem Vermögensschaden führen, wenn der Auszubildende schon früher eine besser dotierte, seiner Ausbildung entsprechende Stelle hätte antreten können. Es kommt deshalb für die hier zu entscheidende Frage der Rechtsnatur des Bestandsstreites über ein Ausbildungsverhältnis nicht darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als ein Rechtsverhältnis besonderer Art anzusehen ist (so zutreffend auch LAG Berlin, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 1, zu 2 b der Gründe mit insoweit zustimmender Anm. von Stahlhacke, unter 1).

2. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig angenommen hat, übersteigt im vorliegenden Fall der für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 800,-- DM.

a) Das Berufungsgericht hat den für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebenden Beschwerdewert unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts zu ermitteln. Der Beschwerdewert wird durch die Beschwer und den den Umfang der Anfechtung festlegenden Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelführers bestimmt; er kann nie höher sein als die Beschwer. Wird somit, wie im vorliegenden Fall, die Klage in vollem Umfang abgewiesen, so entspricht der Beschwerdewert dem Streitwert erster Instanz. Die Beschwer wird jedoch wertmäßig begrenzt durch den im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert. Das Berufungsgericht ist auch nach Inkrafttreten der Beschleunigungsnovelle am 1. Juli 1979 bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig ist. Dies hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 - (EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem sich der erkennende Senat anschließt, mit überzeugender Begründung entschieden (ebenso: BAG Beschlüsse vom 23. Juni 1983 - 5 AZB 22-24/82; Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 558/81 -, zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83 -, zu II 1 der Gründe; n.v.).

b) Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts ist somit nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unrichtig ist, während das Berufungsgericht, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung uneingeschränkt nachgeprüft hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine offensichtlich, d.h. auf den ersten Blick erkennbar unrichtige Streitwertfestsetzung nur dann angenommen werden, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist, wobei es auf die Betrachtung aus der Sicht des mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragten Prozeßbevollmächtigten und des mit der Prüfung des Rechtsmittels befaßten Gerichts ankommt. Erweist sich die Wertfestsetzung als offensichtlich unrichtig, so ist aus dem für die Bestimmung der Grenzen der Bindungswirkung entscheidenden Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels weiter erforderlich, daß der richtige Streitwert auch offensichtlich die maßgebliche Wertgrenze übersteigt (st. Rspr. d. BAG; vgl. BAG 21, 178 = AP Nr. 21 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu I der Gründe, sowie Beschluß vom 24. Mai 1974 - 3 AZR 182/74 - AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu b der Gründe, jeweils m.w.N.; Beschluß vom 13. Februar 1984 - 7 AZB 22/83 -, zu II 2 a der Gründe).

c) Die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.

aa) Das Arbeitsgericht hat die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ohne nähere Begründung auf Bestandsstreitigkeiten über Berufsausbildungsverhältnisse angewandt. Diese seiner Entscheidung zugrunde liegende Ansicht ist richtig.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c ArbGG n.F. - und der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ArbGG a.F. - sind die Arbeitsgerichte sachlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen. Wer Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5, der in Abs. 1 Satz 1 zu den Arbeitnehmern "im Sinne dieses Gesetzes" auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zählt. Damit ist die grundsätzliche Streitfrage nach der Rechtsnatur des Berufsausbildungsverhältnisses jedenfalls für den Bereich der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit durch das Gesetz beantwortet (vgl. Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rz 102). Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG ist (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 2 Rz 87, § 5 Rz 1). Da § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Arbeitnehmerbegriff für den gesamten Geltungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes festlegt, ergibt sich aus dieser Regelung eindeutig, daß der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsverhältnisses für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes einheitlich festlegen und dem auch in der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG verwendeten Begriff keinen eigenständigen Bedeutungsinhalt geben wollte.

bb) Die Anwendung der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG für die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts ist ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift nach wie vor auch unmittelbar verfahrensrechtliche Bedeutung hat (so die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 29, 217 = AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953; BAG 29, 265 = AP Nr. 23 zu § 12 ArbGG 1953) oder nur noch für die Berechnung des Kostenstreitwerts maßgebend ist (so Tschischgale/ Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 40 ff.; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Stand Juni 1983, § 61 Anm. 4 a; ferner LAG München, BayAMBl. 1981, Teil C S. 11 sowie AnwBl. 1984, 147; LAG Hamm, AnwBl. 1984, 149). Nach dem Beschluß des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1980 (aaO, zu II 2 der Gründe) ist von dieser Berechnungsvorschrift jedenfalls gemäß §§ 2, 3 ZPO auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes auszugehen (ebenso Tschischgale/Satzky, aaO; im Grundsatz auch Rohlfing/Rewolle/Bader, aaO, zweifelnd für Streitigkeiten über den Bestand von Berufsausbildungsverhältnissen: Strobelt, DB 1981, 2381; a.M. Frohner, BB 1980, 1529). Es kann deshalb nicht als schlechthin mit § 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG unvereinbar und somit als offensichtlich unrichtig angesehen werden, den Streitwert entsprechend der bisherigen Übung nach Satz 1 dieser Vorschrift festzusetzen (so auch BAG Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 558/82 -, zu II 3 der Gründe).

cc) Im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG steht die Streitwertfestsetzung im gerichtlichen Ermessen, das nach oben auf den Betrag eines Vierteljahresverdienstes begrenzt ist. Das Arbeitsgericht hat seiner Wertberechnung zutreffend die für die auf den Ausspruch der fristlosen Kündigung folgenden, noch in das erste Ausbildungsjahr fallenden drei Monate vertraglich geschuldete Ausbildungsvergütung von 230,-- DM zugrunde gelegt (BAG Beschluß vom 19. Juli 1973 - 2 AZR 190/73 - AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953). Ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht als offensichtlich unrichtig anzusehen, so gilt dies auch für die Begrenzung auf den in ihr festgelegten Höchststreitwert, der im vorliegenden Fall 690,-- DM beträgt.

C. Soweit mit der Revisionsbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch in seinem Ausspruch über den Kostenstreitwert für die beiden Vorinstanzen erstrebt wird, ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

I. Das Berufungsgericht hat nach dem Tenor wie auch den Gründen seines Beschlusses die Revisionsbeschwerde ohne Einschränkung zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich demgemäß auch auf die im Beschlußtenor ausdrücklich getroffene Festsetzung des Kostenstreitwerts für den ersten und zweiten Rechtszug. Da der auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtete Antrag der Revisionsbeschwerde ebenfalls keine Einschränkung enthält, ist mit ihr auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Kostenstreitwert angegriffen worden.

II. In diesem Umfang ist die Revisionsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil ihre Zulassung in diesem Punkt gesetzwidrig ist und deshalb das Revisionsbeschwerdegericht nicht bindet.

1. Nach § 77 Satz 1 ArbGG ist die Revisionsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung zugelassen hat. Die Zulassung ist somit nach dieser Vorschrift nur gestattet, soweit der Beschluß des Berufungsgerichts die Verwerfung der Berufung zum Gegenstand hat. Die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Festsetzung des Kostenstreitwerts stellt demgegenüber eine von der Entscheidung über die Berufung unabhängige Entscheidung dar, die das Berufungsgericht auf § 25 GKG gestützt hat. Es braucht auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nur noch kostenrechtliche Bedeutung hat und das Berufungsgericht deshalb nach § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG den Kostenstreitwert für beide Instanzen festsetzen und hierbei auch den durch den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 17. September 1982 auf 2.700,-- DM festgesetzten Kostenstreitwert auf 690,-- DM herabsetzen durfte. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, der gemäß § 1 Abs. 3 GKG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittelgericht, hier das Landesarbeitsgericht, den Wertfestsetzungsbeschluß erlassen hat. Ferner bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG, daß eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht zulässig ist (vgl. Tschischgale/Satzky, aaO, S. 59).

2. An die Zulassung der Revisionsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht ist das Bundesarbeitsgericht zwar grundsätzlich gebunden (vgl. für die Revision § 72 Abs. 3 ArbGG). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Zulassung, wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Festsetzung des Kostenstreitwerts, gegen eine irrevisible Entscheidung gerichtet und somit gesetzwidrig erfolgt ist (vgl. für die gesetzwidrige Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 570/80 - NJW 1984, 254, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.

Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 437457

EzB ArbGG § 12, Nr 2 (LT1-2)

EzB ArbGG § 5, Nr 2 (L1)

AP § 12 ArbGG 1979 (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 42 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 400 Nr 42 (LT1-2)

EzA § 64 ArbGG 1979, Nr 14 (LT1-2)

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