Leitsatz (redaktionell)

Aus dem Umstand, daß Redakteure eines Zeitschriftenverlages sogenannte Tendenzträger sind, folgt nicht ohne weiteres, daß jede die Arbeitszeit dieses Personenkreises betreffende Anordnung des Arbeitgebers eine tendenzbezogene und deshalb mitbestimmungsfreie Maßnahme ist. Geht es bei der Arbeitszeitregelung nur darum, den Einsatz der Redakteure dem technisch-organisatorischen Ablauf des Herstellungsprozesses der Zeitschrift anzupassen, ohne daß dabei besondere tendenzbedingte Gründe wie etwa die Aktualität der Berichterstattung eine Rolle spielen, erfordert es die Eigenart eines Presseunternehmens nicht, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit zurücktreten zu lassen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 27.07.1977; Aktenzeichen 5 TaBV 10/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436693

BB 1979, 1555-1556 (LT1)

DB 1979, 2184-2185 (LT1)

ARST 1980, 18-19 (LT1)

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1), Nr 13

AR-Blattei, ES 1570 Nr 18 (LT1)

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 18 (LT1)

AfP 1979, 423

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 22 (LT1)

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