Leitsatz (redaktionell)

Kann infolge der veränderten Auftragslage die mit dem Betriebsrat vereinbarte (oder durch den Spruch der Einigungsstelle bestimmte) vorübergehende Kurzarbeitszeit früher als vorgesehen aufgehoben werden, so unterliegt der Abbau der Kurzarbeit in Rückführung auf die betriebsübliche Arbeitszeit als solcher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 3. Durch den Abbau der Kurzarbeit wird nicht die "betriebsübliche Arbeitszeit", sondern die vorübergehend festgelegte "Ausnahme-Arbeitszeit" verändert.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 17.08.1976; Aktenzeichen 4 TaBV 11/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437019

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 2

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 7

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